Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
DR.2000.00002 • VG ZH DR.2000.00002 KI-generiert

Distinction Between Disciplinary and Administrative Dismissal and Compensation Cap

Geschäftsnummer DR.2000.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the distinction between disciplinary and administrative employment measures, ruling that the true nature of the dismissal dictates the applicable legal recourse, and an administrative dismissal can be valid despite disciplinary faults if independent, non-fault-based reasons exist. The court confirmed that the appellate body is authorized to overturn employment decisions and, in cases of waiver by the affected party, may set compensation; specifically, referencing the applicable regulation's reference to the Code of Obligations, the court determined that compensation, functioning similarly to a penalty or satisfaction payment rather than classic damages, is capped at a maximum of six months' salary, finding two full months' salary to be appropriate given the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug der Führungsfunktion | Die Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Anordnungen muss infolge uneinheitlichen Rechtsschutzes noch immer getroffen werden. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung sondern auf die 'wahre Natur' der Entlassung an. Eine administrative Entlassung ist trotz Disziplinarfehlern dann zulässig, wenn neben den disziplinarischen Vorwürfen auch ausreichende, verschuldensunabhängige Gründe für eine solche bestehen (E. 1b). Die Rekursinstanz ist zur Aufhebung personalrechtlicher Anordnungen befugt; eine solche ist jedoch nicht zwingend. Die Rekursinstanz kann im Fall eines solchen Verzichts eine Entschädigung festsetzen (E. 2a). I.c. war die Festsetzung einer Entschädigung zulässig. § 52 Abs. 1 AngestelltenV verweist auf das OR: Der Rückgriff auf Art. 336a OR zur Festsetzung der Entschädigung ist zulässig. Es handelt sich jedoch bei der Entschädigung nicht um einen Schadenersatz im klassischen Sinn, sondern um eine der Konventionalstrafe nahekommende Entschädigung mit pönalem Charakter und Genugtuungsfunktion, weshalb die Entschädigung nicht auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Besoldung, sondern auf maximal 6 Monatslöhne beschränkt ist (E. 3). I.c. scheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren 2 volle Monatslöhne als angemessen.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative Entlassung Disziplinarordnung Arbeitszeugnis voller Ersatz Höchststrafe Verwaltungsmaßnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 336a OR
This article was deemed permissible to apply for setting the compensation amount.
Art. 1 lit. II OrdnungsstrafG
336a OR Art. 1 lit. II OrdnungsstrafG § 63 lit.
§ 52 Abs. 1 AngestelltenV
This provision is cited as the basis for referring to the OR (Swiss Code of Obligations) regarding the calculation of compensation.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 52 Abs. 1 AngestelltenV

This provision is cited as the basis for referring to the OR (Swiss Code of Obligations) regarding the calculation of compensation.

Art. 336a OR

This article was deemed permissible to apply for setting the compensation amount.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: DR.2000.00002

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · DR.2000.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entzug der Führungsfunktion · Die Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Anordnungen muss infolge uneinheitlichen Rechtsschutzes noch immer getroffen werden. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung sondern auf die 'wahre Natur' der Entlassung an. Eine administrative Entlassung ist trotz Disziplinarfehlern dann zulässig, wenn neben den disziplinarischen Vorwürfen auch ausreichende, verschuldensunabhängige Gründe für eine solche bestehen (E. 1b).

Die Rekursinstanz ist zur Aufhebung personalrechtlicher Anordnungen befugt; eine solche ist jedoch nicht zwingend. Die Rekursinstanz kann im Fall eines solchen Verzichts eine Entschädigung festsetzen (E. 2a). I.c. war die Festsetzung einer Entschädigung zulässig. § 52 Abs. 1 AngestelltenV verweist auf das OR: Der Rückgriff auf Art. 336a OR zur Festsetzung der Entschädigung ist zulässig. Es handelt sich jedoch bei der Entschädigung nicht um einen Schadenersatz im klassischen Sinn, sondern um eine der Konventionalstrafe nahekommende Entschädigung mit pönalem Charakter und Genugtuungsfunktion, weshalb die Entschädigung nicht auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Besoldung, sondern auf maximal 6 Monatslöhne beschränkt ist (E. 3).

I.c. scheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren 2 volle Monatslöhne als angemessen. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIV DISZIPLINARISCH DISZIPLINARRECHT DISZIPLINARREKURS ENTSCHÄDIGUNG PARTEIANTRAG · Rechtsnormen: · § 52 lit. I AngestelltenV § 61 OGRR § 62 OGRR Art. 336a OR Art. 1 lit. II OrdnungsstrafG § 63 lit. II VRG § 76 lit. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3