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HE110072 • HG ZH HE110072 KI-generiert

Company Liquidation for Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE110072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company due to a significant organizational deficiency, specifically the lack of a legally required audit committee and a registered waiver for an audit. After being granted an extension to remedy the situation, the company failed to comply, leading the court to order liquidation pursuant to provisions concerning bankruptcy. The company was also ordered to bear the costs of the proceedings and pay compensation to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Liquidation for Organizational Deficiencies: After being granted an extension to remedy the situation, the company failed to comply, leading the court to order liquidation pursuant to provisions concerning bankruptcy. The company was also ordered to bear the costs of the proceedings and pay compensation to the plaintiff.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Organisationsmangel Konkursverfahren Unternehmensstruktur Zahlungsbefehl Organisationshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Cited as the legal basis for dissolving and liquidating the defendant company due to organizational deficiencies.

Art. 819 OR

Cited in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR as the basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company.

Art. 106 ZPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited as the legal basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110072-O U / kp

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der juristische Sekretär Hugo Kronauer

Urteil vom 28. Juni 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR)

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte durch Publikation im Kantonalen Amtsblatt sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Konkursamt B._____ und das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 28. Juni 2011

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hugo Kronauer