Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE130101 • HG ZH HE130101 KI-generiert

Confirmation of Provisional Construction Lien

Geschäftsnummer HE130101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff sought the provisional entry of a construction lien against the defendant's property for work performed and materials supplied, amounting to CHF 243,122.90. The court confirmed the provisional entry previously ordered, finding it credible that the plaintiff performed the work and that the four-month deadline for registration under the relevant statute was met by the date of the provisional entry. Consequently, the court ordered the provisional lien to remain effective until the final resolution of the main action, which the plaintiff was required to initiate by a specified deadline, while reserving the final decision on costs and compensation for the subsequent ordinary proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Confirmation of Provisional Construction Lien: The court confirmed the provisional entry previously ordered, finding it credible that the plaintiff performed the work and that the four-month deadline for registration under the relevant statute was met by the date of the provisional entry. Consequently, the court ordered the provisional lien to remain effective until the final resolution of the main action, which the plaintiff was required to initiate by a specified deadline, while reserving the final decision on costs and compensation for the subsequent ordinary proceedings.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Beginn des Rentenanspruchs Baustoffe Baukosten Dispositiv vorläufige Vollstreckbarkeit Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

This article was used to confirm the provisional entry of the construction artisan's lien pending the main proceedings.

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

This article was cited in the reasoning to establish the credible basis for the provisional lien, but was not explicitly mentioned in the operative part (dispositive) concerning the final orders.

Art. 839 Abs. 2 ZGB

This article was cited in the reasoning regarding the four-month deadline, but was not explicitly mentioned in the operative part (dispositive) concerning the final orders.

Art. 72 ff. BGG

This article defines the admissibility of an appeal in civil matters, mentioned in the context of potential appeals against the decision.

Art. 113 ff. BGG

This article defines the admissibility of a subsidiary constitutional appeal, mentioned in the context of potential appeals against the decision.

Art. 42 BGG

This article governs the formal requirements for an appeal to the Federal Tribunal, mentioned in the context of potential appeals against the decision.

Art. 90 ff. BGG

This article governs appeals to the Federal Tribunal, mentioned in the context of potential appeals against the decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HE130101-O U/st

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 29. April 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie

C._____ AG, Streitberufene

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 27. März 2013 (act. 1 S. 2):

"1. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf dem Grundstück E._____-Strasse … und …, D._____, Kat.-Nr. …, GbBl. … ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Gesuchstellerin in Höhe von CHF 243'122.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. April 2013 provisorisch einzutragen.

2. Es sei dem Begehren gemäss Ziff. 1 im Sinne einer superprovisorischen Anordnung ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu entsprechen.

3. Es sei der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu klagen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

mit dem Hinweis,

- dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 28. März 2013 für eine Pfandsumme von CHF 243'122.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2013 auf Liegenschaft Kat.

Nr. …, GBBl. …, E._____-Strasse … und …, D._____, vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4),

- dass die Beklagte mit Eingabe vom 11. April 2013 der C._____ AG den Streit verkündete (act. 10),

- dass die Streitverkündung der Beklagten an die C._____ AG mit Verfügung vom 12. April 2013 vorgemerkt wurde (act. 12), die Streitberufene aber entweder die Annahme der eingeschriebenen Zustellung dieser Verfügung gemäss Vermerk auf dem Briefumschlag verweigerte (act. 13/3a) oder die Sendung gemäss Sendungsverfolgung von ihr nicht abgeholt wurde (act. 13/3b) und sie sich bisher nicht erklärte, der Prozess jedoch ohne Rücksicht auf sie fortzusetzen ist (act. 12 S. 2 f.),

- und dass die Beklagte innert erstreckter Frist (act. 12 S. 2) mitteilte, dass sie unter Vorbehalt der Bestreitung von Forderung und definitiver Eintragung

des Pfandrechts im Hauptverfahren auf eine Stellungnahme verzichte (act. 14),

da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/2-12) als glaubhaft erscheint,

- dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und

- dass die Klägerin die Arbeiten frühestens am 28. November 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 28. März 2013 (act. 4) somit gewahrt ist;

erkennt das Einzelgericht:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 28. März 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, E._____-Strasse … und …, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 243'122.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2013.

2. Der Klägerin wird Frist bis 28. Juni 2013 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.

4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 243'122.90.

Zürich, 29. April 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti