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HE120077 • HG ZH HE120077 KI-generiert

Correction of Organizational Deficiency Leads to Dismissal with Costs

Geschäftsnummer HE120077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the case because the defendant corrected its organizational deficiency, namely the lack of a board of directors, before the proceedings concluded. Because the defendant's initial failure to comply with legal requirements caused the lawsuit, the court ordered the defendant to bear the court costs and pay the plaintiff a compensation for expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Correction of Organizational Deficiency Leads to Dismissal with Costs: Because the defendant's initial failure to comply with legal requirements caused the lawsuit, the court ordered the defendant to bear the court costs and pay the plaintiff a compensation for expenses.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Organisationskosten Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Leitverfahren Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the proceedings due to the matter becoming moot.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Allows for the court to distribute costs at its discretion.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Determines that the defendant shall bear the costs and pay a compensation for expenses.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120077-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Roger Büchi

Verfügung vom 3. Dezember 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im Februar 2012 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten ein Verwaltungsrat (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 27. November 2012, act. 13/1) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 13/1.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Roger Büchi