Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
FP140019 KI-generiert

Child Maintenance Modification: Optional Preliminary Written Statement in Simplified Procedure

Geschäftsnummer FP140019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In a simplified civil procedure case concerning the modification of child maintenance payments, the defendant parties (the child and the mother) were invited by the court to submit a preliminary written statement (Klageantwort) ahead of the mandatory oral hearing, following the plaintiff's written submission. The court clarified that, according to ZPO Art. 245 para. 2, the preliminary written statement in the simplified procedure is optional (fakultativ); therefore, should the defendants choose not to submit a response, this inaction will not result in any disadvantage or lead to a default judgment (Säumnisurteil) against them, as the obligatory oral hearing must still take place.

Legislator-Regeste

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Art. 245 Abs. 2 ZPO, Art. 245 ZPO; Child Maintenance Modification: Optional Preliminary Written Statement in Simplified Procedure: Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.

Schlagwörter

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Kinderalimenten vereinfachtes Verfahren Abänderung der Unterhaltsbeiträge mündliche Verhandlung Zivilurteil vereinfachte gemeinsame elterliche Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

ZPO 245 Abs. 2

Vorgängige Stellungnahme

28.01.2014

FV140019

Bezirksgericht Zürich

Einzelrichter v.V.

[Details](javascript:entscheidDetailsAnzeigen(0);)

Im Vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.

Bezirksgericht Zürich

Einzelrichter v.V.

Verfügung

28.01.2014

FV140019

ZPO 245 Abs. 2

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

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Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.

(Erwägungen:)

D. will für sein Kind keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Er argumentiert, er könne mit einem brasilianischen Einkommen keine schweizerischen Unterhaltsbeiträge bezahlen. An der Schlichtungsverhandlung haben sich die Eltern nicht geeinigt. Am 22. Januar 2013 hat die Anwältin von D. eine Klage gegen das Kind und dessen Mutter eingereicht.

Das Gericht wird eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Kläger hat seine Klage bereits schriftlich begründet. Die Beklagte und ihre Tochter müssen deshalb Gelegenheit erhalten, sich vor der Verhandlung ebenfalls schriftlich zu äussern. Sie dürfen eine schriftliche Klageantwort verfassen, müssen aber nicht (CHRISTIAN FRAEFEL in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 4f. und N 8 zu Art. 245 ZPO). Das Gericht wird nach Ablauf der Frist für die Klageantwort zur Verhandlung vorladen. Falls die Beklagten keine Klageantwort einreichen, wird das für sie keine Nachteile haben.

Bezirksgericht Zürich, ER 10. Abt.

Verfügung vom 28. Januar 2014 Geschäfts-Nr.: FP140019-L / Z1