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HE120356 • HG ZH HE120356 KI-generiert

Dissolution and Bankruptcy Liquidation for Failure to Maintain Registered Representative

Geschäftsnummer HE120356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and subsequent bankruptcy liquidation of the defendant company due to a severe organizational defect: the undisputed failure to maintain a registered representative residing in the country, as mandated by law, despite being granted a deadline to rectify the situation. Consequently, the defendant was ordered to bear the court costs, while the plaintiff was not awarded compensation for representation expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Dissolution and Bankruptcy Liquidation for Failure to Maintain Registered Representative: Consequently, the defendant was ordered to bear the court costs, while the plaintiff was not awarded compensation for representation expenses.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Organisationskosten Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Insolvenz des Versicherers Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmen in Schwierigkeiten Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision grounds the court's decision to dissolve the defendant company and order its liquidation due to the failure to remedy organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Applied to determine that the defendant is liable for the court costs.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120356-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Claudia Marti

Urteil vom 14. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art.

814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).

2. Gestützt auf die Klage der Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs.

1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, sind der Klägerin aber durch die Beklagte zu ersetzen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti