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AN.2012.00005 • VG ZH AN.2012.00005 KI-generiert

Cantonal Film Ordinance Conflict with Cantonal Film Law

Geschäftsnummer AN.2012.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a cantonal film ordinance that aimed to implement a national agreement setting a general access age of 18 for films unless specifically rated otherwise. The court found the ordinance conflicted with the cantonal film law, which establishes a general access age of 16. Although typically specific provisions must be challenged, the court ruled that in this exceptional case, where upholding remaining provisions would be nonsensical, it could nullify the entire ordinance to resolve the conflict.

Legislator-Regeste

Amtlich

kantonale Filmverordnung | Die Legitimation zur Anfechtung eines Erlasses ist gegeben, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass die anfechtende Person durch den Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (E. 1.2). Mit der neuen kantonalen Filmverordnung sollen die Bestimmungen der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 auch im Kanton Zürich Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, dass ohne spezielle Alterseinstufung im Kanton Zürich neu ein generelles Zutrittsalter von 18 Jahre gälte. Diese Regelung verstösst gegen das kantonale Filmgesetz, welches das allgemeine Zulassungsalter ohne besondere Alterseinstufung bei 16 Jahren festsetzt (E. 2). Bei der Anfechtung eines Erlasses hat die beschwerdeführenden Partei grundsätzlich einzelne konkrete Vorschriften anzufechten. Hebt das Verwaltungsgericht diese auf und ergibt die Aufrechterhaltung der nicht angefochtenen Bestimmungen keinen Sinn, kann das Verwaltungsgericht ausnahmsweise über den Beschwerdeantrag hinausgehen und den gesamten Erlass aufheben (E. 3). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Medienrecht Kollisionsrecht Mündigkeit Gemeindeverordnung polizeiliche Generalklausel Gewaltdarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 FiG

The court used this provision to establish that the cantonal film law sets the general admission age at 16 years without special age classification, which was violated by the new cantonal film ordinance.

Art. 5 Abs. 1 FiG

This provision likely relates to the scope of the cantonal film law or the powers it grants, and was used in the context of the conflict with the new cantonal film ordinance.

§ 63 Abs. 2 VRG

This provision allows the Administrative Court to exceptionally go beyond the complaint's request and annul the entire ordinance if upholding the unchallenged provisions makes no sense after annulling specific ones.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2012.00005

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · AN.2012.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · kantonale Filmverordnung · Die Legitimation zur Anfechtung eines Erlasses ist gegeben, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass die anfechtende Person durch den Erlass früher oder später einmal in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (E. 1.2).

Mit der neuen kantonalen Filmverordnung sollen die Bestimmungen der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 auch im Kanton Zürich Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, dass ohne spezielle Alterseinstufung im Kanton Zürich neu ein generelles Zutrittsalter von 18 Jahre gälte. Diese Regelung verstösst gegen das kantonale Filmgesetz, welches das allgemeine Zulassungsalter ohne besondere Alterseinstufung bei 16 Jahren festsetzt (E. 2). Bei der Anfechtung eines Erlasses hat die beschwerdeführenden Partei grundsätzlich einzelne konkrete Vorschriften anzufechten.

Hebt das Verwaltungsgericht diese auf und ergibt die Aufrechterhaltung der nicht angefochtenen Bestimmungen keinen Sinn, kann das Verwaltungsgericht ausnahmsweise über den Beschwerdeantrag hinausgehen und den gesamten Erlass aufheben (E. 3). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE FILM GEWALTENTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 FiG Art. 5 Abs. 1 FiG § 63 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1