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HE110136 • HG ZH HE110136 KI-generiert

Cantonal Court Orders Bankruptcy Liquidation Due to Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE110136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal Court ordered the dissolution and bankruptcy liquidation of the respondent company because it failed to remedy severe organizational deficiencies, specifically lacking a legally required audit body, failing to register a waiver of the mandatory limited audit, and having no registered domicile, despite being given a deadline by the claimant canton following the initial notification of the organizational defects. Consequently, the respondent was ordered to pay the court fees and a procedural compensation to the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Cantonal Court Orders Bankruptcy Liquidation Due to Organizational Deficiencies: Consequently, the respondent was ordered to pay the court fees and a procedural compensation to the claimant.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Zahlungsbefehl Organisationsmangel Verfahrensmangel gesetzliche Verfahrensfrist Schuldenruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This article was the legal basis used to order the dissolution and liquidation of the defendant due to the unrectified organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for ordering the defendant to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for ordering the defendant to pay the plaintiff a compensation for overhead costs.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110136-O U / kp

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 12. Juli 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),

− kein Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte durch Publikation im Kantonalen Amtsblatt sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Konkursamt B._____ und das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsbestätigung.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 12. Juli 2011

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer