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HE130072 • HG ZH HE130072 KI-generiert

Construction Company v. Property Owner (Lien Registration)

Geschäftsnummer HE130072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A construction company sought to register a contractor's lien for CHF 35,894.90 for materials and labor. The court granted a provisional registration of the lien, finding it plausible that the company had supplied materials and performed work on the property, and that the four-month deadline for registration had been met. The court confirmed the provisional registration and set a deadline for the company to file a lawsuit to establish the debt and secure a definitive lien, otherwise the provisional registration could be canceled.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Construction Company v. Property Owner (Lien Registration): The court granted a provisional registration of the lien, finding it plausible that the company had supplied materials and performed work on the property, and that the four-month deadline for registration had been met. The court confirmed the provisional registration and set a deadline for the company to file a lawsuit to establish the debt and secure a definitive lien, otherwise the provisional registration could be canceled.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Bauunternehmen Eintragung ins Handelsregister Werkvertragshaftung dinglicher Vertrag Baupflicht Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

This article is cited in the first dispositive order to confirm the provisional entry of the construction lien.

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

This article is mentioned in the reasoning as the basis for the claim of a construction lien.

Art. 839 Abs. 2 ZGB

This article is mentioned in the reasoning to confirm that the deadline for the provisional entry of the construction lien was met.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130072-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 21. März 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 27. Februar 2013 (act. 1 S. 2):

"1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten von Grundbuch Blatt …, Liegenschaft Kataster NR. …, … [Adresse] ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 35'894.90 zzgl. 5 % Zins seit 8.2.2013 vorläufig im Grundbuch einzutragen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

mit dem Hinweis,

- dass das Handelsgericht der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2013 Frist ansetzte, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4),

- dass die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2013 zusätzlich ein Begehren um superprovisorische Anweisung des Grundbuchamtes C._____ zur Eintragung des beantragten vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts stellte (act.

6),

- dass daraufhin das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 7. März 2013 für eine Pfandsumme von CHF 35'894.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2013 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 7 und 12),

- dass die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2013 mitteilte, dass die Parteien sich aussergerichtlich einigen konnten, sie aber die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erst nach Bezahlung der Vergleichssumme zurückziehen werde und mit einer Erstreckung der Frist zur Stellungnahmen der Beklagten einverstanden wäre (act. 11),

- dass innert Frist keine Stellungnahme und kein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 4 S. 2),

da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/B, 1-14) als glaubhaft erscheint,

- dass für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und

- dass die Klägerin ihre Arbeiten am 21. November 2012 abgeschlossen hat (act. 1 S. 5, act. 3/14), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 7. März 2013 (act. 12) somit gewahrt ist;

erkennt das Einzelgericht:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. März 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 35'894.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2013.

2. Der Klägerin wird Frist bis 6. Juni 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'500.–.

4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 35'894.90.

Zürich, 21. März 2013

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH EINZELGERICHT

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti