Forest Burial Operator Lacks Standing to Challenge Ash Scattering Prohibition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the administrative appeals challenging a regulation prohibiting the commercial placement of urns or scattering of cremated ashes outside of cemeteries, as stipulated by a newly enacted Funeral Ordinance based on the cantonal Health Act, because the appellants lacked the requisite direct or even virtual legal standing to challenge the norm. The court reasoned that the entity operating forest burial sites was not directly involved in the scattering of ashes, which was performed by the deceased's relatives, and thus their commercial interest was not directly affected, nor were the interests of the land provider or a customer who had purchased a forest tree for ash placement, as their potential issues were merely derivative of the primary operator's standing.
Legislator-Regeste
AmtlichBestattungswesen | Bestattungswesen. [Nach § 55 Abs. 4 des zürcherischen Gesundheitsgesetzes ist bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. Gestützt auf diese Bestimmung sieht § 29 Abs. 3 der am 20. Mai 2015 vom Regierungsrat neu erlassenen Bestattungsverordnung (BesV) ein Verbot für das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen vor.] Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (E. 1.1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur virtuellen Betroffenheit (E. 2). Rechtliche Grundlagen des Bestattungswesens (E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin 1, die zahlreiche Friedwälder im Kanton Zürich betreibt, ist von der Regelung von § 29 Abs. 3 BesV nicht - auch nicht bloss virtuell - betroffen, da anlässlich der Beisetzungszeremonie die Angehörigen der verstorbenen Person im Einzelfall - und nicht sie selber - die Asche ausbringen; von Gewerbsmässigkeit des Ausbringens der Asche oder von Urnen kann mit Bezug auf ihr Angebot nicht gesprochen werden (E. 4.1). Das Interesse des Beschwerdeführers 2 an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung ist lediglich ein mittelbares, indem er geltend macht, dass das ihm zugesicherte Recht zur Einbringung der Asche unter dem bereits von ihm gekauften Friedbaum nicht mehr möglich wäre. Das wäre aber nur der Fall, wenn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als nicht gesetzeskonform betrachtet werden müsste. Daraus ergibt sich indessen keine, auch keine virtuelle direkte Betroffenheit (E. 4.2). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3, die der Beschwerdeführerin 1 ein Waldstück zur Gestaltung als Friedwald zur Verfügung stellte. Auch ihr Interesse an der Aufhebung von § 29 Abs. 3 BesV ist ein lediglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitetes und damit mittelbares. Sie ist von der angefochtenen Bestimmung der Bestattungsverordnung daher nicht - auch nichtbloss virtuell - betroffen (E. 4.3). Nichteintreten. (siehe auch AN.2015.00006)
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2015.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · AN.2015.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bestattungswesen · Bestattungswesen. [Nach § 55 Abs. 4 des zürcherischen Gesundheitsgesetzes ist bei Kremationen die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. Gestützt auf diese Bestimmung sieht § 29 Abs. 3 der am 20.
Mai 2015 vom Regierungsrat neu erlassenen Bestattungsverordnung (BesV) ein Verbot für das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen vor.] Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (E. 1.1). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur virtuellen Betroffenheit (E. 2). Rechtliche Grundlagen des Bestattungswesens (E. 3.1 f.). Die Beschwerdeführerin 1, die zahlreiche Friedwälder im Kanton Zürich betreibt, ist von der Regelung von § 29 Abs. 3 BesV nicht - auch nicht bloss virtuell - betroffen, da anlässlich der Beisetzungszeremonie die Angehörigen der verstorbenen Person im Einzelfall - und nicht sie selber - die Asche ausbringen; von Gewerbsmässigkeit des Ausbringens der Asche oder von Urnen kann mit Bezug auf ihr Angebot nicht gesprochen werden (E. 4.1).
Das Interesse des Beschwerdeführers 2 an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung ist lediglich ein mittelbares, indem er geltend macht, dass das ihm zugesicherte Recht zur Einbringung der Asche unter dem bereits von ihm gekauften Friedbaum nicht mehr möglich wäre. Das wäre aber nur der Fall, wenn die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als nicht gesetzeskonform betrachtet werden müsste. Daraus ergibt sich indessen keine, auch keine virtuelle direkte Betroffenheit (E. 4.2). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3, die der Beschwerdeführerin 1 ein Waldstück zur Gestaltung als Friedwald zur Verfügung stellte.
Auch ihr Interesse an der Aufhebung von § 29 Abs. 3 BesV ist ein lediglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgeleitetes und damit mittelbares. Sie ist von der angefochtenen Bestimmung der Bestattungsverordnung daher nicht - auch nicht bloss virtuell - betroffen (E. 4.3). Nichteintreten. (siehe auch AN.2015.00006) · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE BESTATTUNGSWESEN FRIEDHOF FRIEDWALD GEWERBSMÄSSIGKEIT KREMATION KREMATIONSASCHE MITTELBARES INTERESSE NICHTEINTRETEN SCHICKLICHES BEGRÄBNIS SCHICKLICHKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT URNENBESTATTUNG VIRTUELLE BETROFFENHEIT WALDBESTATTUNG · Rechtsnormen:
· Art. 7 BV § 55 Abs. I GesundheitsG § 55 Abs. II GesundheitsG § 55 Abs. IV GesundheitsG § 19 Abs. I lit. d VRG § 21 Abs. I VRG § 38a Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3