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HE130147 • HG ZH HE130147 KI-generiert

Claimant v. Property Owner (Lien Time-Barred)

Geschäftsnummer HE130147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought the provisional entry of a construction artisan's lien against a property for outstanding work payments totaling over CHF 310,000. The court dismissed the application and the request for immediate superprovisional entry because the claim was time-barred; under the relevant statute, the lien had to be registered within four months of the work's completion, and the completion date cited by the claimant (January 17, 2013) meant the four-month deadline expired on May 17, 2013, the day before the application was officially lodged with the court.

Legislator-Regeste

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Art. 253 ZPO, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebVo OG, Art. 72 ff. BGG; Claimant v. Property Owner (Lien Time-Barred): The court dismissed the application and the request for immediate superprovisional entry because the claim was time-barred; under the relevant statute, the lien had to be registered within four months of the work's completion, and the completion date cited by the claimant (January 17, 2013) meant the four-month deadline expired on May 17, 2013, the day before the application was officially lodged with the court.

Schlagwörter

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Grundpfand Abschlagszahlung Zutrittsrecht im Sachenrecht Dauer der Zuwiderhandlung Forderungseingabe nachträglicher Rechtsvorschlag Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 839 Abs. 2 ZGB

The court used the principle derived from this article (the four-month deadline for registration) as the main ground for dismissing the application, as the deadline was missed.

Art. 253 ZPO

Applied to decide on the application without a hearing due to obvious lack of merit.

§ 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebVo OG

Cited for the reduction of the court fee amount.

Art. 72 ff. BGG

Cited to explain the possibility and requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

Cited to explain the possibility and requirements for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 und 90 ff. BGG

Cited in conjunction with appeal routes to regulate the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130147-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni

Urteil vom 21. Mai 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"1. Der Gesuchstellerin sei ein vorläufiges Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen.

2. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten der Liegenschaft der Gesuchgegnerin Grundbuchblatt …, Liegenschaft …-Strasse …/…/… (Haus …), Katasternummer …, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 186'877.80 nebst 5% Zinsen seit dem 23. Dezember 2012 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzutragen.

3. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin Grundbuchblatt …, Liegenschaft …-Strasse …/…/…/… (Haus …) ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 123'862.70 nebst 5% Zinsen seit dem 23. Dezember 2012 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzutragen.

4. Die Anweisungen an das Grundbuchamt C._____ seien gemäss Ziff. 2 und

3 superprovisorisch sofort zu verfügen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchgegnerin."

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Klägerin machte ihr Gesuch vom 16. Mai 2013 (Datum Schreiben) am 17. Mai 2012 (Datum Poststempel) anhängig (act. 1). Das Gesuch ging am Handelsgericht am 21. Mai 2013, dem Dienstag nach dem Pfingstwochenende, ein (act. 1).

Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb darüber ohne Stellungnahme der Gegenseite zu entscheiden ist (Art. 253 ZPO).

2.

2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Wird das Pfandrecht nicht bis spätestens an diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen, so ist der Anspruch des Bauhandwerkers verwirkt (vgl. Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht. 3. Auflage 2008, N 1089 und 1092). Die Frist beginnt mit der Arbeitsvollendung und endet, in Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, an demjenigen Tag des letzten Monats der Frist, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht (Schumacher, N 1091).

2.2. Die Klägerin nennt als Datum der Fertigstellung der Arbeit den 17. Januar 2013 (act. 1 S. 5). Auch aus den eingereichten Arbeitsrapporten lässt sich kein späteres Vollendungsdatum erkennen (vgl. act. 3/7-8). Das Pfandrecht des Bauhandwerkers verwirkte am 17. Mai 2013, dem Freitag vor dem Pfingstwochenende. Gründe für eine Erstreckung dieser Frist sind keine ersichtlich. Das Gesuch ist daher abzuweisen, ebenso das Begehren um superprovische Eintragung.

2.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebVo OG angemessen zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist mangels Umtrieben nicht geschuldet. Der Streitwert beträgt CHF 310'740.50.

Das Einzelgericht erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.--.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Gesuch (act. 1) und Beilagen (act. 2/1-9).

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 310'740.50.

Zürich, 21. Mai 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Matthias Nänni