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HE120282 • HG ZH HE120282 KI-generiert

Canton v. Company (Mootness and Cost Allocation)

Geschäftsnummer HE120282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The action was initiated by the Canton against a company due to a deficiency in its legally required organization, specifically the lack of a resident representative in the jurisdiction, but the case was dismissed as moot because the defendant remedied this organizational defect by registering a representative prior to the ruling. The court reasoned that since the defendant caused the necessity for the proceedings by failing to comply with the organizational requirements, the defendant was ordered to bear the court costs and pay a procedural compensation to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Canton v. Company (Mootness and Cost Allocation): The court reasoned that since the defendant caused the necessity for the proceedings by failing to comply with the organizational requirements, the defendant was ordered to bear the court costs and pay a procedural compensation to the plaintiff.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Zahlungsbefehl sachliche Unzuständigkeit Organisationsmangel Streitigkeiten aus Verträgen Organisationshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The procedure was dismissed due to loss of object (Gegenstandslosigkeit).

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

The court based its discretion on the allocation of procedural costs on this article.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

The court ordered the defendant to bear the costs and pay compensation based on this article.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120282-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Roger Büchi

Verfügung vom 6. Dezember 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 17. Juli 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten ein Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 4. Oktober 2012, act. 7) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 7.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Roger Büchi