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HE110402 • HG ZH HE110402 KI-generiert

Company Dissolution and Liquidation due to Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE110402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of the defendant company in bankruptcy due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally compliant audit body and a registered waiver of a limited audit. Despite being given an opportunity to rectify the situation, the defendant, being inactive, was unable to do so, leading the court to conclude that liquidation under bankruptcy law was necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 906 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 906 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Dissolution and Liquidation due to Organizational Deficiencies: Despite being given an opportunity to rectify the situation, the defendant, being inactive, was unable to do so, leading the court to conclude that liquidation under bankruptcy law was necessary.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Unternehmensstruktur Unzulänglichkeit der Konkursaktiven summarisches Konkursverfahren Organisationshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 906 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR

Cited as the basis for the organizational deficiency in the defendant's structure.

Art. 727a Abs. 2 OR

Cited as the basis for the organizational deficiency regarding the waiver of an audit.

Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Cited as the legal basis for dissolving the defendant and ordering its liquidation in accordance with bankruptcy regulations due to the inability to rectify the deficiency.

Art. 106 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110402-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 16. September 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich Kläger

gegen

A._____, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 906 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Innert Frist nahm die Beklagte Stellung (act. 4). Aus dem Schreiben kann geschlossen werden, dass die inaktive Beklagte nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 906 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an C._____, …, und D._____, …, sowie an Dr. E._____, …, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt F._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer