Deletion of Swiss Branch and Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company's branch lacked a representative domiciled in Switzerland, an organizational deficiency mandated by law. Despite a deadline to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the deletion of the branch from the commercial register and held the company liable for costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Deletion of Swiss Branch and Costs Awarded: Despite a deadline to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the deletion of the branch from the commercial register and held the company liable for costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the deletion of the branch of the defendant.
Cited to regulate the admissibility and form of a federal appeal.
Cited to regulate the admissibility and form of a federal appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130131-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 18. Juli 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ C.V., Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
3. Nach einer ersten Verfügung vom 2. Mai 2013 (Prot.S. 2), welche Erörterungen zum Vorgehen enthielt, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. Mai 2013 Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
4. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
5. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Helene Lampel