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AN.2011.00002 • VG ZH AN.2011.00002 KI-generiert

Social Insurance Court Members' Salary Classification Challenge

Geschäftsnummer AN.2011.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Members of a social insurance court challenged their salary classification, arguing that being placed two salary grades lower than the members of the superior and administrative courts constituted unconstitutional gender discrimination and a violation of the general principle of equal treatment, and further contended that the Secretary-General's one-grade higher classification was arbitrary. The court reasoned that indirect gender discrimination only applies if a facially neutral rule disproportionately disadvantages one sex, and the profession of social insurance judge was not statistically a typically female occupation, while acknowledging that salary differentiation based on functional differences between the highest cantonal courts was permissible under the principle of legal equality, finding the 13% salary difference constitutionally justifiable and rejecting the claim of arbitrary classification for the Secretary-General, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts | [Die beschwerdeführenden Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts rügen, ihre um zwei Lohnklassen tiefere Einstufung als diejenige der Mitglieder des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstosse gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Zudem rügen sie, die um eine Lohnklasse höhere Einstufung des Generalsekretärs sei willkürlich.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Besetzung des Spruchkörpers (E. 1.2). Unter das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung fällt auch eine indirekte Diskriminierung, welche vorliegt, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen des einen Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch sei, richtet sich in erster Linie nach dem quantitativen, statistischen Element (E. 3.1). Beim Beruf der Sozialversicherungsrichterin bzw. des Sozialversicherungsrichters handelt es sich nicht um ein typisch weibliches Berufsbild (E. 3.2). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich auch auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Die Behörden können jedoch innerhalb der Grenzen des Rechtsgleichheits- und des Willkürverbots diejenigen Anknüpfungspunkte auswählen, welche für die Besoldung ihrer Angestellten massgebend sein sollen (E. 4.1). Die Anknüpfung an funktionelle Unterschiede zwischen den obersten kantonalen Gerichten verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.4 f.). Aus Art. 74 Abs. 2 KV lässt sich kein Anspruch auf besoldungsmässige Gleichstellung der Mitglieder aller obersten Gerichte ableiten (E. 4.4.1). Ein Unterschied von 13 % zwischen der Besoldung der Mitglieder von Ober- und Verwaltungsgericht sowie der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts ist verfassungsrechtlich vertretbar (E. 4.6). Es besteht weder ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche Gemeinwesen noch einAnspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche Behörden, die nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (E. 4.7). Die um eine Lohnklasse höhere Einreihung des Generalsekretärs verstösst nicht gegen das Willkürverbot (E. 5). Kostenauflage bei in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallenden Streitigkeiten (E. 7.1). Anspruch des Gemeinwesens auf eine Parteientschädigung (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Lohnkasseneinstufung Grundsatz der Rechtsgleichheit geschlechtsspezifische Diskriminierung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtsberuf Beruf im Versicherungswesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2011.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · AN.2011.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.08.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts · [Die beschwerdeführenden Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts rügen, ihre um zwei Lohnklassen tiefere Einstufung als diejenige der Mitglieder des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstosse gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.

Zudem rügen sie, die um eine Lohnklasse höhere Einstufung des Generalsekretärs sei willkürlich.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Besetzung des Spruchkörpers (E. 1.2). Unter das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung fällt auch eine indirekte Diskriminierung, welche vorliegt, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen des einen Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch sei, richtet sich in erster Linie nach dem quantitativen, statistischen Element (E. 3.1).

Beim Beruf der Sozialversicherungsrichterin bzw. des Sozialversicherungsrichters handelt es sich nicht um ein typisch weibliches Berufsbild (E. 3.2). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung erstreckt sich auch auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Die Behörden können jedoch innerhalb der Grenzen des Rechtsgleichheits- und des Willkürverbots diejenigen Anknüpfungspunkte auswählen, welche für die Besoldung ihrer Angestellten massgebend sein sollen (E. 4.1). Die Anknüpfung an funktionelle Unterschiede zwischen den obersten kantonalen Gerichten verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 4.4 f.).

Aus Art. 74 Abs. 2 KV lässt sich kein Anspruch auf besoldungsmässige Gleichstellung der Mitglieder aller obersten Gerichte ableiten (E. 4.4.1). Ein Unterschied von 13 % zwischen der Besoldung der Mitglieder von Ober- und Verwaltungsgericht sowie der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts ist verfassungsrechtlich vertretbar (E. 4.6). Es besteht weder ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche Gemeinwesen noch einAnspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche Behörden, die nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (E. 4.7).

Die um eine Lohnklasse höhere Einreihung des Generalsekretärs verstösst nicht gegen das Willkürverbot (E. 5). Kostenauflage bei in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fallenden Streitigkeiten (E. 7.1). Anspruch des Gemeinwesens auf eine Parteientschädigung (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE GESCHLECHTERGLEICHHEIT GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNEINSTUFUNG LOHNGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEIT WILLKÜRVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 3 BV Art. 9 BV Art. 3 GlG Art. 13 Abs. 5 GlG Art. 11 Abs. 1 KV Art. 11 Abs. 3 KV Art. 74 Abs. 2 KV § 19 Abs. 1 lit. d VRG · Publikationen:

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