Company Dissolution and Liquidation for Lack of Registered Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company was ordered to dissolve and liquidate due to a serious organizational deficiency, specifically lacking a registered representative with residence in Switzerland as mandated by law. After being granted an extension to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the company's dissolution and liquidation under bankruptcy procedures, holding the company liable for costs and compensation to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 90 ff. BGG, Art. 42 BGG; Company Dissolution and Liquidation for Lack of Registered Representative: After being granted an extension to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the company's dissolution and liquidation under bankruptcy procedures, holding the company liable for costs and compensation to the plaintiff.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR to order the dissolution and liquidation of the company due to an organizational defect.
Cited in conjunction with Art. 819 OR to order the dissolution and liquidation of the company due to an organizational defect.
Cited to hold the defendant liable for costs.
Cited to order the defendant to pay an indemnity for expenses to the plaintiff.
Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal.
Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal.
Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal in civil matters.
Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130124-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 9. Juni 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Zürich, 9. Juni 2013
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Mirjam Münger