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HE110652 • HG ZH HE110652 KI-generiert

Guarantor ordered to pay under Swiss law guarantee despite lack of response.

Geschäftsnummer HE110652
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company issued a written guarantee under Swiss law, agreeing to pay a sum to another company upon first demand, irrespective of any defenses, related to a prior guarantee involving a bank. The guarantor company failed to respond to the demand for payment, and subsequent court notifications were returned as unclaimed or were published. The court found that the guarantor had established a place of business in Switzerland, making service valid, and that the conditions for the guarantee had been met as the original debt was undisputed and unpaid. Consequently, the court ordered the guarantor to pay the specified amount plus interest.

Legislator-Regeste

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Art. 140 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 23 Lug, Art. 6 ZPO, Art. 116 IPRG, Art. 111 OR; Guarantor ordered to pay under Swiss law guarantee despite lack of response: The guarantor company failed to respond to the demand for payment, and subsequent court notifications were returned as unclaimed or were published. The court found that the guarantor had established a place of business in Switzerland, making service valid, and that the conditions for the guarantee had been met as the original debt was undisputed and unpaid. Consequently, the court ordered the guarantor to pay the specified amount plus interest.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Bankbürgschaft Garant im Schuldverhältnis unbezahlte Schuld kaufmännischer Vertrag schriftliche Eröffnung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 257 ZPO

Used to grant the claim due to clear factual and legal circumstances.

Art. 102 Abs. 1 OR

Cited as a basis for the default interest claim.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited as a basis for the default interest claim.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Used to deem the first court order as served.

Art. 140 ZPO

Stated that it was not necessary to request the defendant to name a domicile in Switzerland.

Art. 90 ff. BGG

Procedural provision governing the form and admissibility of appeals to the Federal Court.

Art. 72 ff. BGG

Procedural provision governing appeals in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Procedural provision governing subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Procedural provision governing the requirements for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110652-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 6. Dezember 2011

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ Ltd., Beklagte

betreffend Forderung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Begehren ging am 7. September 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Prot.S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot.

S. 2). Zuhanden der Beklagten wurde die Verfügung an deren Branch Office in C._____ geschickt (Adresse vgl. Rubrum). Die entsprechende Sendung kam als "nicht abgeholt" zurück (act. 5/2). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Beantwortung angesetzt (Prot. S. 4). Bezüglich Zustellung wurde die postalische und diejenige durch Publikation angeordnet. Erneut holte die Beklagte die Sendung bei der Post nicht ab (act. 8/2). Die Publikation erfolgte am 21. Oktober 2011 (act. 9). Die bis 31. Oktober 2011 angesetzte Frist verstrich ungenutzt.

2. Die Klägerin hat Sitz in C._____, die Beklagte in D._____. Die Parteien waren geschäftlich wegen der Distribution von Gütern des pharmazeutischen Bereiches in E._____ verbunden. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte am 5. Mai 2010 schriftlich eine Garantieerklärung ab (act. 3/1: "Corporate Guarantee"), wonach sie sich verpflichtete, der Klägerin unbedingt, unwiderruflich, unter Verzicht auf alle Einreden und auf erste Aufforderung hin eine Zahlung zu leisten, welche dem Betrag entspricht, der seitens F._____ (Bank) von der Klägerin in Zusammenhang mit einer anderen Garantie eingefordert wird (act. 3/1, Ziff. 1, 5). Die Garantie wurde Schweizer Recht unterstellt und als Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 3/1, Ziff. 9, 10).

3. Die auf Briefpapier der Beklagten geschriebene Garantie gemäss act. 3/1 enthält neben der Adresse in D._____ auch die Adresse des "Branch office" in C._____ (vgl. Rubrum). Letztere Adresse wird offensichtlich generell auf dem Briefpapier der Beklagten erwähnt (act. 3/11). Die Beklagte muss sich auf dieser Adressangabe behaften lassen, im Sinne, dass sie damit in der Schweiz ein Zustellungsdomizil besitzt. Von daher war es nicht nötig, sie zur Nennung eines solchen aufzufordern (Art. 140 ZPO). Nachdem die Beklagte am 21. Juli 2011 durch die Klägerin ersucht worden war, unter der Garantie zu leisten (act. 3/10), und in diesem Schreiben ausdrücklich rechtliche Schritte angedroht wurden, was die Beklagte zur Kenntnis nahm (act. 3/11), musste diese mit einer Klage bzw. mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Von daher hat schon die erste Verfügung vom

14. September 2011 als zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde zusätzlich noch publiziert. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob im summarischen Verfahren eine Nachfristansetzung überhaupt notwendig ist.

4. Nach unbestrittener und belegter klägerischer Darstellung ist der Garantiefall, für welchen die Vereinbarung der Parteien getroffen worden war, eingetreten. Die Klägerin war von F._____ aufgefordert worden, den Betrag von USD 2'313'939.57 zu bezahlen (act. 3/7). Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus act. 3/1 nicht nachgekommen.

5. Die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist sachlich und örtlich gegeben. Die Klägerin weist zutreffend auf Art. 23 LugÜ und Art. 6 ZPO sowie § 44 GOG hin. Die Rechtswahl ist zulässig (Art. 116 IPRG). Materiell liegt eine Garantie vor, d.h. ein selbständiges, nicht akzessorisches Garantieversprechen (Bundesgerichtsentscheid 4C.150/2006, in Anwendung von Art. 111 OR). Der Garantiefall ist offensichtlich eingetreten. Somit hat die Beklagte vertragsgemäss der Klägerin die von F._____ gegenüber der Klägerin geforderten Beträge - einschliesslich Kosten

- zu ersetzen. Sie entsprechen dem Klagebetrag. Auch die Verzugszinsforderung (Verzug mit Klageeinleitung) ist ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR). Deshalb ist die Klage wegen liquider Tatsachenund Rechtsverhältnisse gestützt auf Art. 257 ZPO gutzuheissen.

6. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig. Der Streitwert erreicht umgerechnet rund CHF 1,8 Mio.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von USD 2'332'108.65 nebst Zins zu 5% seit 7. September 2011 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.

3. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 10'000 zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer