*Company Pays Costs After Correcting Audit Deficiencies*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the case because the defendant company corrected the organizational deficiencies concerning its audit body and domicile. Although the proceedings were discontinued due to the resolution of the issue, the court ordered the defendant to bear the court costs and pay a compensation to the plaintiff because the defendant's initial failure to comply with legal requirements necessitated the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; *Company Pays Costs After Correcting Audit Deficiencies*: Although the proceedings were discontinued due to the resolution of the issue, the court ordered the defendant to bear the court costs and pay a compensation to the plaintiff because the defendant's initial failure to comply with legal requirements necessitated the proceedings.
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KI-generiertThe proceedings are discontinued due to the matter becoming obsolete.
The court costs are distributed according to the discretion of the court.
The defendant is ordered to pay court costs and compensation to the plaintiff.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120214-O U/st
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Claudia Marti
Verfügung vom 23. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 22. Mai 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle und das Domizil (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 13. August 2012, act. 7) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art.
242 ZPO).
2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 7.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti