Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EG.2019.00002 • VG ZH EG.2019.00002 KI-generiert

Application for Correction of Judgment Regarding Residence Permit Compensation Dismissed

Geschäftsnummer EG.2019.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought a correction to a prior final judgment concerning a residence permit, specifically challenging the awarded party compensation, claiming it was too low. The court determined that a correction is only permissible to resolve contradictions between the actual intended ruling and what was written, not to substantively alter the decision beyond the original intent. The court found that, contrary to the applicant's assertion, a clerical error in the previous proceeding had resulted in the applicant being awarded an amount approximately CHF 13 too high, and therefore, the application for correction in the applicant's favor was dismissed, with the court declining to correct the error to the applicant's detriment or on its own motion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum Einzelrichterurteil VB.2018.00728 vom 27. November 2018) | [Berichtigungsgesuch zum Entscheid des Einzelrichters der 4. Kammer im Verfahren VB.2018.00728] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Die Berichtigung zielt auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids (E. 1.2). Dem Gesuchsteller wurde entgegen seinem Dafürhalten im Verfahren VB.2018.00728 nicht eine zu tiefe, sondern vielmehr aufgrund eines Rechnungsfehlers eine um rund Fr. 13.- zu hohe Entschädigung ausgerichtet bzw. gewährt, weshalb seinem Gesuch um Berichtigung der seine Entschädigung betreffenden Dispositiv-Ziffer des dieses Verfahren abschliessenden Einzelrichterentscheids vom 27. November 2018 zu seinen Gunsten nicht entsprochen werden kann; von einer Berichtigung zulasten des Gesuchstellers bzw. einer solchen von Amtes wegen wird abgesehen (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Revision eines Entscheids Entschädigung für Justizirrtümer schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Änderung der Baubewilligung Wiedererwägung des Asylgesuchs
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2019.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · EG.2019.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.12.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum Einzelrichterurteil VB.2018.00728 vom 27. November 2018) · [Berichtigungsgesuch zum Entscheid des Einzelrichters der 4. Kammer im Verfahren VB.2018.00728] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Die Berichtigung zielt auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids (E. 1.2).

Dem Gesuchsteller wurde entgegen seinem Dafürhalten im Verfahren VB.2018.00728 nicht eine zu tiefe, sondern vielmehr aufgrund eines Rechnungsfehlers eine um rund Fr. 13.- zu hohe Entschädigung ausgerichtet bzw. gewährt, weshalb seinem Gesuch um Berichtigung der seine Entschädigung betreffenden Dispositiv-Ziffer des dieses Verfahren abschliessenden Einzelrichterentscheids vom 27. November 2018 zu seinen Gunsten nicht entsprochen werden kann; von einer Berichtigung zulasten des Gesuchstellers bzw. einer solchen von Amtes wegen wird abgesehen (E. 2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG BERICHTIGUNGSBEGEHREN PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHNUNGSFEHLER · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3