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HE110235 • HG ZH HE110235 KI-generiert

Company Dissolution for Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE110235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company due to severe organizational deficiencies, including the lack of a legally compliant supervisory board, a registered waiver of mandatory audit, and a registered chairman of the management board. Despite being granted an opportunity to rectify these issues, the company failed to do so, leading the court to order its liquidation in accordance with bankruptcy procedures, holding the company liable for costs and attorney fees.

Legislator-Regeste

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Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 809 Abs. 3 OR, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Company Dissolution for Organizational Deficiencies: Despite being granted an opportunity to rectify these issues, the company failed to do so, leading the court to order its liquidation in accordance with bankruptcy procedures, holding the company liable for costs and attorney fees.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Holdinggesellschaft Zahlungsbefehl Organisationshaftung Unternehmensstruktur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

These provisions form the legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the company due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This article stipulates that the defendant is liable for costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision mandates the defendant to pay an appropriate compensation for the plaintiff's efforts.

Art. 72 ff. BGG

These articles govern the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

These articles pertain to subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article sets forth the general requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

These articles detail the procedural aspects of appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110235-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 13. September 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),

− keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Die Beklagte hat die entsprechende Verfügung nicht bei der Post abgeholt (act. 3/2). Nachdem sie aber von der bevorstehenden Klage wusste (act. 2/2), ist trotzdem eine Zustellung anzunehmen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt X._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Y._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt X._____, je gegen Empfangsbestätigung.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer