Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE120197 • HG ZH HE120197 KI-generiert

Plaintiff's Motion for Provisional Measures Dismissed Due to Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer HE120197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff filed a motion seeking provisional measures, including an immediate injunction against the defendant prohibiting the offering and acceptance of "maintenance cleaning and janitorial services" to certain customers until April 18, 2013, and requiring the forwarding of relevant inquiries to the plaintiff, while also demanding a security deposit for their contract breach claim of at least CHF 75,000.00. The court dismissed the motion and did not enter a decision on the merits because the plaintiff failed to pay the required advance for court costs after being granted an extension, resulting in the plaintiff being ordered to pay the court fee and a procedural indemnity to the defendant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 292 StGB, Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 199 Abs. 1 GOG; Plaintiff's Motion for Provisional Measures Dismissed Due to Failure to Pay Court Costs: The court dismissed the motion and did not enter a decision on the merits because the plaintiff failed to pay the required advance for court costs after being granted an extension, resulting in the plaintiff being ordered to pay the court fee and a procedural indemnity to the defendant.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vorläufige Maßnahmen Hinterlegungsvertrag Sicherheitsleistung Unterhaltskosten vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 292 StGB

This article was cited in the initial requests (Rechtsbegehren 1, 2, 3) as the threatened penalty for non-compliance with the precautionary measures, although the court ultimately did not rule on the merits of these requests.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was used as the basis for the court's decision not to proceed with the application due to the failure to pay the cost advance.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited to justify imposing costs on the plaintiff because the refusal to proceed constitutes a procedural defeat for the plaintiff.

Art. 98 ZPO

This article was cited in the reasoning section (Considerant 1) as the basis for setting the deadline for the cost advance payment, though not explicitly in the final orders.

Art. 96 ZPO

This article was cited in the reasoning section (Considerant 3) in connection with the Gebührenverordnung to determine the amount of the court fee.

Art. 66 al. 1 LTF

Although 'LTF' is used in the concluding section regarding the appeal option, the specific reference for costs imposed on the losing party (Klägerin) is derived from the general procedural rules regarding costs, which includes the application of relevant cost articles.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120197-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Vera Keller Bachofner

Urteil vom 8. Juni 2012

in Sachen

A1._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen

A2._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2 f.)

"1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle mit sofortiger Wirkung zu verbieten, bis zum 18. April 2013 gegenüber Kunden oder Dritten die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" anzubieten und/oder entsprechende Aufträge für die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" anzunehmen oder auszuführen, soweit es sich dabei nicht um Unterhaltsreinigungen für Nachtclubs, Etablissements, Discos und Bars handelt und soweit es sich nicht um Aufträge von direkten Verwandten von B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin und privat wohnhaft in C._____, handelt.

2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle mit sofortiger Wirkung zu verbieten, bis zum 18. April 2013 jegliche Art von Werbung für die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" zu machen, insbesondere auf der eigenen Website der Gesuchsgegnerin: www. … .ch oder einer anderen Website im Internet, mit welchen die Gesuchsgegnerin ihre Dienstleistungen im Internet bewirbt, oder via Radio-Spots die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" anzubieten und zu bewerben, soweit es sich dabei nicht um Unterhaltsreinigungen für Nachtclubs, Etablissements, Discos und Bars handelt.

3. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle mit sofortiger Wirkung zu befehlen, sämtliche bei der Gesuchsgegnerin bis zum

18. April 2013 eingehenden Offert-Anfragen, ob mündlich oder schriftlich, für die Dienstleistungen "Unterhaltsreinigung und Hauswartung" unverzüglich an die Gesuchsstellerin weiterzuleiten, soweit es sich dabei nicht um Offert-Anfragen für Unterhaltsreinigungen für Nachtclubs, Etablissements, Discos und Bars oder um Offert-Anfragen von direkten Verwandten von B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin und privat wohnhaft in C._____, handelt, unter gleichzeitiger Androhung einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung der Weiterleitungspflicht.

4. Es sei der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um die Ansprüche gemäss Ziff. 1 bis Ziff. 4 sowie ihre Forderung aus Vertragsverletzung in Höhe von mindestens CHF 75'000.00 im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen.

5. Die vorgenannten Anträge seien superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erlassen.

6. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (inkl. MWST)."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 7. Mai 2012 reichte die Klägerin dem Gericht das Begehren um vorsorgliche Massnahme ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde das Dringlichkeitsbegehren der Klägerin gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 abgewiesen und der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (Prot. S. 2 f.).

Während der ihr angesetzten Frist teilte die Klägerin mit Eingabe vom

21. Mai 2012 mit, dass sie den Kostenvorschuss nicht leisten werde (act. 5).

2. Aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin ist auf das Begehren vom 7. Mai 2012 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO demnach nicht einzutreten.

3. Das Nichteintreten bedeutet prozessuales Unterliegen, weshalb die Klägerin kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt mind. CHF 75'000.00 (act. 1 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 4). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf 1/3 herabzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen.

Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§§ 2, 4 und § 11 Abs. 4 AnwGebV; act. 6 und 7).

Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf das Massnahmebegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.00

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 4'600.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 8. Juni 2012

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Vera Keller Bachofner