Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE060006 KI-generiert

Appeal Challenging Costs Following Dismissal for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer HE060006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a motion for provisional measures, which the prior court dismissed for lack of jurisdiction (partially factual, partially geographical), imposing costs and compensation on the applicant. The applicant challenged only the cost and compensation rulings in this appeal, having already initiated an ordinary procedure concerning the main dispute. The court affirmed its established practice that the initiation of the ordinary procedure eliminates the legal interest in reviewing provisional measures decisions (ZPO/ZH 229) but maintained the interest in reviewing definitive subsidiary rulings like costs and compensation (ZPO/ZH 51). However, the court ruled that when only the subsidiary rulings are appealed, the decision on the main issue (in this case, the finding of lack of jurisdiction) is binding for the appellate court's review of the subsidiary matters (ZPO/ZH 64 ff.). Since the applicant based their challenge of the cost and compensation rulings entirely on the claim that the prior court wrongly denied jurisdiction (an argument concerning the main issue), and failed to demonstrate a violation of clear substantive law concerning the allocation of costs itself, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 2 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Appeal Challenging Costs Following Dismissal for Lack of Jurisdiction: The applicant challenged only the cost and compensation rulings in this appeal, having already initiated an ordinary procedure concerning the main dispute. The court affirmed its established practice that the initiation of the ordinary procedure eliminates the legal interest in reviewing provisional measures decisions (ZPO/ZH 229) but maintained the interest in reviewing definitive subsidiary rulings like costs and compensation (ZPO/ZH 51). However, the court ruled that when only the subsidiary rulings are appealed, the decision on the main issue (in this case, the finding of lack of jurisdiction) is binding for the appellate court's review of the subsidiary matters (ZPO/ZH 64 ff.). Since the applicant based their challenge of the cost and compensation rulings entirely on the claim that the prior court wrongly denied jurisdiction (an argument concerning the main issue), and failed to demonstrate a violation of clear substantive law concerning the allocation of costs itself, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand Vorläufige Maßnahmen Beschwerdelegitimation materielle Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning/dispositive concerning the imposition of costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning/dispositive concerning the imposition of litigation compensation on the losing party in the appeal proceedings.

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Volltext

ZPO/ZH 51, ZPO/ZH 64 ff., ZPO/ZH 229

Anfechtung vorprozessualer Massnahmeentscheide - Anfechtung der Kostenund Entschädigungsfolgen

13.11.2006

AA060125

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

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§§ 51, 229 ZPO/ZH. Anfechtung vorprozessualer Massnahmeentscheide Hinweis auf Praxis betreffend Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde (vorbehältlich Regelung der Nebenfolgen) nach Anhängigmachung des ordentlichen Prozesses (Erw. II/3). §§ 64 ff. ZPO/ZH. Anfechtung der Kostenund EntschädigungsfolgenSind einzig die Nebenfolgen angefochten (bzw. anfechtbar), ist das Dispositiv in der Sache selbst für das Kassationsgerichtlich verbindlich (Erw. II/4).

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

13.11.2006

AA060125

ZPO/ZH 51 ZPO/ZH 64 ff. ZPO/ZH 229

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

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Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060125/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler

Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2006 in Sachen

X. AG, ____, 8050 Zürich, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____

gegen

Y. AG, ____, 8808 Pfäffikon, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____

betreffend vorsorgliche Massnahme (Firma/UWG/Vertrag)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 (HE060006)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 liess die X. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme stellen (HG act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 trat der Einzelrichter auf das Massnahmebegehren - wegen teils sachlicher und teils örtlicher Unzuständigkeit - nicht ein und räumte der Beschwerdeführerin Frist zur Antragstellung auf Überweisung an ein anderes Gericht ein. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, der beklagten Y. AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Prozessentschädigung zu bezahlen (HG act. 20 bzw. KG act. 2).

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die mit der vorinstanzlichen Verfügung getroffenen Kostenund Entschädigungsfolgen rechtzeitig (HG act. 21A; § 287 ZPO) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und stellt folgende Anträge (KG act. 1 S. 2):

"1. Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 14.07.2006 (Geschäfts-Nr. HE060006)

seien aufzuheben;

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen;

3. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin sei[en] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 7'000.-- zu bezahlen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin."

Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 18. August 2006 auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.-- (KG act. 6) wurde fristgemäss (vgl. KG

act. 7/1) geleistet (KG act. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (KG act. 12 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 15 und 16/1).

3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin - nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien (KG act. 1 S. 3 f.; 12 S. 3 f.) - Ende Juli 2006 einen ordentlichen Prozess eingeleitet hat (vgl. KG act. 4/1). Beide Parteien verweisen in diesem Zusammenhang denn auch auf die ständige Praxis des Kassationsgerichts, wonach nach Einleitung bzw. Anhängigmachung des ordentlichen Prozesses auf eine gegen den vorprozessualen Massnahmeentscheid gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde (zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses an der Weiterführung des vorprozessualen Verfahrens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage im ordentlichen Prozess) nicht mehr eingetreten wird (KG act. 1 Ziff. 4 S. 4; KG act. 12 S. 2 f.; vgl. auch ZR 94 Nr. 19 Erw. 3; statt vieler Kass.-Nr. 2000/339Z, Entscheid vom 16. März 2001 i.S. V., Erw. 4; Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 311; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3a zu § 229 ZPO und N 6 a.E. zu § 51 ZPO; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 451, Anm. 49b; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Aufl., Zürich 1986, S. 9; David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 198; Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 187). Diese Rechtsprechung des Kassationsgerichts beruht auf der Überlegung, dass das Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des vorprozessualen Massnahmeverfahrens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage im ordentlichen Prozess entfällt. Auf die Überprüfung der Kostenund Entschädigungsfolgen, mindestens soweit sie eine definitive Regelung beinhalten, trifft diese Überlegung jedoch nicht zu. Auf die Beschwerde, mit welcher - wie vorliegend - Rügen im Zusammenhang mit den Kostenund Entschädigungsfolgen erhoben werden, ist dementsprechend grundsätzlich einzutreten (Kass.-Nr. 2001/149Z, Entscheid vom

1. September 2001 i.S. M.c.T., Erw. II.1).

4. a) Die Beschwerdeführerin erachtet die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung deshalb als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet, weil der Einzelrichter am Handelsgericht in der angefochtenen Verfügung seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe und der Beschwerdeführerin entsprechend auch zu Unrecht die Kostenfolgen aufgebürdet worden seien (KG act. 1 S. 5 f.).

b) Gemäss ständiger Praxis des Kassationsgerichts ist dann, wenn einzig die Nebenfolgen angefochten werden, das Dispositiv in der Sache selbst für das Kassationsgericht verbindlich (vgl. Kass.-Nr. 98/385, Entscheid vom 15. April 1999 i.S. U. c. Z., Erw. II.2.; 97/092, Entscheid vom 12. Mai 1997 i.S. F. c. R. Erw.

II. m.w.H.). Gemäss dieser Rechtsprechung soll das Kassationsgericht nicht dann, wenn nur die Nebenfolgen angefochten sind, vorfrageweise doch den Entscheid in der Sache überprüfen müssen. Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall, in welchem auf die Beschwerde im Hauptpunkt nicht eingetreten werden kann bzw. könnte. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass – obwohl nicht mehr Gegenstand des Kassationsverfahrens – der Entscheid in der Sache selbst doch noch überprüft wird, wenn auch nur vorfrageweise. Auch im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Dispositiv in der Sache selbst für das Kassationsgericht bei der Prüfung der vorinstanzlichen Regelung der Nebenfolgen verbindlich ist (vgl. auch Kass.-Nr. 98/385, Entscheid vom

15. April 1999 i.S. U. c. Z., Erw. II.2., in welchem die Beschwerde im Hauptpunkt gegenstandslos wurde; 97/529, Entscheid vom 18. August 1999 i.S. V. c. P., Erw. II.1., in welchem wegen Konkurses der Beschwerdegegnerin und damit fehlenden rechtlichen Interesses auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wurde).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 5 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 4 f.) ändern daran nichts. Die dargelegte Rechtslage mag zwar unbefriedigend erscheinen, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aufgrund des Verursacherprinzips allgemein ein Prozesskostenrisko trifft, welches sich vorliegend für sie nachteilig auswirkt (vgl. auch Kass.Nr. 98/252, Entscheid vom 17. Mai 1999 i.S. T. c. E., Erw. 4; 97/529, Entscheid v. 18. August 1999 i.S. V. c. P., Erw. II.1.).

Da sich die Beschwerdeschrift darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache zu kritisieren, sie mithin nicht geltend macht, selbst bei Annahme der Unzuständigkeit sei die Kostenund Entschädigungsregelung der Vorinstanz mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet, stossen die Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, wird doch in der vorinstanzlichen Regelung der Nebenfolgen keine Verletzung klaren materiellen Rechts aufgezeigt, was einzig zu prüfen gewesen wäre (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 u. N 47a zu § 281).

5. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu ent-richten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Handelsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichter im summarischen Verfahren; Proz.-Nr. HE060006), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: