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HE120220 • HG ZH HE120220 KI-generiert

Contractor's Lien Discharged Due to Work on Other Properties

Geschäftsnummer HE120220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A contractor sought to register a construction lien on a property for unpaid work and materials. The court denied the request because the contractor admitted that the work and materials were not provided for the specific property in question, but rather for other properties. The court reasoned that a construction lien can only be placed on the property where the labor or materials were actually supplied, and therefore ordered the provisional lien to be removed.

Legislator-Regeste

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Art. 961 Abs. 3 ZGB, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Contractor's Lien Discharged Due to Work on Other Properties: The court denied the request because the contractor admitted that the work and materials were not provided for the specific property in question, but rather for other properties. The court reasoned that a construction lien can only be placed on the property where the labor or materials were actually supplied, and therefore ordered the provisional lien to be removed.

Schlagwörter

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Bauhandwerkerpfandrecht Baustoffe Baubusse Immobilienbesitz Außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge unentgeltliche Tätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

The court used this provision to establish that a claim for a construction lien only exists on the property where work or materials were supplied.

Art. 839 Abs. 3 ZGB

This provision is mentioned in relation to the rejection of the lien due to sufficient security provided by the defendant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was applied to impose the court costs on the plaintiff due to the outcome of the case.

Art. 72 ff. BGG

This provision refers to the admissibility and form of a federal appeal against the decision.

Art. 113 ff. BGG

This provision refers to the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal against the decision.

Art. 42 BGG

This provision governs the form of a federal appeal against the decision.

Art. 90 ff. BGG

This provision governs the form of a federal appeal against the decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr. HE120220-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi

Urteil vom 13. Juli 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

"1. Es sei auf dem Grundstück Kat. Nr. …, Grundregister Blatt …, im C._____ an der …strasse, in D._____ ein Pfandrecht in der Höhe von Fr. 196'000.-- vorläufig einzutragen;

2. Es sei ausserdem auf dem nämlichen Grundstück ein Betrag von Fr. 49'000.--, entsprechend einem Zins von 5% auf der Hauptforderung für 5 Jahre, einzutragen;

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin machte ihr Gesuch am 30. Mai 2012 (Datum Poststempel) anhängig (act. 1). Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde das Grundbuchamt E._____ zur vorläufigen Eintragung einer Pfandsumme von CHF 196'000.-- nebst Zins auf dem Grundstück Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____, angewiesen und der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (Prot. S. 3 f.). Die entsprechende Eingabe der Beklagten datiert vom 9. Mai (recte 20. Juni) 2012 (act. 12). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juni 2012 Frist angesetzt, um sich zur beklagtischen Stellungnahme zu äussern (Prot. S. 5). Diese Frist endete zehn Tage nach der Zustellung der Verfügung am 25. Juni 2012 (act. 14/1), mithin am 5. Juli 2012, weshalb die Eingabe der Klägerin mit Poststempel vom 6. Juli 2012 verspätet war (act. 16). Über das Gesuch ist nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden.

2. Das klägerische Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bezieht sich auf das Grundstück Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____ (act.

1 S. 2). Die Beklagte wendete mit Eingabe 9. Mai (recte 20. Juni) 2012 insbesondere ein, dass die Klägerin die Eintragung für ein Grundstück verlange, auf welchem sie weder Arbeiten noch Material geliefert habe. Sämtliche von der Klägerin geleisteten Baumeisterarbeiten hätten ausschliesslich die Grundstücke Kat. Nr. … (Haus A) bzw. … (Haus B und C) betroffen (act. 12 S. 6 Rz. IV.). Die Klägerin anerkennt diese Sachdarstellung in ihrer verspäteten Eingabe vom 6. Juli 2012 aus-

drücklich (act. 16 S. 2 Rz. 1); auch eine verspätete Anerkennung der gegnerischen Darstellung ist zu berücksichtigen. Demnach ist das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen, da ein Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes nur an dem Grundstück besteht (bzw. glaubhaft erscheinen kann; Art. 961 Abs. 3 ZGB), auf welchem Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert wurde (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Grundbuchamt E._____ ist anzuweisen, das auf der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____, der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen. Unter diesen Umständen kann keine Rolle spielen, dass die Beklagte für die (bestrittene) Forderung im Übrigen auch anerkanntermassen eine hinreichende Sicherheit geleistet hat (act. 12

S. 7 f. Rz. V. und act. 16 S. 2 Rz. 2), welche der Eintragung entgegensteht (Art.

839 Abs. 3 ZGB).

3. Bei diesem Prozessausgang sind der Klägerin die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind ausgehend von einem Streitwert von CHF 196'000.-- in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf einen Drittel der ordentlichen Gebühr festzusetzen, ebenso die Prozessentschädigung, welche der Beklagten auf Antrag zuzusprechen ist (act. 12 S. 2), in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Das Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2012 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen, auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 196'000.-- nebst Zins zu 5 % auf CHF 157'500.-- seit 30. Mai 2012 bis 29. Mai 2017 und Zins zu 5 % auf CHF 38'500.-- seit 16. Juni 2012 bis 15. Juni 2017.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.--.

4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'200.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt E._____, je gegen Empfangsbestätigung.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Roger Büchi