Construction Lien Registration Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the temporary registration of a construction lien for Fr. 154,920.55 plus interest. The court found it plausible that the plaintiff supplied materials and performed work on the defendant's property, and that the four-month deadline for filing the lien was met by the temporary registration. The plaintiff was granted a deadline to file a lawsuit for definitive registration of the lien and to establish the debt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Construction Lien Registration Confirmed: 154,920.55 plus interest. The court found it plausible that the plaintiff supplied materials and performed work on the defendant's property, and that the four-month deadline for filing the lien was met by the temporary registration. The plaintiff was granted a deadline to file a lawsuit for definitive registration of the lien and to establish the debt.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to confirm the provisional entry of the construction lien.
Cited as the basis for the claim of material delivery and work performed, which is deemed credible.
Cited to confirm that the four-month period for filing the claim has been observed with the provisional entry.
Cited for the formal requirements of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the possibility and scope of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited for the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited for the possibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130002-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Matthias Nänni
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 7. Januar 2013 (act. 1 S. 2):
"1. Es sei das Grundbuchamt C._____, D._____-Strasse ..., E._____, gerichtlich anzuweisen, auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft Kat.-N.
..., F._____, das Bauhandwerkerpfandrecht mit der Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012 zugunsten der Klägerin vorläufig einzutragen.
2. Die Anweisung an das Grundbuchamt C._____, D._____-Strasse ..., E._____, habe im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sofort zu erfolgen.
3. Der Klägerin sei ein angemessene Frist, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte, anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkpfandrechte sowie auf Feststellung der Forderungen als Pfandsummen einzureichen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
mit dem Hinweis,
- dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 8. Januar 2013 für eine Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2012 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F._____ vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4),
- dass der Beklagten gleichzeitig Frist zu Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt wurde (act. 4),
- und dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4 S. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1 und 3/1-7) als glaubhaft erscheint,
- dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat, und
- dass die Klägerin die Arbeiten am 12. November 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 9. Januar 2013 (act. 6) somit gewahrt ist;
erkennt das Einzelgericht:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F._____, für eine Pfandsumme von Fr. 154'920.55 nebst Zins zu 5 % seit 10.
Dezember 2012.
2. Der Klägerin wird Frist bis 15. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 154'920.55.
Zürich, 30. Januar 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. Matthias Nänni