Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE120458 • HG ZH HE120458 KI-generiert

Press Release Price Comparison: Preliminary Injunction Denied

Geschäftsnummer HE120458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for preliminary injunctions against a company that published a press release containing a price comparison, which the plaintiff alleged contained false statements and violated unfair competition laws. The court reasoned that as the defendant was a "medium" under the law, preliminary measures could only be granted if the alleged infringement caused "particularly severe disadvantage," there was obviously no justification, and the measures were not disproportionate. The court found that the plaintiff failed to demonstrate a particularly severe disadvantage, as their stated interest of at least CHF 30,000 was not significant compared to the company's overall business.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 292 StGB, Art. 3 lit. e UWG, Art. 266 ZPO, Art. 266 lit. a - c ZPO, Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG, Art. 90 ff. BGG; Press Release Price Comparison: Preliminary Injunction Denied: The court reasoned that as the defendant was a "medium" under the law, preliminary measures could only be granted if the alleged infringement caused "particularly severe disadvantage," there was obviously no justification, and the measures were not disproportionate. The court found that the plaintiff failed to demonstrate a particularly severe disadvantage, as their stated interest of at least CHF 30,000 was not significant compared to the company's overall business.

Schlagwörter

KI-generiert
unlauterer Wettbewerb Presserecht Klageschrift Markenwiderspruch prozessuale Einreden Recht der Staaten UWG (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 266 lit. a - c ZPO

The court rejected the request for precautionary measures based on the criteria outlined in these articles, specifically the lack of demonstrated particularly severe disadvantage.

Art. 292 StGB

This article is mentioned in the plaintiff's legal requests regarding penalties for non-compliance, but it was not used in the court's final order to impose penalties.

Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG

These articles are cited in the reasoning as the basis of the plaintiff's claim, but the court did not rule on them directly in the dispositive.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the relevant articles for filing a federal appeal, indicating procedural aspects of appeal but not used for the decision itself.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the relevant articles for filing a federal appeal in civil matters, indicating procedural aspects of appeal but not used for the decision itself.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the relevant articles for filing a subsidiary constitutional appeal, indicating procedural aspects of appeal but not used for the decision itself.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural aspect of filing a federal appeal, not used for the decision itself.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ruled on costs being borne by the plaintiff.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120458-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 19. November 2012

in Sachen

A._____ SA, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend UWG (vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsbegehren:

(act. 1)

1. "Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, ihre Pressemitteilung vom 13. November 2012 bezüglich "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunkmarkt" unter http://www….. von der Homepage www…. [Homepage der B._____ AG] zu entfernen.

2. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, die Pressemitteilung vom 13. November 2012 mit dem Titel "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunkmarkt" wie unter http://www…. publiziert in irgendeiner Art und Weise weiterzuverbreiten oder weiterzuverwenden.

3. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, falsche Äusserungen der Pressemitteilung vom 13. November 2012 bezüglich die Gesuchstellerin und die Preise der Gesuchstellerin weiterverbreiten oder zu verwenden, insbesondere dass "das A'._____-Angebot ist verglichen mit den anderen beiden grossen Anbietern am wenigsten kostengünstig" ist.

4. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, die Pressemitteilung vom 13. November 2012 mit dem Titel "B._____ zur Preisentwicklung auf dem Mobilfunkmarkt" unter Berücksichtigung der Preise für Abonnemente mit und ohne Mobiltelefonerwerb wie folgt zu berichtigen und an den ursprünglichen Adressatenkreis zu versenden:

a. Abs. 4 sei dahinzugehend zu berichtigen, dass der Preis für Vielnutzer

70 Franken ohne Mobiltelefon beträgt und der Preis heute um 42 Franken oder mehr als 35 % tiefer ist.

b. Der Satz "Das A'._____-Angebot ist verglichen mit den anderen beiden grossen Anbietern am wenigsten kostengünstig" sei ersatzlos zu streichen.

c. Anstelle von Tabelle 1, "Spalte Monatliche Gesamtkosten November 2012" seien zwei Spalten einzufügen (Abonnement mit und ohne Bezug eines Mobiltelefons) und die Zahlen für die Gesuchstellerin für Abonnemente ohne Bezug eines Mobiltelefons durch folgende Zahlen zu ersetzen: Wenignutzer … [Abonnementsname] CHF 37.40, Durchschnittsnutzer … [Abonnementsname] CHF 45.--, Vielnutzer … [Abonnementsname] CHF 70.--, jeweils unter entsprechender Anpassung der Spalte "Veränderung".

d. Anstelle von Tabelle 1, "Spalte Monatliche Gesamtkosten November 2012" seien zwei Spalten einzufügen (Abonnement mit und ohne Bezug eines Mobiltelefons) und die Zahlen für die Gesuchstellerin für Abonnemente mit Bezug eines Mobiltelefons durch folgende Zahlen zu ersetzen: Wenignutzer … [Abonnementsname] CHF 48.80, Durchschnittsnutzer … [Abonnementsname] CHF 60.--, Vielnutzer … [Abonnementsname] CHF 85.--, jeweils unter entsprechender Anpassung der Spalte "Veränderung".

5. Die Ziff. 1 bis 4 seien superprovisorisch zu verfügen.

6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Wie schon im Verfahren HE120378 (vgl. die dortigen Akten und den dortigen Endentscheid) geht es auch in diesem Verfahren HE120458 der gleichen Parteien um ein vergleichbares Problem, nämlich einen Preisvergleich, welchen die Beklagte auf ihrer Homepage publiziert hat. Der Preisvergleich datiert vom 13. November 2012 (act. 3/5). Es besteht wiederum aus einem Textund einem Tabellenteil. Wiederum behauptet die Klägerin, die Beklagte operiere mit falschen Zahlen. Es wird ein Verstoss gegen Art. 2 und Art. 3 lit. e UWG gesehen.

2. Die Klägerin beziffert den Streitwert und damit ihr Interesse auf "mindestens CHF 30'000". Da kein anderer Betrag genannt wird, ist ein Streitwert im Bereich von CHF 30'000 anzunehmen.

3. Da die Beklagte im Firmenzweck den "Vergleich von Produkten und Dienstleistungen" nennt und gemäss klägerischer Angabe zu den bekanntesten schweizerischen …-Vergleichsdiensten zählt, mithin regelmässig (Preis-) Vergleiche im Netz publiziert, ist die Beklagte als Medium im Sinne von Art. 266 ZPO anzusehen. Gemäss Art. 266 lit. a - c dürfen gegen Medien vorsorgliche Massnahmen nur ausgesprochen werden, wenn die (behauptete) Rechtsverletzung einen "besonders schweren Nachteil verursachen kann", wenn "offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund" vorliegt und die Massnahmen nicht unverhältnismässig erscheinen. Die Klägerin geht auf diese Voraussetzungen nicht ein. Insbesondere wird der besonders schwere Nachteil nicht dargelegt. Indem die Klägerin ihr Streitinteresse im Bereich von CHF 30'000 sieht, kann angesichts der Millionenumsätze und - gewinne bzw. der entsprechenden Deckungsbeiträge ernsthaft nicht von einem besonders schweren Nachteil gesprochen werden.

4. Aus dem genannten Grund ist das Massnahmebegehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Mangels Umtrieben steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zur Diskussion.

Der Einzelrichter erkennt:

7. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.

9. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt.

10. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln des Begehrens und der Beilagen.

12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.--.

Zürich, 19. November 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel