Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AN.2011.00001 • VG ZH AN.2011.00001 KI-generiert

Recusal Denial and Constitutionality of Judicial Vacation Abolition

Geschäftsnummer AN.2011.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the recusal of the entire administrative court based on prior involvement, specifically participation in a consultation regarding the annulment of the judicial vacation suspension provision (§ 13 VO StG), but the court dismissed this as too general and inadmissible against the entire body, while also rejecting other recusal requests due to lack of participation or merit in the specific judges. The court further reasoned that the abolition of judicial vacations is compatible with constitutional and convention rights regarding effective legal protection, as 30-day appeal periods, the right to new facts, and the possibility of reinstatement cover the procedural requirements; the argument that the abolition increased private costs was rejected as the relevant cost provision only concerns state expenditures, and the measure was deemed proportionate, reasonable, and not violating principles of good faith, separation of powers, or equality of arms, leading to the dismissal of the abstract norm review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verordnung zum Steuergesetz, Aufhebung von § 13 (Änderung vom 2. Februar 2011) | Abschaffung der Gerichtsferien (Aufhebung von § 13 VOStG) (abstrakte Normenkontrolle) Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Verwaltungsgericht wegen Vorbefassung, insbesondere aufgrund Vernehmlassung zur "Aufhebung des Fristenstillstands gemäss § 13 VO StG" des Verwaltungsgerichts im Gesetzgebungsprozess. Da nicht sämtliche Mitglieder des VGr an der Vernehmlassung beteiligt waren, ist das Ausstandsbegehren zu pauschal und unzulässig, insoweit es sich gegen das gesamte Verwaltungsgericht als solches sowie ohne weitere Begründung gegen sämtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts richtet (E. 2.4.1). Auch auf die übrigen Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten, zum einen weil die betreffenden Personen dem Spruchkörper nicht angehören, zum anderen weil keine Ausstandsgründe auszumachen sind (E. 2.4.2-4). Die Abschaffung der Gerichtsferien ist mit Art. 77 KV und Art. 13 EMRK vereinbar. Dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz wird durch die Rechtsmittelfristen von 30 Tagen, das Novenrecht sowie die Möglichkeit der Fristwiederherstellung Rechnung getragen (E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Abschaffung der Gerichtsferien verteuere das Verfahren, trifft nicht zu, bezieht sich Art. 18 KV doch nur auf die Verfahrenskosten, das heisst, die Gebühren und Kosten des Staats für Aufwendungen im Rahmen der Vornahme einer Amtshandlung, nicht jedoch auf die Auslagen der Privaten im Zusammenhang mit einem (Rechtsmittel-)Verfahren (E. 4.3). Weiter ist die Abschaffung der Gerichtsferien verhältnismässig, zumutbar und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht (E. 4.4). Sodann liegt auch keine Verletzung von Art. 38 KV (E. 4.5), der Gewaltentrennung (E. 4.6) oder der Waffengleichheit vor (E. 4.7). Da das Gericht den Entscheid aufgrund der Akten fällen kann, erübrigen sich Weiterungen des Verfahrens. Insbesondere besteht kein Anlass zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG, zur Einvernahme von Zeugen oderweiterer Sachverhaltsabklärungen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Normenkontrolle administrative Entlassung Gewaltentrennung Ehetrennung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 EMRK

Cited in the reasoning regarding the compatibility of the abolition of court holidays with this provision, but this article is not explicitly cited in the final orders/dispositive.

Art. 77 KV

Cited in the reasoning regarding the compatibility of the abolition of court holidays with this provision, but this article is not explicitly cited in the final orders/dispositive.

§ 59 Abs. I VRG

Cited as the legal basis for why an oral hearing was not ordered, which is a procedural aspect relevant to the decision not to hold further proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: AN.2011.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · AN.2011.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Verordnung zum Steuergesetz, Aufhebung von § 13 (Änderung vom 2. Februar 2011) · Abschaffung der Gerichtsferien (Aufhebung von § 13 VOStG) (abstrakte Normenkontrolle) Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Verwaltungsgericht wegen Vorbefassung, insbesondere aufgrund Vernehmlassung zur "Aufhebung des Fristenstillstands gemäss § 13 VO StG" des Verwaltungsgerichts im Gesetzgebungsprozess.

Da nicht sämtliche Mitglieder des VGr an der Vernehmlassung beteiligt waren, ist das Ausstandsbegehren zu pauschal und unzulässig, insoweit es sich gegen das gesamte Verwaltungsgericht als solches sowie ohne weitere Begründung gegen sämtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts richtet (E. 2.4.1). Auch auf die übrigen Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten, zum einen weil die betreffenden Personen dem Spruchkörper nicht angehören, zum anderen weil keine Ausstandsgründe auszumachen sind (E. 2.4.2-4). Die Abschaffung der Gerichtsferien ist mit Art. 77 KV und Art. 13 EMRK vereinbar.

Dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz wird durch die Rechtsmittelfristen von 30 Tagen, das Novenrecht sowie die Möglichkeit der Fristwiederherstellung Rechnung getragen (E. 4.2). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Abschaffung der Gerichtsferien verteuere das Verfahren, trifft nicht zu, bezieht sich Art. 18 KV doch nur auf die Verfahrenskosten, das heisst, die Gebühren und Kosten des Staats für Aufwendungen im Rahmen der Vornahme einer Amtshandlung, nicht jedoch auf die Auslagen der Privaten im Zusammenhang mit einem (Rechtsmittel-)Verfahren (E. 4.3).

Weiter ist die Abschaffung der Gerichtsferien verhältnismässig, zumutbar und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben nicht (E. 4.4). Sodann liegt auch keine Verletzung von Art. 38 KV (E. 4.5), der Gewaltentrennung (E. 4.6) oder der Waffengleichheit vor (E. 4.7). Da das Gericht den Entscheid aufgrund der Akten fällen kann, erübrigen sich Weiterungen des Verfahrens. Insbesondere besteht kein Anlass zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG, zur Einvernahme von Zeugen oder weiterer Sachverhaltsabklärungen (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE AUSSCHLUSS AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT FINANZIELL FRISTENSTILLSTAND GERICHTSFERIEN GEWALTENTEILUNG GEWALTENTRENNUNG MÜNDLICHE ANHÖRUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG PARALLELER INSTANZENZUG STAATSSTEUER TREU UND GLAUBEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERNEHMLASSUNGSVERFAHREN VOLLMACHT VORBEFASSUNG WIRKSAMKEIT ZEUGENEINVERNAHME ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. I BV Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 Abs. II KV Art. 18 KV Art. 38 KV Art. 49 KV Art. 65 Abs. IV KV Art. 77 KV Art. 138 KV § 13 VO StG § 5a VRG § 38a VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen:

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