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HE120359 • HG ZH HE120359 KI-generiert

Cantonal Commercial Register Office v. Company (Deficient Audit Body)

Geschäftsnummer HE120359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The action, initiated by the Cantonal Commercial Register Office due to a mandatory organizational deficiency in the defendant company (specifically, the lack of a designated audit body), was dismissed as moot because the defendant subsequently rectified the defect by registering the required appointment. The court reasoned that since the defendant caused the necessity for the proceedings, the costs and a compensation payment to the plaintiff were imposed upon the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Cantonal Commercial Register Office v. Company (Deficient Audit Body): The court reasoned that since the defendant caused the necessity for the proceedings, the costs and a compensation payment to the plaintiff were imposed upon the defendant.

Schlagwörter

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Handelsregister Forderungsklage Verantwortlichkeit der Organe Forderungseingabe Organisationsmangel Revisionsstelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The court cited this provision to justify the dismissal of the proceedings due to loss of object (Gegenstandslosigkeit).

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

The court cited this provision when determining that the distribution of procedural costs was to be made at its discretion.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

The court cited this provision to order the defendant to pay court costs and compensation to the plaintiff because the defendant caused the initiation of the proceedings.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120359-O U/st

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Helene Lampel

Verfügung vom 10. Dezember 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 18. September 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 20. November 2012, act. 8) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Von der Firmaänderung und der Sitzverletzung wird Vormerk genommen.

2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 8.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel