Organizational Deficiency Suit Settled Moot with Cost Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff sought measures against the defendant company due to a legally mandated organizational deficiency, specifically the lack of a designated auditing body, which was remedied shortly after the suit was filed. The court determined the value in dispute to be CHF 30,000, rejecting the defendant's claim of minimal assets and noting the defendant caused the proceedings, thus dismissing the case as moot but ordering the defendant to bear all court costs and pay the plaintiff a procedural compensation of CHF 300.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 lit. b ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Organizational Deficiency Suit Settled Moot with Cost Award: The court determined the value in dispute to be CHF 30,000, rejecting the defendant's claim of minimal assets and noting the defendant caused the proceedings, thus dismissing the case as moot but ordering the defendant to bear all court costs and pay the plaintiff a procedural compensation of CHF 300.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court declared the procedure closed due to mootness, as explicitly stated in the reasoning and implied by order 2.
Cited in the reasoning as the basis for denying legal aid to the defendant, relating to the hopelessness of the case.
Cited in the reasoning regarding the discretionary distribution of costs.
Cited in the reasoning as the basis for imposing costs and compensation on the defendant because they caused the proceedings.
Cited in order 7 as part of the rules governing a federal appeal (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited in order 7 as part of the rules governing a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).
Cited in order 7 as a formal requirement for a federal appeal.
Cited in order 7 as part of the procedural rules for a federal appeal.
This provision relates to legal aid, which was denied in order 1, although the text cited Art. 117 lit. b ZPO in the reasoning against granting it to a legal entity.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110228-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Verfügung vom 3. August 2011
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
gegen
A._____GmbH, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10).
2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von CHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit einem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000 angenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposition massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wichtige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte gemäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über CHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust gearbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000 angemessen.
3. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden muss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird juristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfahren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO).
4. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
5. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie erwähnt – CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Armenrechtsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.
2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Christian Fischbacher