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HE120148 • HG ZH HE120148 KI-generiert

Canton's Commercial Registry Office v. Company in Liquidation (Dissolution for Statutory Deficiencies)

Geschäftsnummer HE120148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Canton's Commercial Registry Office sued a company in liquidation due to severe organizational deficiencies, specifically the absence of a legally required audit body, a registered waiver from auditing, a lawful board of directors, and a domicile. After the company failed to remedy these statutory defects within a set deadline, the court ordered its dissolution and liquidation according to bankruptcy regulations, as mandated by law for such non-compliance, further obligating the defendant to cover court fees and compensate the plaintiff for expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO; Canton's Commercial Registry Office v. Company in Liquidation (Dissolution for Statutory Deficiencies): After the company failed to remedy these statutory defects within a set deadline, the court ordered its dissolution and liquidation according to bankruptcy regulations, as mandated by law for such non-compliance, further obligating the defendant to cover court fees and compensate the plaintiff for expenses.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Handelsregister Wirtschaftsprüfung Organisationskosten Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Gründung der Gesellschaft Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision is the main ground justifying the dissolution and ordering of liquidation of the defendant due to failure to remedy organizational defects.

Art. 106 ZPO

This procedural rule justifies the imposition of court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This procedural rule justifies ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120148-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 14. November 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, ohne Domizil, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),

− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

− kein Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher