Dissolution and Liquidation of Company for Lack of Statutory Audit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of the defendant company due to a lack of legally required organization, specifically the absence of a statutory audit body and a registered waiver of audit. Despite being given opportunities to rectify these deficiencies and respond to the claims, the defendant failed to provide the necessary documentation and instead submitted a response containing inappropriate language. Consequently, the court found the defendant in default and ordered its liquidation according to bankruptcy regulations, assigning costs and compensation to the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 818 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 154 Abs. 1 HRegV, Art. 132 ZPO, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Dissolution and Liquidation of Company for Lack of Statutory Audit: Despite being given opportunities to rectify these deficiencies and respond to the claims, the defendant failed to provide the necessary documentation and instead submitted a response containing inappropriate language. Consequently, the court found the defendant in default and ordered its liquidation according to bankruptcy regulations, assigning costs and compensation to the defendant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company due to organizational deficiencies.
Cited in conjunction with Art. 819 OR as the legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company.
Cited as the legal basis for imposing costs on the defendant.
Cited as the legal basis for obligating the defendant to pay the plaintiff an indemnity for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110942-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Wie das Amt in seiner Klage vom 1. Dezember 2011 schrieb (act. 1), habe die Beklagte nach der amtlichen Aufforderung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 HRegV zwar Unterlagen für die Eintragung des Verzichtes auf eine Revision eingereicht, es hätten aber die Zustimmung des zweiten Gesellschafters und die Jahresrechnung gefehlt (vgl. auch die Nachfristansetzung des Amtes vom 1.
November 2011, act. 2/3).
3. Fristgerecht nahm die Beklagte Stellung (act. 4). Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wurde act. 4 allerdings der Beklagten im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückgeschickt, weil die Eingabe eine Vielzahl von ungebührlichen Wendungen ("Intrigen", "schlampig", "streitsüchtig") enthielt (Prot. S. 5).
4. Innert Frist schrieb die Beklagte, sie habe an ihrer Eingabe kleine Veränderungen vorgenommen (act. 7). Die veränderte Eingabe liegt als act. 8/1 neu
im Recht, die alte wurde als act. 8/2 zu den Akten genommen. Erneut verwendet die Beklagte in Bezug auf den Kläger wiederholt die Wendungen *schlampig" (6 mal) und "streitsüchtig" (2 mal) (act. 8/1). Damit verletzt sie erneut den gebotenen Anstand und Respekt vor der Gegenseite. Androhungsgemäss gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Somit hat die Beklagte die Frist zur Stellungnahme zum Klagebegehren und zur Mangelbehebung verpasst.
5. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Streitwert ist gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Behauptung auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage von Doppeln der act. 7 sowie act. 8/1 - 2) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä-
gers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher