Preliminary Construction Lien Registration Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the preliminary entry of a construction worker's lien in the land register for CHF 84,984.40 against the defendant's property, based on the plaintiff's credible assertion that they performed work within the required four-month period before the preliminary registration on April 19, 2013, even without a response from the defendant. The court set a deadline for the plaintiff to initiate proceedings for the definitive registration of the lien, reserving final cost decisions and other consequences for the main legal action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 2'500.--; Preliminary Construction Lien Registration Upheld: The court set a deadline for the plaintiff to initiate proceedings for the definitive registration of the lien, reserving final cost decisions and other consequences for the main legal action.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to confirm the provisional registration of the construction lien pending the main proceedings.
Cited in the reasoning as the basis for the claim that the claimant provided work on the property, leading to the confirmation of the provisional lien.
Cited in the reasoning to confirm that the four-month deadline for the provisional entry was respected.
This amount sets the court fee (Gerichtsgebühr) in the dispositive.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130119-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 21. Mai 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das Rechtsbegehren der Klägerin vom 18. April 2013 (act. 1, sinngemäss):
Es sei das Grundbuchamt C._____ sofort anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Grundstück Kat. Nr. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40.
mit dem Hinweis,
- dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 19. April 2013 für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40 auf dem Grundstück Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4) und
- dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/2-5) als glaubhaft erscheint,
- dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, und
- dass die Klägerin noch am 21. Dezember 2012 Arbeiten ausführte (act. 3/5), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 19. April 2013 (act. 8) somit gewahrt ist, erkennt das Einzelgericht:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 19. April 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück Kat. Nr. 1873, GBBl. …, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 84'984.40.
2. Der Klägerin wird Frist bis 26. August 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.--; die weiteren Kosten betragen:
CHF 58.-- (grundbuchamtliche Gebühr für die Eintragung).
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 84'984.40.
Zürich, 21. Mai 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher