Provisional Construction Lien Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the provisional entry of a construction artisan's lien against the defendant's property in favor of the plaintiff for the amount of CHF 62,593.45 plus interest, originally ordered via a superprovisional measure, because the plaintiff's submissions and documents indicated it was neither excluded nor highly improbable that work was performed and materials supplied for that sum, and the four-month deadline for provisional registration under relevant law was met. Consequently, the plaintiff was granted a deadline to initiate proceedings for the definitive establishment of the claim and the lien, failing which the defendant could request the deletion of the provisional entry.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 Abs. 3 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Provisional Construction Lien Confirmed: Consequently, the plaintiff was granted a deadline to initiate proceedings for the definitive establishment of the claim and the lien, failing which the defendant could request the deletion of the provisional entry.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court confirmed the provisional order as a preliminary entry until the final resolution of the lawsuit on the basis of this article.
Cited in the reasoning leading to the confirmation of the provisional lien, regarding the underlying claim for which the lien was requested.
Cited in the reasoning leading to the confirmation of the provisional lien, regarding the observance of the four-month period for filing.
Cited as a reference point in the preamble before the dispositive orders.
Cited to indicate the procedure for filing a federal appeal.
Cited to indicate the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal.
Cited to indicate the formal requirements for filing a federal appeal.
Cited to indicate the formal requirements for filing a federal appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120519-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 12. Februar 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in das folgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 17. Dezember 2012 (Datum Poststempel; act. 1 S. 2):
"Das Grundbuchamt C._____, … [Adresse], sei superprovisorisch anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten der Beklagten am … [Adresse], Kataster-Nr. …, GBBl. …, ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 62'593.45 nebst 5 % Zins sei
5. November 2012 einzutragen.
Die Verfügung sei sofort vorsorglich zu erlassen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten."
mit dem Hinweis, dass
- das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (act. 4) im beantragten Umfang von Fr. 62'593.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2012 vorläufig im Grundbuch eintragen liess,
- der Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (act. 4)
angesetzten Frist ihr Gesuch verbesserte (act. 9), woraufhin der Beklagten mit Verfügung vom 22. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 11),
- die Beklagte in der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme zum Begehren einreichte,
da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erscheint,
- dass sie für die superprovisorisch eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert und Arbeit geleistet hat,
- dass die Klägerin die Arbeiten am 17. August 2012 abgeschlossen hat, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 17. Dezember 2012 somit gewahrt ist,
da die Beklagte keine Parteientschädigung verlangt, unter Hinweis auf Art. 961 Abs. 3 ZGB,
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 62'593.45 nebst Zins zu 5 % seit
5. November 2012.
2. Der Klägerin wird Frist bis 30. April 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'100.–.
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 62'593.45.
Zürich, 12. Februar 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Christian Fischbacher