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HE110458 • HG ZH HE110458 KI-generiert

Dissolution and Liquidation of LLC for Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE110458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dissolved a limited liability company and ordered its liquidation in bankruptcy proceedings due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally required supervisory body and a registered waiver of the statutory audit, after the company failed to remedy these issues despite being formally notified and given a deadline, with the court deeming the failure to receive mail as deliberate avoidance given prior knowledge of impending litigation. Consequently, the company was ordered to bear all court costs and pay a procedural compensation fee to the canton that initiated the action.

Legislator-Regeste

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Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO; Dissolution and Liquidation of LLC for Organizational Deficiencies: Consequently, the company was ordered to bear all court costs and pay a procedural compensation fee to the canton that initiated the action.

Schlagwörter

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Liquidation der GmbH Kostenauflage Konkursverfahren Organisationsmangel Zahlungsbefehl Unternehmen in Schwierigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision formed the legal basis for ordering the dissolution of the defendant company and its liquidation upon bankruptcy.

Art. 106 ZPO

This provision was applied to order the defendant to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision was cited in the reasoning that led to the order compelling the defendant to pay the plaintiff an allowance for expenses (Umtriebsentschädigung).

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110458-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Andreas Blattmann

Urteil vom 24. Oktober 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Sendungen konnten wegen "Weggezogen" nicht zugestellt werden. Da die Beklagte von der bevorstehenden Klage wusste (act. 2/2), ist ihr Verhalten als Verweigerung der Annahme bzw. Zustellungsvereitelung anzusehen, was zur Fiktion der Zustellung führt (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs.

1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Andreas Blattmann