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HE120490 • HG ZH HE120490 KI-generiert

Contractor's Provisional Construction Lien Confirmed

Geschäftsnummer HE120490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A contractor sought to provisionally register a construction lien against a property for unpaid work amounting to CHF 78,386.15. The court found it plausible that the contractor had supplied materials and labor for which payment was due and that the four-month deadline for filing the lien had been observed. Consequently, the court confirmed the provisional registration of the lien and set a deadline for the contractor to initiate legal proceedings for the definitive registration of the lien.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Contractor's Provisional Construction Lien Confirmed: The court found it plausible that the contractor had supplied materials and labor for which payment was due and that the four-month deadline for filing the lien had been observed. Consequently, the court confirmed the provisional registration of the lien and set a deadline for the contractor to initiate legal proceedings for the definitive registration of the lien.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Unternehmer Abschlagszahlung Baustoffe Baukredit Vorwegbewilligung vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

Used to confirm the provisional registration of the construction artisan's lien.

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

Cited as the basis for the provisional registration of the construction artisan's lien, indicating that materials and work were supplied.

Art. 839 Abs. 2 ZGB

Used to confirm that the four-month period for provisional registration was observed.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the decision to impose court costs on the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120490-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 21. Dezember 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom

28. November 2012 (act. 1 S. 2):

"1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Stadt D._____, Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster Nr. …, … [Adresse] zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 78'386.15 zzgl. Zins zu 5 % ab 20. Dezember 2012 vorläufig als Vormerkung einzutragen;

2. die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen;

3. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

mit dem Hinweis,

- dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 29. November 2012 für eine Pfandsumme von CHF 78'386.15 nebst Zins zu 5 % ab 20. Dezember 2012 auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, … [Adresse], vorläufig im Grundbuch eintragen liess (act. 4, Disp. Ziff. 1) und

- dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 4, Disp. Ziff. 2), da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1, 3/1-9) als glaubhaft erscheint,

- dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert hat, und

- dass die Klägerin resp. deren Subunternehmerin die Arbeiten letztmals am

3. August 2012 ausführte, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 29. November 2012 (act. 4) somit gewahrt ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 29. November 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von Fr. 78'386.15 nebst Zins zu 5 % ab 20. Dezember 2012.

2. Der Klägerin wird Frist bis 22. Februar 2013 angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'700.–.

4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 78'386.15.

Zürich, 21. Dezember 2012

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Christian Fischbacher