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HE120455 • HG ZH HE120455 KI-generiert

Lien Claimant Fails to Substantiate Contract and Work Performed

Geschäftsnummer HE120455
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the provisional registration of a construction lien for services rendered. The court denied the request because the party failed to adequately substantiate their claim; they provided no documentation to prove the existence of a contract, the specific nature of the work performed, or the exact date the last work was completed, which is crucial for determining the timeliness of the lien claim.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 253 ZPO, Art. 253 Rz, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Lien Claimant Fails to Substantiate Contract and Work Performed: The court denied the request because the party failed to adequately substantiate their claim; they provided no documentation to prove the existence of a contract, the specific nature of the work performed, or the exact date the last work was completed, which is crucial for determining the timeliness of the lien claim.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Vertragspartei erbrachte Dienstleistungen mangelnder Solvenznachweis Nichtigkeit des Vertrages Ergebnislose Ausschreibung Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

This provision establishes the legal basis for claiming a construction lien.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision governs the imposition of court costs on the losing party.

Art. 72 ff. BGG

These provisions outline the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

These provisions outline the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.

Art. 42 BGG

This provision relates to the requirements for appeals to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

These provisions relate to the requirements for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120455-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 14. November 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1. sinngemäss)

Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …,, D._____-Strasse …, E._____, für eine Pfandsumme von Fr. 44'121.30 nebst Zins zu 5 % seit

5. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 13. November 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihr Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1). Zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs legte sie eine Schlussrechnung vom

5. Oktober 2012 zu den Akten (act. 2).

2.

Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für seine Forderungen hat, wer auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

Wird die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verlangt, muss die Klägerin ihren Anspruch bloss glaubhaft machen. Obschon nach konstanter Lehre und Praxis keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind, kann sich eine Partei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Vermag die Klägerin ihr Gesuch nicht einmal glaubhaft zu machen, so ist es offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Einholen der Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen (Art. 253 ZPO e contrario; siehe STEPHAN MAZAN, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 253 Rz. 12).

3.

Die Klägerin behauptet, einen Vertrag mit der F._____ AG geschlossen zu haben, ohne dies durch entsprechende Unterlagen (z.B. Werkvertag, Offertbestätigung, Email-Korrespondenz) glaubhaft darzulegen.

Ferner behauptet die Klägerin, die letzten, fristauslösenden Arbeiten seien am

26. Juli 2012 ausgeführt worden. Auch dazu fehlt jegliches Dokument zur Glaubhaftmachung (z.B. Arbeitsrapport).

Alleine die eingereichte Schlussrechnung genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Es geht daraus weder hervor, dass zwischen der Klägerin und der F._____ AG ein Vertrag geschlossen wurde, noch ist ersichtlich, wann die letzten Arbeiten ausgeführt wurden. Aus der Rechnung lässt sich einzig entnehmen, dass diese den Leistungsmonat Juli 2012 abdecke. Das sagt nichts darüber aus, wann im Monat Juli 2012 die behaupteten Arbeiten ausgeführt worden sein sollen. Dies wäre aber mit Blick auf den Fristenlauf im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB von entscheidender Bedeutung.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Gesuch auch nicht ersichtlich wird, welcher Art die letzten Arbeiten waren. Der Begriff "Betonplatte" erfüllt die Anforderungen an eine genügende Umschreibung nicht.

Das klägerische Begehren erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil ihr keine Aufwendungen aus dem Verfahren erwachsen sind.

5.

Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (JO-

HANN ZÜRCHER, DIKE-Kommentar, N 1 zu Art. 268 ZPO). Der Klägerin ist es daher unbenommen, in einem neuen Verfahren ein verbessertes Gesuch einzureichen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr beträgt 1'700.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 44'121.30.

Zürich, 14. November 2012

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Christian Fischbacher