Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE130131 • HG ZH HE130131 KI-generiert

Deletion of Swiss Branch and Costs Awarded

Geschäftsnummer HE130131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company's branch lacked a representative domiciled in Switzerland, an organizational deficiency mandated by law. Despite a deadline to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the deletion of the branch from the commercial register and held the company liable for costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Deletion of Swiss Branch and Costs Awarded: Despite a deadline to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the deletion of the branch from the commercial register and held the company liable for costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Handelsgesellschaft Umzugskosten Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Kostenrückforderung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 OR

Cited as the basis for the deletion of the branch of the defendant.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited to regulate the admissibility and form of a federal appeal.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited to regulate the admissibility and form of a federal appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130131-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 18. Juli 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ C.V., Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

3. Nach einer ersten Verfügung vom 2. Mai 2013 (Prot.S. 2), welche Erörterungen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Mai 2013 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

5. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel