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HE110371 • HG ZH HE110371 KI-generiert

Company Dissolution for Failure to Establish Required Audit Committee

Geschäftsnummer HE110371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of the defendant company because it suffered from a serious organizational deficiency, specifically lacking a legally required audit committee and a registered waiver of the mandatory audit, despite being granted a deadline to rectify the issue which it failed to meet by not collecting official correspondence. Based on the failure to cure the defect as required by law, the court dissolved the company, ordered its liquidation according to bankruptcy procedures, and held the defendant liable for court costs and a minor procedural compensation to the plaintiff canton.

Legislator-Regeste

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Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO; Company Dissolution for Failure to Establish Required Audit Committee: Based on the failure to cure the defect as required by law, the court dissolved the company, ordered its liquidation according to bankruptcy procedures, and held the defendant liable for court costs and a minor procedural compensation to the plaintiff canton.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Konkursbeamter prozessleitende Verfügungen Hilfskonkursverfahren Verantwortlichkeit der Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

The court ordered the dissolution of the defendant company and the initiation of its liquidation based on these provisions due to the unrectified organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited in the reasoning as the basis for obligating the defendant to pay a compensation for efforts (Umtriebsentschädigung) to the plaintiff.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive section outlining the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive section outlining the appeal procedure to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110371-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 26. September 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Beklagte hat die postalische Sendung nicht abgeholt (act. 3/2). Sie gilt aber als zugestellt, da die Beklagte mit einem Verfahren rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher