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AN.2012.00001 • VG ZH AN.2012.00001 KI-generiert

Flood Protection Ordinance Amendment Challenge Regarding Culverted Watercourses

Geschäftsnummer AN.2012.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A group of individuals and an association challenged an amendment to the Flood Protection Ordinance, claiming potential restrictions on property development near culverted watercourses, which the court found established their standing to sue regarding this specific issue. In conducting an abstract review of the norm, the court determined that the challenged provisions allowing for the designation of water protection zones around culverted watercourses were compatible with federal law, as federal law permits such designation for both open and culverted streams, and these provisions do not impose a broader property restriction than existing federal or cantonal water protection laws, ultimately rejecting the appeal as far as it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hochwasserschutzverordnung | Änderung der Hochwasserschutzverordnung (abstrakte Normenkontrolle). Die Legitimation der Beschwerdeführer (6 Einzelpersonen und 1 Verband) - ist zu bejahen, soweit sie geltend machen, dass die angefochtene Verordnungsänderung unter Umständen eine Einschränkung der Überbaubarkeit von Grundstücken in der Nähe eingedolter Gewässer zur Folge haben könne (E. 1.3). Das Verwaltungsgericht hebt im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nur jene Verordnungsbestimmungen auf, die sich nicht auf eine mit dem übergeordneten Recht vereinbare Weise auslegen lassen (E. 1.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verordnung die Ausscheidung von Gewässerräumen im Bereich eingedolter Gewässer zulässt: Das Bundesrecht sieht Gewässerraumausscheidungen nicht nur bei offenen, sondern auch bei eingedolten Fliessgewässern vor (E. 4.1). Die angefochtenen Bestimmungen bewirken keine flächendeckende, sondern bloss eine im einzelnen Planungsverfahren mögliche Ausscheidung von Gewässerräumen (E. 4.2). Die angefochtenen Vorschriften schränken die landwirtschaftliche Nutzung im Bereich eingedolter Gewässer nicht ein (E. 4.3). Die in den bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen zur Gewässerschutzverordnung vorgesehenen Mindestbauabstände gelten - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - für sämtliche Grundstücke, für die noch kein Gewässerraum ausgeschieden wurde (E. 4.4). Das eigentumsbeschränkende Potenzial der angefochtenen Gewässerraumbestimmungen kann im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht als grösser bezeichnet werden als jenes, das von der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung (E. 4.5) bzw. vom kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz (E. 4.6) ausgeht. Falls die Ungewissheit über die Lage der auszuscheidenden Gewässerräume zu einer restriktiveren Baubewilligungspraxis führen sollte, wäre dies auf das Bundesrecht und nicht auf die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zurückzuführen (E. 4.7). Die angefochtenen Verfahrensvorschriften verstossen ebenfalls nicht gegenübergeordnetes Recht (E. 4.8). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Gewässerschutzzone Klageänderung Quellenrecht Haftung für Wasserschaden Baubeschränkungsdienstbarkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the final order regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2012.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · AN.2012.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Hochwasserschutzverordnung · Änderung der Hochwasserschutzverordnung (abstrakte Normenkontrolle). Die Legitimation der Beschwerdeführer (6 Einzelpersonen und 1 Verband) - ist zu bejahen, soweit sie geltend machen, dass die angefochtene Verordnungsänderung unter Umständen eine Einschränkung der Überbaubarkeit von Grundstücken in der Nähe eingedolter Gewässer zur Folge haben könne (E. 1.3).

Das Verwaltungsgericht hebt im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nur jene Verordnungsbestimmungen auf, die sich nicht auf eine mit dem übergeordneten Recht vereinbare Weise auslegen lassen (E. 1.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verordnung die Ausscheidung von Gewässerräumen im Bereich eingedolter Gewässer zulässt: Das Bundesrecht sieht Gewässerraumausscheidungen nicht nur bei offenen, sondern auch bei eingedolten Fliessgewässern vor (E. 4.1). Die angefochtenen Bestimmungen bewirken keine flächendeckende, sondern bloss eine im einzelnen Planungsverfahren mögliche Ausscheidung von Gewässerräumen (E. 4.2).

Die angefochtenen Vorschriften schränken die landwirtschaftliche Nutzung im Bereich eingedolter Gewässer nicht ein (E. 4.3). Die in den bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen zur Gewässerschutzverordnung vorgesehenen Mindestbauabstände gelten - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - für sämtliche Grundstücke, für die noch kein Gewässerraum ausgeschieden wurde (E. 4.4). Das eigentumsbeschränkende Potenzial der angefochtenen Gewässerraumbestimmungen kann im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht als grösser bezeichnet werden als jenes, das von der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung (E. 4.5) bzw. vom kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz (E. 4.6) ausgeht.

Falls die Ungewissheit über die Lage der auszuscheidenden Gewässerräume zu einer restriktiveren Baubewilligungspraxis führen sollte, wäre dies auf das Bundesrecht und nicht auf die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zurückzuführen (E. 4.7). Die angefochtenen Verfahrensvorschriften verstossen ebenfalls nicht gegen übergeordnetes Recht (E. 4.8). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE AUSDOLUNG AUSSCHEIDUNG BAUABSTAND BAUBEWILLIGUNG EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG EINGEDOLTE GEWÄSSER EXTENSIVE BEWIRTSCHAFTUNG FLIESSGEWÄSSER GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERSCHUTZ HOCHWASSERSCHUTZ LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG LEGITIMATION OBERIRDISCHE GEWÄSSER OFFENE GEWÄSSER REVITALISIERUNG ÜBERBAUBARKEIT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen:

· Art. 4 lit. a GSchG Art. 36a Abs. I GSchG Art. 36a Abs. II GSchG Art. 36a Abs. III GSchG Art. 41a Abs. II GSchV Art. 41a Abs. V GSchV Art. 41c Abs. I GSchV Art. 41c Abs. VI GSchV § 15 HochwasserschutzV § 15a Abs. III HochwasserschutzV § 15d Abs. I HochwasserschutzV § 15d Abs. III HochwasserschutzV § 15f HochwasserschutzV § 15g HochwasserschutzV § 21 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · BEZ 2012 Nr. 35 S. 10 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3