Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE120264 • HG ZH HE120264 KI-generiert

Dissolution of LLC for Lack of Authorized Representative

Geschäftsnummer HE120264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ordered the dissolution and liquidation in bankruptcy proceedings of a limited liability company because it lacked a statutorily required, authorized representative/managing director, which constituted a serious organizational deficiency; despite being granted a deadline by the Canton's Commercial Registry Office to rectify this defect, the company failed to take the necessary measures, leading the court to impose costs and award a procedural compensation fee to the plaintiff based on the relevant corporate and procedural laws.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 814 Abs. 2 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Dissolution of LLC for Lack of Authorized Representative: Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen vertretungsberechtigten Geschäftsführer (Art. 814 Abs. 2 OR).

Schlagwörter

KI-generiert
Liquidation der GmbH Konkursverfahren Kostenauflage bevollmächtigter Vertreter prozessleitende Verfügungen Handelsgesellschaft Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision, cited in the reasoning section as the basis for the dissolution order, justifies the main order to dissolve the defendant company.

Art. 106 ZPO

This procedural rule was cited in the reasoning to establish that the defendant is liable for costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This procedural rule was cited in the reasoning to establish the defendant's obligation to pay a compensation allowance to the plaintiff.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

This provision governs the admissibility and form of a federal appeal, mentioned in the instruction regarding appeal remedies.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

These provisions govern the admissibility and form of a federal appeal (Beschwerde in Zivilsachen or subsidiäre Verfassungsbeschwerde), mentioned in the instruction regarding appeal remedies.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120264-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Helene Lampel

Urteil vom 28. November 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen vertretungsberechtigten Geschäftsführer (Art. 814 Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel