Dissolution of Foreign Entity Branch for Failure to Appoint Local Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation, analogous to bankruptcy proceedings, of a domestic branch of a foreign entity because it failed to appoint a representative residing in the jurisdiction after being granted time to remedy this mandatory organizational defect as required by commercial law, leading the court to impose costs and compensation to the plaintiff, which represents the canton's commercial register office.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 154 HRegV, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 50 SchKG, Art. 106 ZPO; Dissolution of Foreign Entity Branch for Failure to Appoint Local Representative: Bei der "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article established the ground for the organizational defect (lack of a Swiss-domiciled representative) which led to the liquidation order in order 1.
This article was cited alongside Art. 935 Abs. 2 OR as the basis for the organizational defect leading to the liquidation order in order 1.
This forms the legal basis, referenced in the considerations, for ordering the dissolution and liquidation in order 1.
The court applied this article in order 4 to impose the court costs on the defendant.
The court applied this article in order 4 to oblige the defendant to pay an attendance indemnity.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130020-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ Limited, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 6). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildete das Zustellungsdomizil. Da gegenüber der Zweigniederlassung eine Betreibung besteht (act. 6), wurde die Liquidation der Zweigniederlassung angedroht. Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung der Beklagten aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG bzw. Schmid, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die "Zweigniederlassung B._____" der Beklagten wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti