Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AN.2012.00003 • VG ZH AN.2012.00003 KI-generiert

University Fee Regulation Challenge Regarding Medical Student Reductions

Geschäftsnummer AN.2012.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a challenge to the fee regulation of a university, brought by an association and an individual, asserting that the regulation violated a statute requiring fee reductions for medical students during their practical training year by not offering a reduced semester fee. The court confirmed its jurisdiction to review the regulation and the standing of the first challenger, reasoning that while the enabling university statute provided the basis for fees, it lacked detailed assessment criteria, necessitating consideration of fee structures at other Swiss universities and the principle of equal access. Applying this standard, the court held that a holistic review of the total fees over the entire duration of medical studies, including the practical year for which ECTS credits are awarded, was required rather than a semester-by-semester comparison, and found no violation of the equivalence principle or the statute in the current fee structure, thus dismissing the appeal in the admissible parts.

Legislator-Regeste

Amtlich

Studiengebühren | Abstrakte Normenkontrolle. Die Beschwerdeführenden rügen, die Studiengebührenverordnung der Uni Zürich verstosse gegen § 41 UniG, da für das Wahlstudienjahr (Praktikum) der Medizinstudierenden keine Reduktion der Semestergebühren vorgesehen ist. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Anfechtung einer Verordnung des Universitätsrats (E. 1). Streitgegenstand und Legitimation des Beschwerdeführers 1 (Verein, E. 2). Die Erhebung von Studiengebühren als öffentliche Abgaben bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz. Das Universitätsgesetz bestimmt den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Studiengebühren, beinhaltet jedoch keine Bemessungsgrundlagen oder betragsmässige Obergrenzen. Allerdings sind die an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze bei der Gestaltung der Semestergebühren zu beachten und ist der gleiche Zugang aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu wahren. Diese Vorgaben werden auch mit der teuerungsbedingten Anpassung der Semestergebühren eingehalten (E. 3). Auslegung von § 41 UniG (E. 4.1 - 4.5). Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Gebühren über die Studiendauer im Vergleich zu anderen Universitäten; ein semesterweiser Vergleich ist nicht erforderlich (E. 4.6 - 4.7). Auch das Äquivalenzprinzip ist im Sinn einer Gesamtbetrachtung der Gebühren des Medizinstudiums zu wahren, da das Wahlstudienjahr Teil des Medizinstudiums bildet, indem dafür ECTS-Punkte vergeben werden. Vorliegend besteht kein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip (E. 5). Kostenverteilung und Abweisung der vom Beschwerdeführer 2 beantragten unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Gebührenreduktion Verwaltungsgebühr medizinische Überprüfung Beurteilungskriterien Beschwerdelegitimation Haftung des Universitätsspitals

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 277 Abs. II ZGB

This provision relates to the cost allocation imposed in the final order regarding the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2012.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · AN.2012.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.05.2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Studiengebühren · Abstrakte Normenkontrolle. Die Beschwerdeführenden rügen, die Studiengebührenverordnung der Uni Zürich verstosse gegen § 41 UniG, da für das Wahlstudienjahr (Praktikum) der Medizinstudierenden keine Reduktion der Semestergebühren vorgesehen ist.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Anfechtung einer Verordnung des Universitätsrats (E. 1). Streitgegenstand und Legitimation des Beschwerdeführers 1 (Verein, E. 2). Die Erhebung von Studiengebühren als öffentliche Abgaben bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz. Das Universitätsgesetz bestimmt den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Studiengebühren, beinhaltet jedoch keine Bemessungsgrundlagen oder betragsmässige Obergrenzen. Allerdings sind die an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze bei der Gestaltung der Semestergebühren zu beachten und ist der gleiche Zugang aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu wahren.

Diese Vorgaben werden auch mit der teuerungsbedingten Anpassung der Semestergebühren eingehalten (E. 3). Auslegung von § 41 UniG (E. 4.1 - 4.5). Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Gebühren über die Studiendauer im Vergleich zu anderen Universitäten; ein semesterweiser Vergleich ist nicht erforderlich (E. 4.6 - 4.7). Auch das Äquivalenzprinzip ist im Sinn einer Gesamtbetrachtung der Gebühren des Medizinstudiums zu wahren, da das Wahlstudienjahr Teil des Medizinstudiums bildet, indem dafür ECTS-Punkte vergeben werden. Vorliegend besteht kein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip (E. 5).

Kostenverteilung und Abweisung der vom Beschwerdeführer 2 beantragten unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE ÄQUIVALENZPRINZIP AUSLEGUNG GEBÜHREN LEGALITÄTSPRINZIP MEDIZINISCHE AUSBILDUNG PRAKTIKUM STUDIENGEBÜHREN STUDIERENDE STUDIUM WAHLSTUDIENJAHR · Rechtsnormen: · § 12 Abs. IV UniversitätsG § 41 UniversitätsG § 41 Abs. I UniversitätsG § 22 Abs. I VZS § 23 Abs. I VZS Art. 277 Abs. II ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1