Cantonal Commercial Register Office v. Defunct Company (Organizational Deficiencies)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of the defendant company, to be executed according to bankruptcy rules, after the plaintiff, a cantonal commercial register office, sued due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally required board of directors and a valid domicile. The court reasoned that despite granting multiple extensions to resolve these issues, including time for an heir of the deceased director to settle inheritance matters, the defendant failed to remedy the situation by the final deadline, compelling the court to order dissolution under the relevant statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Cantonal Commercial Register Office v. Defunct Company (Organizational Deficiencies): The court reasoned that despite granting multiple extensions to resolve these issues, including time for an heir of the deceased director to settle inheritance matters, the defendant failed to remedy the situation by the final deadline, compelling the court to order dissolution under the relevant statute.
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KI-generiertThis provision is the basis for the final order dissolving the defendant company and ordering its liquidation due to severe organizational deficiencies.
Cited as the basis for imposing court costs on the defendant.
Cited as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for efforts (Umtriebsentschädigung) to the plaintiff.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110811-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Fischbacher
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
− kein gültiges Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2).
3. Am 6. Dezember 2011 meldete sich die Schwester (B._____) des verstorbenen Verwaltungsrates und erklärte, sie sei Alleinerbin (Prot.S. 4). Am
19. Dezember 2011 wurde das Verfahren sistiert, damit die erbrechtliche Angelegenheit geklärt werden kann (Prot.S. 5). Die Sistierung wurde am 13. März 2012 bis Ende September 2012 verlängert (Prot.S. 6). B._____ wurde aufgegeben, bis spätestens dann über den Stand der Dinge zu berichten (Prot.S. 6). Sie blieb aber säumig. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurde der Beklagten eine letzte Frist zur Mangelbehebung bis 30. November 2012 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass die Anordnungen und Androhungen der Verfügung vom 10. November 2011 weiterhin gelten (Prot.S. 7).
Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C._____.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher