Cantonal Commercial Registry Office v. Company in Liquidation (Dissolution and Costs)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Cantonal Commercial Registry Office sued a company in liquidation due to severe organizational deficiencies, including the lack of a legally required audit body, a registered waiver of audit, a proper board of directors, a representative domiciled in Switzerland, a lawful liquidator, and any domicile whatsoever. After the company failed to remedy these mandated defects within the set deadline, the court ordered the company dissolved and its liquidation to proceed according to bankruptcy rules, finding the defendant liable for court costs and an operational indemnity to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 740 OR; Cantonal Commercial Registry Office v. Company in Liquidation (Dissolution and Costs): After the company failed to remedy these mandated defects within the set deadline, the court ordered the company dissolved and its liquidation to proceed according to bankruptcy rules, finding the defendant liable for court costs and an operational indemnity to the plaintiff.
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KI-generiertThis article served as the main ground for dissolving the defendant company and ordering its liquidation following the uncorrected organizational deficiencies.
Applied to determine that the defendant must bear the court costs.
Applied to obligate the defendant to pay the plaintiff an attendance allowance (Umtriebsentschädigung).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120128-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Roger Büchi
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),
− keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR),
− kein Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Roger Büchi