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HE110564 • HG ZH HE110564 KI-generiert

Company Dissolution and Liquidation Due to Organizational Defect

Geschäftsnummer HE110564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution of the defendant company and the initiation of its liquidation proceedings under bankruptcy regulations due to a severe organizational defect, specifically the lack of a legally required auditing body and a registered waiver thereof, despite a prior deadline set by the Canton to remedy the deficiency which expired without action. Consequently, the defendant was ordered to bear the court costs and pay the plaintiff a procedural compensation fee.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Dissolution and Liquidation Due to Organizational Defect: Consequently, the defendant was ordered to bear the court costs and pay the plaintiff a procedural compensation fee.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Verfahrenskosten Organisationsmangel Zahlungsbefehl Organisationshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Basis for dissolving the defendant company and ordering its liquidation due to organizational defects.

Art. 106 ZPO

The defendant was ordered to bear the court costs because of the outcome of the procedure.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

The defendant was obliged to pay the plaintiff a compensation for time and effort.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110564-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 16. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Verwaltungsrätin X._____ nahm die Verfügung entgegen (act. 3/4), erklärte aber am 30. September 2011 den Rücktritt (act. 4). Der Verwaltungsrat Y._____ nahm die Sendung nicht entgegen (act. 3/3). Da er aber mit einer Verfügung rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). An die Adresse der Beklagten sind Zustellungen nicht möglich (act. 3/2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an Y._____, …[Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsbestätigung.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher