Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EG.2012.00006 • VG ZH EG.2012.00006 KI-generiert

Clarification of Residency Permit Decision Denied for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer EG.2012.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns an application for clarification of a prior court decision regarding a residency permit. The court explained that a clarification is only granted if the operative part of a decision is unclear, incomplete, contradictory, or conflicts with its reasoning, and that the application must specify the exact parts to be clarified and the requested rewording. Because the applicant failed to meet these procedural requirements, the court declined to consider the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2012.00231 vom 13. August 2012) | [Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Erläuterungsbegehren an die Hand zu nehmen ist?] Es besteht ein bundesverfassungsgemässer Anspruch auf Erläuterung (E. 1). Ein Entscheid bedarf der Erläuterung nur, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder sich selbst bzw. den Erwägungen widerspricht. Erscheint das Dispositiv lückenhaft oder unklar, lassen sich zu seiner Auslegung wohl die Erwägungen heranziehen, wenn sich Sinn und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben. Vermag die Entscheidbegründung ebenso wenig zuverlässige Auskunft zu erteilen oder fällt auch sie lückenhaft oder unklar aus, steht der Weg der Erläuterung offen. Die Erläuterung dient vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung des Entscheids zu beseitigen, die lediglich in dessen mangelhafter Formulierung liegen, nicht aber etwa, den Entscheid wegen materieller Fehler zu ändern. Das Erläuterungsgesuch muss die beanstandeten Stellen und die verlangte Neufassung des Entscheids wörtlich angeben, ansonsten es sich nicht an die Hand nehmen lässt (E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozessvoraussetzung Aufenthaltsbewilligungen Bewilligungsentzug begründeter Entscheid Bestimmtheit rechtlicher Normen Auflage der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 163 GVG
Used to dismiss the request for clarification because the specific parts to be clarified and the requested rephrasing were not explicitly stated.
§ 162 GVG
Forms the basis for the court's jurisdiction to consider requests for clarification.
§ 334 Abs. II ZPO
Cited as the legal basis for the court's decision not to proceed with the request for clarification.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 163 GVG

Used to dismiss the request for clarification because the specific parts to be clarified and the requested rephrasing were not explicitly stated.

§ 162 GVG

Forms the basis for the court's jurisdiction to consider requests for clarification.

§ 334 Abs. II ZPO

Cited as the legal basis for the court's decision not to proceed with the request for clarification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2012.00006

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · EG.2012.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2012.00231 vom 13. August 2012) · [Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Erläuterungsbegehren an die Hand zu nehmen ist?] Es besteht ein bundesverfassungsgemässer Anspruch auf Erläuterung (E. 1).

Ein Entscheid bedarf der Erläuterung nur, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder sich selbst bzw. den Erwägungen widerspricht. Erscheint das Dispositiv lückenhaft oder unklar, lassen sich zu seiner Auslegung wohl die Erwägungen heranziehen, wenn sich Sinn und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben. Vermag die Entscheidbegründung ebenso wenig zuverlässige Auskunft zu erteilen oder fällt auch sie lückenhaft oder unklar aus, steht der Weg der Erläuterung offen. Die Erläuterung dient vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung des Entscheids zu beseitigen, die lediglich in dessen mangelhafter Formulierung liegen, nicht aber etwa, den Entscheid wegen materieller Fehler zu ändern.

Das Erläuterungsgesuch muss die beanstandeten Stellen und die verlangte Neufassung des Entscheids wörtlich angeben, ansonsten es sich nicht an die Hand nehmen lässt (E. 2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEANSTANDETE STELLEN ERLÄUTERUNGSBEGEHREN NICHTEINTRETEN VERLANGTE NEUFASSUNG · Rechtsnormen: · § 162 GVG § 163 GVG § 334 Abs. I ZPO § 334 Abs. II ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3