Canton v. Corporation (Organizational Deficiencies and Dissolution)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Canton, acting through the Commercial Register Office, sued the defendant corporation due to severe organizational deficiencies, specifically lacking a legally mandated audit body, failing to register a waiver of the limited audit, and possessing no valid domicile. As the defendant failed to remedy these shortcomings after being granted a deadline, which was deemed served despite non-collection of mail, the court ordered the dissolution of the corporation and mandated its liquidation according to bankruptcy regulations, obligating the defendant to pay court costs and a procedural compensation fee to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Canton v. Corporation (Organizational Deficiencies and Dissolution): As the defendant failed to remedy these shortcomings after being granted a deadline, which was deemed served despite non-collection of mail, the court ordered the dissolution of the corporation and mandated its liquidation according to bankruptcy regulations, obligating the defendant to pay court costs and a procedural compensation fee to the plaintiff.
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KI-generiertThis provision justifies the dissolution of the defendant company and the ordering of its liquidation due to the unrectified organizational deficiencies.
This article was applied to decide that the defendant is liable for the costs.
This article was applied to order the defendant to pay the plaintiff a compensation for effort (Umtriebsentschädigung).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110589-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer
Urteil vom 14. März 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
− kein gültiges Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Beklagte und X._____ haben die entsprechenden Postsendungen nicht abgeholt (act.
3/2, 3/3). Da sie vom bevorstehenden Verfahren wussten (act. 2/2), gelten die Sendungen als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art.
106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten auch an X._____, … [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hugo Kronauer