Economic Provision and Supply Security Act Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the enactment of a federal law on economic provision for the country. The law aims to ensure the supply of essential goods and services during times of crisis, including armed conflict or severe shortages, by authorizing the government to take preventative measures and measures to address such shortages. The court's reasoning centered on the need to adapt existing provisions to new threats beyond war, establishing a legal framework for economic defense and supply security, and ensuring these measures are subsidiary to private enterprise and implemented with cooperation between the state and the economy. The law also addresses specific aspects like resource utilization, pharmaceutical supply, and the role of the militia system.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 AG, Art. 2 neues, Art. 3 auch, Art. 5 auch, Art. 6 Muheim, Art. 1 Belser; Economic Provision and Supply Security Act Challenge: The law aims to ensure the supply of essential goods and services during times of crisis, including armed conflict or severe shortages, by authorizing the government to take preventative measures and measures to address such shortages. The court's reasoning centered on the need to adapt existing provisions to new threats beyond war, establishing a legal framework for economic defense and supply security, and ensuring these measures are subsidiary to private enterprise and implemented with cooperation between the state and the economy. The law also addresses specific aspects like resource utilization, pharmaceutical supply, and the role of the militia system.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis constitutional provision forms the basis for the new law on economic supply of the country.
This article concerns the imposition of costs.
This article concerns legal aid.
Volltext
Approvisionnement économique du pays. Loi 368 24 juin 1982
ken geäussert, dass hier einige Beamte in der Verwaltung auch kostspielige Geräte anzuschaffen. Die Verpflichtungs-
schliesslich entscheiden, ob ein Projekt förderungswürdig kredite laufen erst vom nächsten Jahr an, so dass ein Nach-
sei oder nicht. Ich habe den Staatskalender vor mir und will tragskredit zu Lasten der Rechnung 1982 notwendig ist.
Ihnen einmal sagen, wer dieser Kommission angehört, die
darüber entscheidet, welche Projekte durchgeführt werden Angenommen - Adopté
sollen: Präsident ist Herr Dr. Waldemar Jucker, Vizepräsi-
dent Herr Prof. Allemann; dann sind Vertreter der Privatwirt-
schaft dabei: Prof. Dr. Aurelio Cerletti, Direktor der Sandoz Art. 4
AG, Basel; Dr. Werner Felix, Direktor der Gebrüder Sulzer Antrag der Kommission
AG, Winterthur; Dr. Max Forrer, directeur du Centre électro- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
nique horloger SA, Neuchâtel; Klaus Kilchenmann, dipi. El.-
Ing. ETH, Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates Proposition de la commission
der Kilchenmann AG, Kehrsatz; Dr. Andreas Raduner, Prä- Adhérer au projet du Conseil fédéral
sident und Delegierter des Verwaltungsrates der Raduner &
Co. AG, Hörn; Dr. ing. Claude Rossier, président de la Angenommen - Adopté
direction de la Société Anonyme des Ateliers de Sécheron, Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Genève; Dr. Georg Weber, Mitglied der Konzernleitung Lan-
dis & Gyr AG, Zug. Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen
Es ist also so, dass die Wirtschaft selbst recht gut in dieser (Einstimmigkeit)
Kommission vertreten ist. Die Vertreter der Wissenschaft An den Nationalrat - Au Conseil national
sind: Herr Maurice Cosandey. Präsident des Schulrates;
Herr alt Ständerat Olivier Reverdin und Herr Dominique
Rivier, Rektor der Universität in Lausanne. Dann gibt es
noch die Vertreter der Bundesverwaltung: Herr Dr. Lauri
von der Finanzverwaltung; Herr Mühlemann als Stellvertre-
ter von Herrn Dr. Jucker und Herr Dr. Robert Madöry, der
#ST# 81.059
aus meinen Diensten kommt. Diese Kommission ist also Wirtschaftliche Landesversorgung.
nicht so zusammengesetzt, dass man sagen könnte, die Bundesgesetz
Verwaltung entscheide über solche Gesuche, sondern sie
Approvisionnement économique du pays. Loi
werden zusammen mit Forschungsdirektoren aus den ver-
schiedensten Bereichen der Wirtschaft getroffen.
Zur Frage: Warum nicht mit Prioritäten arbeiten? Wir stellen Botschaft und Gesetzentwurf vom 9. September 1981 (BBI III 405)
heute einfach fest, dass wir mehr Gesuche erhalten, als uns Message et projet de loi du 9 septembre 1981 (FF III 377)
Mittel zur Verfügung gestellt sind. Wir haben in den letzten Beschluss des Nationalrates vom 2. März 1982
Jahren die Kredite - mit Ausnahme des Impulsprogrammes Décision du Conseil national du 2 mars 1982
- für diese angewandte Forschung nie erhöht. Diese Sen-
sor- und Messtechnik ist anscheinend - ich kenne mich im
einzelnen zu wenig aus und muss auf meine Spezialisten
abstellen - ein Gebiet, das noch wenig erforscht ist. Und
meine Leute und die Forschungsdirektoren der Firmen, die Antrag der Kommission
hier mitbeteiligt waren, gehen davon aus, dass wir wirklich Eintreten
etwas nachzuholen haben und dass es vor allem für die klei-
nen und mittleren Firmen von wesentlicher Bedeutung Proposition de la commission
wäre, wenn auf dem Gebiet der Sensor- und Messtechnik, Entrer en matière
in Zusammenarbeit mit dem Bund, Entwicklungsarbeiten
durchgeführt werden könnten. Ich habe mich davon über- Belser, Berichterstatter: Die letzten Wochen haben uns
zeugen lassen, dass hier eine Lücke besteht. erneut mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass mit bewaffneten
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie der Vorlage des Bundes- Konflikten, mit Wirtschafts-, Handelssanktionen, mit Liefer-
rates zustimmen würden. boykotten jederzeit gerechnet werden muss. Auch wenn
wir uns aus diesen Konflikten heraushalten können, sind
Abstimmung - Vote indirekte Folgen für die kleine, rohstoffarme Schweiz nie
Für den Antrag der Kommission 23 Stimmen ganz auszuschliessen. Was wir im Blick auf die'wirtschaftli-
Für den Antrag Letsch 9 Stimmen che Landesversorgung vorkehren, ist daher von grosser
Bedeutung. Grundlage für den vorliegenden Entwurf für ein
Art. 2 neues Gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Antrag der Kommission ist der neu formulierte Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe e
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates der Bundesverfassung, der von Volk und Ständen am
2. März 1980 mit überwältigendem Mehr angenommen
Proposition de la commission wurde. Er lautet folgendermassen:
Adhérer au projet du Conseil fédéral «Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund
befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und
Angenommen - Adopté Gewerbefreiheit Vorschriften zu erlassen über vorsorgliche
Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und
Art. 3 auch über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesver-
Antrag der Kommission sorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht sel-
ber begegnen kann.»
Proposition de la commission Das bisherige Landesversorgungsrecht war ausschliesslich
Adhérer au projet du Conseil fédéral auf die Bedrohungsform Krieg ausgerichtet. Mit dem neuen
Verfassungstext wie mit dem Gesetzentwurf will man wei-
Andermatt, Berichterstatter: Artikel 3 ist notwendig, weil tere Bedrohungsursachen einbeziehen. So sind denn im
schon vor Anlaufen der Kurstätigkeit Ausgaben getätigt Gesetzentwurf erstens Bestimmungen vorgesehen über
werden müssen. Damit die Kurstätigkeit so rasch als mög- Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung zur
lich aufgenommen werden kann, müssen die Kursunterla- Sicherstellung der Versorgung, und zwar sowohl für den
gen und die Dokumentationen vorbereitet werden. Es sind Fall machtpolitischer äusserer Bedrohung ohne Waffenge-
24. Juni 1982 369 Wirtschaftliche Landesversorgung. Bundesgesetz
walt als auch für den Kriegsfall. Zweitens, Massnahmen Konzept für die Versorgung mit pharmazeutischen Produk-
gegen schwere quantitative Mangellagen, welchen die Wirt- ten ist heute vorhanden. Zurzeit arbeitet man an seiner Ver-
schaft nicht selber begegnen kann. wirklichung. Es ist wünschbar, dass diese Arbeiten zügig
Massnahmen zum Schutz von Vermögenswerten sollen in abgeschlossen werden, denn mit Konzepten allein hilft man
einem besonderen Gesetz geregelt werden. Bis dahin blei- weder einem Kranken noch einem Verletzten.
ben entsprechende Bundesratsbeschlüsse aus dem Jahre Die Landesversorgung in Krisenzeiten muss nicht von Null
1957 in Kraft. an aufgebaut werden. Auch der vorliegende Gesetzes-
Die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung entwruf ist nicht etwas vollständig Neues. Viel Bewährtes ist
gliedern sich in zwei Gruppen, in ständige Massnahmen aus dem Kriegsvorsorgegesetz aufgenommen worden. Im
und in Massnahmen bei zunehmender Bedrohung. Erstere Nahmen der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die
bestehen weitgehend in den Vorkehrungen aufgrund des Vorlage einzutreten.
bisherigen Kriegsvorsorgegesetzes, Vorratshaltung allge-
mein, Pflichtlager, Vorräte des Bundes, dann Sicherstellung Muheitn: Ausgangspunkt für die heutige Gesetzesvorlage
bei Transporten und anderen Dienstleistungen. Dazu kom- ist die «Bedrohung». Unser geschätzter Herr Präsident hat
men, etwas erweitert, Bestimmungen über die Nutzung ein- dies eindrücklich dargestellt. Es gehört zur Natur jeder
heimischer Ressourcen, unter anderem jene über die Nut- Bedrohung, dass sie überraschend und unerwartet kommt.
zung des Waldes. Darauf komme ich in der Detailberatung Sie kann zum voraus in ihrer Dimension nicht geplant und
ausführlicher zu sprechen. genau überlegt werden. Es stellt sich für den Rechtsstaat -
Die Massnahmen bei zunehmender Bedrohung sind von und ich befasse mich nur mit der staatsrechtlichen Seite
Fall zu Fall zu treffen. Sie bleiben jeweils nur so lange in dieses Problems - immer wieder die Frage, wie wir denn auf
Kraft, als es die Lage erfordert. Allerdings bedürfen auch dem ordentlichen Rechtsetzungsweg - Verfassung,
diese Massnahmen der Vorbereitung. Für ihre Inkraftset- Gesetz, Rechtsverordnung - einer so vielfältigen Situation
zung ist der Bundesrat zuständig. Rechnung tragen können. Es gehört zu den grossen Quali-
Bei den Massnahmen gegen schwere Mangellagen zufolge täten dieser Gesetzesvorlage, dass sie einen tauglichen
von Marktstörungen geht es ausschliesslich um die Vermei- Versuch unternimmt, den Rechtsstaat mit der Problematik
dung oder Behebung von quantitativen Mangellagen, und einer Bedrohungssituation im wirtschaftlichen Bereich zu
nicht etwa um den Ausgleich von Preisschwankungen. Als verbinden. Wir bauen auf einem Verfassungssatz auf, der
schwere Mangellage gilt die allgemeine Verknappung des von Volk und Ständen glücklicherweise genehmigt wurde.
Angebots für ein lebenswichtiges Gut. Wir fassen sodann heute - so möchte ich hoffen und Sie
Für die Durchführung aller Massnahmen gelten Grundsätze, dazu ersuchen - auf Gesetzesebene einen Beschluss, der
die sich im Bereich der Landesversorgung schon bisher die wesentlichen Rahmenelemente festlegt. Er enthält ein-
bewährt haben: mal jene Massnahmen, die schon jetzt, in der sogenannten
1. Die Massnahmen des Bundes sind subsidiär; die Sicher- Friedenszeit, zu treffen sind. Es sind darin sodann vorgese-
stellung der Versorgung unseres Landes mit lebenswichti- hen: die Organisationsstrukturen, die Behörden, die Ämter
gen Gütern und Dienstleistungen bleibt grundsätzlich und im besondern die Milizämter, die zu gegebener Zeit -
Sache der Privatwirtschaft. Wo staatliche Eingriffe nötig im Masse der Notwendigkeit - das Gesetz anzuwenden
sind, sollen sie in einem vernünftigen Verhältnis zum ange- haben. Wir haben auch - in Vorausschau bestimmter
strebten Ziel stehen. Bedrohungssituationen - Massnahmen anzuzeigen, die Sie
im Gesetz nach Bereichen und auch nach bestimmten Ziel-
2. Die Landesversorgungspolitik hat neben der Versorgung setzungen umschrieben finden. Mit einem Wort: wir haben
der Bevölkerung in Krisenzeiten auch eine möglichst weit- die wesentlichen Elemente eines Rechtsstaates verwirk-
gehende Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit zum licht. Nicht zu vergessen sind sodann die notwendigen
Ziel. Schon allein diese Aufgabe kann nur in enger Zusam- Strafbestimmungen für die jeweils gegebene Situation, die
menarbeit von Staat und Wirtschaft bewältigt werden. Massnahmen zum Vollzug (Verwaltungszwang usw.) und
Darum wird das bewährte Milizsystem beibehalten. Fach- der Rechtschutz des Bürgers auf der ganzen Breite.
leute aus der Wirtschaft, aus den Verwaltungen von Bund, Ich möchte Sie bitten, auch vom rechtstaatlichen Gesichts-
Kantonen und Gemeinden übernehmen Funktionen im punkt aus dieser Vorlage Ihre Zustimmung zu erteilen. Sie
Interesse der Landesversorgung. Diese Milizorganisation ist erfüllt das, was Prof. Probst in einem Sonderdruck der Ber-
aber auch im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen unab- ner Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1979
dingbar. umschrieben hat. Ich zitiere: «Die Übertragung von Voll-
Immerhin möchte ich darauf hinweisen, dass man diese machten seitens der Bundesversammlung an den Bundes-
Milizfunktionäre der Landesversorgung im Rahmen des rat, wie sie unmittelbar vor Ausbruch des Zweiten Weltkrie-
Möglichen von anderen Verpflichtungen - beispielsweise ges noch beschlossen wurde, erübrigt sich, wenn und
vom Zivilschutzdienst - entlasten sollte. Vor allem ist auch soweit Verfassung und Gesetz die rechtlichen Grundlagen
der Ausbildung der unteren Chargen dieser Funktionäre zum Massnahmenrecht bieten.» An anderer Stelle fährt
mehr Aufmerksamkeit als bisher zu schenken. Die Organi- Prof. Probst fort: «Eine solche Rechtsordnung (wie wir sie
sation nützt nichts, wenn sie nur auf dem Papier besteht. heute zu beschliessen beabsichtigen) bedeutet eine
Die Landesversorgung in Krisenzeiten ist ja nicht nur eine Absage an das Notrecht und an das Vollmachtenrecht. Es
Frage des Gesetzes. Wesentlich ist nicht zuletzt, was tat- ist ein Aufruf zur vorausschauenden und rechtzeitigen
sächlich auf verschiedenen Gebieten vorgekehrt ist und Bereitstellung von Ausführungsvorschriften und von dem,
vorgekehrt werden muss. Im Rahmen der Kommissionsbe- was wir rechtsstaatliche Ordnung nennen.» Es ist dies eine
ratung nahmen wir Kenntnis von einem Exposé des Direk- Absage an ein Vollmachtenregime, das einer Exekutive
tors der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittel- pleins pouvoirs gibt. Es ist eine Verstärkung des Rechts-
importeure zur Pflichtlagerhaltung auf dem Sektor der staates. Das ist mit ein Grund, dass ich für Eintreten
Grundnahrungsmittel. Daraus geht hervor, dass man hier votiere.
eine klare Vorstellung hat, wie die bisherigen Massnahmen
aufgrund dieses neuen Gesetzes zu ergänzen sind. Auch Bundespräsident Honegger: Ich danke Ihnen für die gute
der Wille dazu ist vorhanden. Aufnahme unserer Vorlage. Der Kommissionspräsident hat
Beschäftigt hat uns auch die Frage der Versorgung mit noch die Frage der Dispensationen der Funktionäre aufge-
pharmazeutischen Produkten und Sanitätsmaterial. Frau worfen, die in irgendeiner Weise im Bereich der Landesver-
Bauer hat diese Frage aufgeworfen. Für die sanitätsdienstli- sorgung tätig sind.
che Versorgung in Krisen- und Kriegszeiten ist eine enge Dispensieren kann nur derjenige, der auch zuständig ist für
Zusammenarbeit zwischen Armee, Zivilschutz und den für den Erlass des Aufgebotes. Das ist eine Regel, die sogar
das öffentliche Gesundheitswesen grundsätzlich zuständi- abgestützt ist auf unsere Verfassung. Daran können wir
gen Kantonen und zum Teil auch Gemeinden nötig. Ein also nichts ändern. Im grossen und ganzen hat sie aber
48-S
Approvisionnement économique du pays. Loi 370 24 juin 1982
nicht schlecht funktioniert. Die wichtigsten Funktionäre, Art. 5
auch auf kantonaler Ebene, werden meines Erachtens Antrag der Kommission
jeweils vom Militärdienst dispensiert. Wenn hier beträchtli-
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
che Schwierigkeiten auftauchen sollten, wäre ich dem Kom-
missionspräsidenten dankbar, wenn er mir entsprechende Proposition de la commission
Beispiele unterbreiten würde. Adhérer à la décision du Conseil national
Herrn Muheim bin ich dankbar für seine Darlegungen. Es ist
in der Tat so, dass wir versuchten, mit unserem Landesver- Angenommen - Adopté
sorgungsgesetz vor allem mehr Rechtsstaat zu verwirkli-
chen. Nach seinen Ausführungen zu schliessen - und Herr Art. 6
Muheim ist in dieser Frage äusserst skeptisch - ist das aus- Antrag der Kommission
reichend gelungen. Ich danke ihm für seine Unterstützung.
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Proposition de la commission
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Adhérer à la décision du Conseil national
Titel und Ingress, Art. 1
Belser, Berichterstatter: Zu Absatz 2 Buchstabe c: Der
Antrag der Kommission Nationalrat hat den Klammervermerk «im schweizerischen
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Hoheitsgebiet» gestrichen. Das Prinzip, dass Pflichtlager
auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet angelegt werden
Titre et préambule, art. 1 müssen, bleibt bestehen. Pläne für die Lagerung von Gas
Proposition de la commission im Ausland sollen durch diese Formulierung nicht zum
Adhérer à la décision du Conseil national vornherein verunmöglicht werden; vor allem im Hinblick auf
die Vorratshaltung von Gas hat man diesen Klammerver-
Angenommen - Adopte merk gestrichen.
Art. 2 Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Art. 7-15
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Antrag der Kommission
Proposition de la commission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Adhérer à la décison du Conseil national Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Belser, Berichterstatter: Der Nationalrat hat im ganzen
Gesetz den Begriff der Mangellage ergänzt durch «schwere Angenommen - Adopté
Mangel- oder Notlagen ...». Dies entspricht auch dem Aus-
Art. 16
druck im Verfassungstext. Unsere Kommission ist damit
einverstanden. Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Angenommen - Adopté
Proposition de la commission
Art. 3 Adhérer à la décision du Conseil national
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Belser, Berichterstatter: Hier geht es um die Steuern und
Proposition de la commission andere öffentliche Abgaben. Der Nationalrat will die Kan-
Adhérer à la décision du Conseil national tone nicht verpflichten, den Pflichtlagerrisiken steuerlich
Rechnung zu tragen. Dazu dürfte auch die verfassungsmäs-
Angenommen - Adopté sige Kompetenz fehlen.
Man stellt sich nun vor, dass der Bund seine diesbezügli-
Art. 4 chen Anliegen der Finanzdirektorenkonferenz unterbreiten
Antrag der Kommission wird, die mit entsprechenden Empfehlungen an die Kantone
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates gelangen. In ihrem Entscheid - das ist wesentlich - sind die
Kantone aber frei.
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Art. 17, 18
Belser, Berichterstatter: In Absatz 2 des Artikels 4 wird der Antrag der Kommission
Grundsatz festgehalten, dass der Bund das Anlegen von Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Vorräten fördern kann. Ein beachtlicher Anreiz, freiwillig
Vorräte anzulegen, besteht in der Gewissheit, dass man Proposition de la commission
diese Vorräte auch selbst nützen kann, dass sie also einem Adhérer à la décision du Conseil national
nicht weggenommen werden. Diesem Anreiz dient die Strei-
chung, die der Nationalrat vorgenommen hat, indem er das Angenommen - Adopté
«kann» weglässt und sagt: «Er sieht insbesondere vor, dass
freiwillig . . . ». Art. 19
Auch im Rahmen der Bewirtschaftungsvorschriften sind Antrag der Kommission
solche freiwillig angelegten Vorräte grundsätzlich zu belas- Nach Entwurf des Bundesrates
sen. Es bedarf also einer ausgesprochenen Mangellage, ja
einer Notlage, bis die Öffentlichkeit Hand auf die freiwillig Art. 19
angelegten Vorräte legen darf. Proposition de la commission
Angenommen - Adopté Selon le projet du Conseil fédéral
24. Juni 1982 371 Wirtschaftliche Landesversorgung. Bundesgesetz
Belser, Berichterstatter: Im Namen der grossen Mehrheit Proposition de la commission
der Kommission beantrage ich Ihnen, an der Fassung des Adhérer à la décision du Conseil national
Bundesrates festzuhalten. Es geht hier um die Forstwirt-
schaft. Wir messen der vermehrten Nutzung unseres Wal- Angenommen - Adopté
des in Krisenzeiten grosse Bedeutung zu; denn hier sind
Reserven anerkanntermassen vorhanden, vor allem im Vor- Art. 41
alpen- und Alpengebiet. Diese Reserven lassen sich nicht Antrag der Kommission
kurzfristig erschliessen. Deshalb ist die Frage, wie die Vor- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
bereitungen zur Erschliessung durchgeführt werden sollen,
ins zweite Kapitel einzustellen, wie dies im bundesrätlicheh Antrag Muheim
Entwurf der Fall war. Abs. 5
Der Bundesrat hat es gemäss Absatz 1 von Artikel 19 in der
... verjähren in zwei Jahren, spätestens jedoch, wenn diese
Hand, die vermehrte Nutzung der Wälder anzuordnen. Ab-
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist.
satz 2 und 3 kommen nur zur Anwendung, wenn der Bun-
desrat diese vermehrte Nutzung beschliesst. Damit ist auch
Art. 41
sichergestellt, dass mit diesem Artikel nicht einfach allge-
mein Forstwirtschaft betrieben wird, weil man die dazu vor- Proposition de la commission
handenen Mittel für ungenügend hält. Die Forstwirtschaft Adhérer à la décision du Conseil national
tut deshalb gut daran, wegen dieses Artikels keine allzu
grossen Erwartungen zu hegen. Proposition Muheim
Ich bitte Sie um Zustimmung zur bundesrätlichen Fassung. Al. 5
Angenommen - Adopté ...se prescrivent par deux ans, mais au plus tard lorsque ce
délai est dépassé entièrement.
Art. 20, 21
Antrag der Kommission Muheim: Ich stelle den Antrag, die Verjährungsfrist von fünf
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Jahren, wie sie der Bundesrat wünscht, auf zwei Jahre zu
reduzieren. Sie kennen zweifelsohne folgende Verjährungs-
Proposition de la commission fristen: die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungs-
Adhérer à la décision du Conseil national verjährung. Bei der Verfolgungsverjährung unterbricht jede
Handlung einer Untersuchungsbehörde die Frist. Sie
Angenommen - Adopté beginnt dann wieder von neuem zu laufen und wird durch
das Gesetz dann als Höchstfrist festgelegt. Wenn Sie dem
Art. 22 Bundesrat folgen würden, bedeutet das, dass vom Tage der
Antrag der Kommission Straftat bis zur Unmöglichkeit der Verfolgung siebeneinhalb
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Jahre verfliessen können. An diese siebeneinhalb Jahre
würden sich nochmals siebeneinhalb Jahre für die Voll-
Proposition de la commission
streckungsverjährung anschliessen. Ich betrachte eine sol-
Adhérer à la décision du Conseil national che Lahgfristigkeit aus meiner eigenen Erfahrung als foren-
sischer Anwalt als völlig ausserhalb der allgemeinen Straf-
Belser, Berichterstatter: Hier geht es darum, in Absatz 2 rechtspraxis.
keine Lücke entstehen zu lassen bei der Versicherungsdek-
Im Allgemeinen Strafrecht gelten für Übertretungen - wir
kung zwischen dem Bund und den privaten Versicherern.
So oder so ist es eine Einengung des Versicherungsschut- sprechen hier nur von Verjährungsproblemen für Übertre-
tungen, die mit Haft oder Busse verfolgt werden - zwei
zes durch den Bund auf die eigentlichen Landesversor-
gungstransporte. Jahre als Höchstverjährung für die Verfolgung und drei
Jahre für die Vollstreckung, total also fünf Jahre als das
Angenommen - Adopté Total der absoluten Verjährungsfristen. In der Kriegswirt-
schaft wären das nun 15 Jahre. Mein Antrag würde acht
Art. 23 Jahre als Höchstzeit (vier Jahre für die Verfolgung und vier
Antrag der Kommission Jahre für die Vollstreckung) vorsehen. Schon daraus erken-
Abs. 1 Bst. a nen Sie, dass bereits mein Antrag äusserst scharf ist. Die
Annahme meines Antrages trägt all den Elementen voll
Nach Entwurf des Bundesrates Rechnung, die für die Kriegswirtschaft von besonderer
Für den Rest des Artikels: Zustimmung zum Beschluss des Bedeutung sind. Eine der Haupteinwendungen ist nämlich
Nationalrates jene, dass die Delikte normalerweise nicht so leicht erkenn-
bar und erfassbar seien. Sie sind nicht zu vergleichen mit
Art. 23 einer Tätlichkeit oder einer Ehrverletzung. Es sind vielmehr
Tatbestände, die im geheimen passieren und die dann ab
Proposition de la commission
und zu per Zufall, z. B. bei einer Kontrolle oder sonstwie, an
Al. 1 let. a das Tageslicht gelangen. All diesen Elementen habe ich mit
Selon le projet du Conseil fédéral meinem Vorschlag in ausserordentlich weitem Masse Rech-
nung getragen.
Pour le reste de l'article: Adhérer à la décision du Conseil Sie könnten einwenden, wir sollten auch im Strafrecht dafür
national besorgt sein, einheitliche Regelungen zu schaffen. Die Ein-
heitlichkeit ist heute schon nicht gegeben; denn wir haben
Belser, Berichterstatter: Bei Artikel 23 Absatz 1 Buchsta- das Allgemeine Strafrecht, dann haben wir das Bundesver-
be a beantragen wir Ihnen, der Fassung des Bundesrates waltungsstrafrecht, das übrigens zweijährige Verjährung für
zuzustimmen. Das ist eine Folge des bei Artikel 19 gefas- Übertretungen und fünf Jahre für die Vollstreckung solcher
sten Beschlusses. Strafen vorsieht. Für Ausnahmefälle, bei denen finanzielle
Angenommen - Adopté Dinge mit der Übertretung verflochten sind, sind es fünf
Jahre. Eine Einheitlichkeit ist meines Erachtens im Straf-
recht gar nicht möglich, und ich meine sogar, auch keines-
Art. 24-40
wegs nötig. Wichtig ist, dass im Gesetz selbst die materiel-
Antrag der Kommission len Normen enthalten sind, die verletzt werden - sie sind in
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates jenen Vorschriften, die soeben den Rat passiert haben -
Approvisionnement économique du pays. Loi 372 24 juin 1982
und dass im selben Gesetz die Strafrechtsnormen gelesen de Schaffhouse verbinden mit einigen Gedanken zu den
werden können. Strafbestimmungen dieser Vorlage überhaupt. Das abzulö-
Allgemeine Überlegungen: Um dieses kriegswirtschaftliche sende Gesetz, stammend aus dem Jahr 1955, widmete
Gesetz durchzusetzen, haben wir eine Reihe von Instru- sechs Artikel den Strafbestimmungen, das neue Gesetz
menten: zunächst einmal die Verfügung mit anschliessen- zehn von total 60 Artikeln. Als Sanktion sah das bisherige
dem Verwaltungszwang. Die allgemeinen Zwänge des Staa- Gesetz Gefängnis, Haft oder Busse vor. Fertig. Ohne
tes sind hier eingebaut. Sie ermöglichen den Vollzug. Angabe der Höhe. In der Vorlage finden Sie nun einen aus-
Wir haben zweitens das Instrument der Schadendeckung. geklügelten Katalog von Gefängnis bis zu drei Jahren (Ver-
Dort, wo Schaden entsteht, muss der Schaden korrigiert, weisung auf den allgemeinen Teil StGB), zweitens Gefäng-
d. h. bezahlt werden. Das ist ein zivilrechtliches oder ein nis bis zu fünf Jahren, drittens Gefängnis bis zu einem Jahr,
öffentlich-rechtliches Schadenforderungsproblem. viertens Haft, fünftens Busse (und zwar abgestuft 10000,
Wir haben, drittens, die Strafe: Ich bin für Bestrafung auch 20000, 50000, 100000 Franken). Angereichert wird die
der weniger schweren Tatbestände wie der hier zur Diskus- Vorlage schliesslich durch ausdrückliche Verweise auf das
sion stehenden Übertretungen. Ich glaube aber, dass es Militärstrafgesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Verwal-
strafrechtspolitisch nicht angeht, derart lange Verjährungs- tungsstrafrecht und auf das Zollgesetz.
fristen vorzusehen. Wenn ich mit dem Allgemeinen Straf- Im Bereich der Verjährung, in den Kollege Muheim mit sei-
recht vergleiche, dann gelten fünf Jahre Verfolgungsverjäh- nen Anträgen sticht, geht nun dem Normalbürger die Über-
rung nur für Gefängnisstrafen. Wir stellen also heute Haft- sicht vollends ab. Das alte Gesetz sagt über die Verjährung
und Bussen-Strafandrohungen mit den Gefängnisstraf- überhaupt nichts aus, nicht ein Wort, sondern verweist auf
androhungen im Allgemeinen bürgerlichen Strafrecht die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Im
gleich. Das ist nicht mehr im Gleichgewicht. Auch beim Voll- neuen Gesetz dagegen haben wir für die Vergehen, nämlich
streckungsrecht verjähren Urteile mit Gefängnis unter die mit Gefängnis bedrohten Handlungen, stillschweigend
einem Jahr nach fünf Jahren. Dies im Allgemeinen Straf- die Bestimmungen im Strafgesetzbuch - das ist nicht zu
recht, während die Bussen- und Haftstrafen im vorherigen beanstanden; für die Übertretungen, mit Haft oder Busse
Gesetz mit fünf Jahren verjähren sollen. Ich glaube, das bedrohten Handlungen, wird in diesem Gesetz ausdrücklich
Damoklesschwert, vor den Kadi gezogen zu werden und vorgeschrieben: Einmal fünf bzw. siebeneinhalb Jahre
dort mit Haft oder Busse bestraft zu werden für eine Über- absolut als Totalfrist sowohl für Verfolgungs- als auch Voll-
tretungstat, muss nicht ungebührlich, d. h. 15 Jahre lang, streckungsverjährung (in den Artikeln 41 Absatz 5, 46
über dem Haupt des Täters hangen. Es geht hier um Dinge, Absatz 5 und 47 Absatz 4). Sodann ein bzw. zwei Jahre Ver-
die nicht als Kapitalverbrechen zu ahnden sind. jährung gemäss Artikel 109 allgemeiner Teil Strafgesetz-
Schliesslich - meine ich - ist es auch staatspolitisch nicht buch mangels ausdrücklichem Hinweis in Artikel 42 Absatz
gut, wenn das Staatswesen seine Normen allzu sehr krimi- 2 und Artikel 45 Absatz 1. Sie haben die dritte Wahl in der
nalisiert. Zur Kriminalisierung gehört nicht nur die Strafan- Verjährung durch ausdrücklichen Verweis auf die Sonder-
drohung als solche, sondern auch die Verjährung. Durch vorschriften von Artikel 11 Verwaltungsstrafrecht des Bun-
eine allzu lange Verjährung wird ein solch leichter Tatbe- des, zu ersehen aus Artikel 44 und Artikel 48 Absatz 2
stand zu einem schweren Vergehen. Sie wissen, dass Zeit- unserer Vorlage; Sie haben weiter die Wahl durch Verweis
ablauf - das ist ein allgemeiner Strafrechtsgrundsatz - auf Sondervorschriften Militärstrafrecht und Zollgesetz, das
«heilt». Zeitablauf soll sogar schwere Vergehen mit der Zeit sinnigerweise wiederum auf das Verwaltungsstrafrecht ver-
in den Hintergrund treten lassen. Das gilt erst recht für weist. Sie sehen: Bevor man Täter wird nach dieser Geset-
Übertretungen, wie sie hier gesetzgeberisch zu ordnen zesvorlage oder sogar das Gesetz anzuwenden hat, sollte
sind. man Strafrecht studieren.
Der Krieg oder die Notlage werden schon längst vorbei Die Anträge Muheim vermögen dieser von mir angeführten
sein, wenn Menschen dann einmal als Täter vor dem Rich- Unübersichtlichkeit auf Kosten der Rechtssicherheit wohl
ter zu erscheinen hätten. nicht zu begegnen. Aber die Anträge Muheim führen die
Eine letzte, ebenfalls staatspolitische Überlegung. Der Bür- exorbitanten Verjährungsfristen der Vorlage für Übertretun-
ger steht heute dem Staat gegenüber immer unter dem gen und damit für die Bagatellkriminalität auf ein vertretba-
Druck von Fristen. Der Bürger kann tun, was er will, im res Mass zurück. Ich halte es mit Kollege Muheim: Wenn
Steuerrecht, im Verwaltungsrecht, im Baurecht, er hat schon dem Bürger Fristeinhaltung zugemutet wird von eini-
immer eine Frist, innert der er dem Staat gegenüber zu gen Tagen, Wochen oder Monaten, sollte der Spielraum für
handeln verpflichtet ist. Die Staatsorgane ihrerseits können staatliches Walten - ich habe nicht gesagt staatliches
die Akten tagelang, wochenlang, jahrelang auf der Beige lie- Wüten, sondern staatliches Walten - zeitlich ebenfalls in
gen lassen. Das ist eben auch ein Element, das im Zusam- Grenzen gehalten werden. Ich gebe zu, mein Beitrag, den
menhang mit der Verjährung zu werten ist. Die Staatsor- ich nun hier produziert habe, ändert wohl an der sonst
gane sollen ihrerseits auch handeln müssen. Sie sollen guten Vorlage direkt nichts, mag aber zuständigenorts -
auch wissen, dass eine Verjährung nicht ad calendas grae- und das sind wir, das Parlament als Gesetzgeber - zum
cas läuft. Daher sollen die Untersuchungsorgane und die Nachdenken für die Zukunft darüber anregen, wie weit
Gerichte solche geringen Fälle - es geht nur um Übertre- unsere unzähligen Erlasse mit strafrechtlichen Höhenflügen
tungen - innert nützlicher Frist behandeln müssen. ausgestattet werden müssen. Es ist lange her, seit man
Einer der Gründe, der zum heutigen Malaise beiträgt, ist noch auskam mit den zehn Geboten. In diesem Sinne
dieses hier nur kurz skizzierte Spannungsverhältnis zwi- danke ich Ihnen für Ihre Anteilnahme.
schen dem Bürger, der dauernd handeln muss, und den
Staatsorganen, die doch sehr oft über recht lange Zeit hin- Belser, Berichterstatter: Auf den ersten Blick erscheinen
weg nichts tun, bis sie dann einmal reagieren. diese Verjährungsfristen tatsächlich als ausserordentlich
Ich bringe hier einen Antrag ein, der an sich schon wesent- lang. In der Kommission wurde diese Frage sehr einlässlich
lich über das hinausgeht, was die allgemeine Übertretung in diskutiert. Für den Antrag des Bundesrates und den
unserem Staatsrecht vorsieht. Ich bitte Sie daher, diese Beschluss des Nationalrates sprechen folgende Überlegun-
Anträge - es sind drei an verschiedenen Stellen, Artikel 41, gen:
46, 47 (ich werde nicht mehr bei jedem einzelnen Fall votie- Materielle Gründe. Im Gegensatz zum bürgerlichen Straf-
ren) - anzunehmen und dabei zu beachten, dass es nur um recht, wo es meistens um Übertretungen geht, bei denen
Übertretungen geht und dass all jene Tatbestände, die mit es einen Betroffenen gibt, meldet sich hier bei den Übertre-
Gefängnis bedroht sind, nicht diesem Antrag Muheim tungen in der Regel kein Geschädigter. Die Tat bleibt mei-
unterstellt sind. Für sie gilt die längere Verjährungsfrist. stens lange Zeit unentdeckt. Bereits mit der Vollendung der
Tat, und nicht erst mit ihrer Entdeckung, beginnt die Ver-
Steiner: Meine Zustimmung zu den Anträgen Muheim folgungsverjährung aber schon zu laufen. Die mit der Ver-
möchte ich als ehemaliger Procurateur général du canton folgung von Delikten solcher Art betrauten kantonalen
24. Juni 1982 373 Wirtschaftliche Landesversorgung. Bundesgesetz
Instanzen sind mit dem kriegswirtschaftlichen Strafrecht wir hier in ganz besonderen Verhältnissen leben. Berück-
kaum vertraut, weshalb mit den Verwaltungsbehörden in sichtigen muss man insbesondere den grossen Unter-
der Regel ein Meinungsaustausch stattfinden wird. Ausser- schied zum bürgerlichen Strafrecht, dass eben hier kein
dem werden diese kantonalen Instanzen in wirtschaftlich Geschädigter auftritt und dass es sehr schwierig ist, Über-
prekären Zeiten ohnehin ziemlich mit solchen Straffällen tretungen gegen die wirtschaftliche Landesversorgungsge-
eingedeckt. Zu einem erheblichen Teil werden in Frage ste- setzgebung überhaupt zu entdecken. Das war der Haupt-
hende Delikte in Geschäftsbetrieben verübt, bei denen grund, weshalb der Bundesrat dazugekommen ist, im Sinne
mehrere Täter mit komplizierten Machenschaften zusam- der Gerechtigkeit - wie das der Kommissionspräsident dar-
menwirken. Allein die reine Untersuchungszeit kann erfah- gelegt hat - diese Übertretungsfristen etwas zu verlängern.
rungsgemäss schnell einmal ein Jahr überschreiten. Bis zur Ich gebe auf der anderen Seite zu, dass natürlich diese ins-
Anklageerhebung und einem erstinstanzlichen Urteil wer- gesamt 15 Jahre schon reichlich lang sind, aber ich bitte Sie
den nochmals einige Monate verstreichen. Bei einem allfälli- zu berücksichtigen, dass es sich hier um Sondertatbe-
gen Weiterzug kann es bis zu einem rechtskräftigen und stände handelt, die Sie nicht mit dem bürgerlichen Straf-
vollziehbaren Urteil unter Umständen wiederum Monate, recht gleichsetzen können.
wenn nicht mehr als ein Jahr dauern. Die ein- bis zweijäh- Ich bitte Sie, den Anträgen des Bundesrates und Ihrer Kom-
rige Frist wird da regelmässig nicht ausreichen, aber auch missionsmehrheit zuzustimmen.
die zwei- bis vierjährige Verfolgungsverjährung gemäss
dem Antrag Muheim erscheint aus praktischen Gründen Abstimmung - Vote
immer noch ungenügend. Für den Antrag der Kommission 17 Stimmen
Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass gerade die Fälle Für den Antrag Muheim 14 Stimmen
von Artikel 46 Absatz 5, insbesondere aber auch von Arti-
kel 47 Absatz 4, nur in Zeiten eines schweren nationalen Art. 42-44
Notstandes zur Anwendung gelangen. Es dürfte dann für
den verurteilten Kleindelinquenten, der einmal der Versu- Antrag der Kommission
chung, ein Stück Speck schwarz zu erwerben, nicht wider- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
stehen konnte, schwer verständlich sein, warum er verur- Proposition de la commission
teilt wird, während Täter mit Millionengewinnen, die es ver-
stehen, das Verfahren in die Länge zu ziehen, völlig straflos Adhérer à la décision du Conseil national
ausgehen können. Es ist somit auch eine Frage der Angenommen - Adopté
Gerechtigkeit. Mit einer starken Verkürzung der Verfol-
gungsverjährungsfrist auf maximal zwei bzw. vier Jahre Art. 45
gemäss dem Antrag Muheim würde auch die generalprä-
Antrag der Kommission
ventive Wirkung, die den Täter von solchen Delikten mög-
lichst abhalten soll, wesentlich herabgesetzt. Abs. 1
Es gibt auch formelle Gründe für die Belassung der Verjäh- Wer in Zeiten erkennbarer Bedrohung vorsätzlich un-
rungsvorschriften, wie sie vom Bundesrat beantragt wird. wahre . . .
Mit der Einführung des Verwaltungsstrafrechtes 1975 wollte
man seinerzeit dem Wildwuchs der unterschiedlichen Ver- Abs. 2
waltungsstrafbestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
eine Vereinheitlichung entgegensetzen. Diese Bestrebung
zur Einheitlichkeit betraf auch die Verjährungsfrage, welche Art. 45
heute in Artikel 11 gelöst ist. Dort erhöhte man bewusst
Proposition de la commission
den Rahmen für Übertretungen auf zwei statt ein Jahr, und
in Absatz 2, wo es um finanzielle Ansprüche des Staates Al. 1
geht, die mit den hier zur Diskussion stehenden Delikten Celui qui, en période de menace manifeste, aura intention-
auf einer Ebene stehen, sogar auf fünf Jahre. Dabei waren nellement...
es ebenfalls die bereits erwähnten materiellen Gründe, die
damals zu dieser Erhöhung geführt haben. Die Lösung von Al. 2
Kollege Muheim weicht aber selbst von der zweijährigen Adhérer à la décision du Conseil national
Frist des Verwaltungsstrafrechtes insofern ab, als er wie-
derum eine eigene Lösung für das Ruhen bzw. Unterbre-
chen vorsieht, nämlich eine Verlängerung um die ganze Belser, Berichterstatter: Der Nationalrat wollte diese
Dauer der Verjährungsfrist, während das Verwaltungsstraf- Bestimmungen über Strafen für Gerüchtemacherei zeitlich
recht nur die Überschreitung und die halbe Dauer vorsieht. etwas eingrenzen. Die Einfügung «in Zeiten zunehmender
Man hätte somit wieder eine vom Strafgesetzbuch und dem Bedrohung» ist aber schwer fassbar, auch für die Gerichte,
Verwaltungsstrafrecht abweichende Lösung. Hinzu kommt, die solche Tatbestände zu beurteilen haben. Es kann ja
und dies ist nicht ganz unwesentlich, dass Artikel 50 für kaum eine öffentliche Stelle erklären, wann nun die
Widerhandlungen gegen Massnahmen betreffend die Ein- «zunehmende Bedrohung» beginnt. Das führte zu einer
und Ausfuhr nach diesem Gesetz einen Vorbehalt zugun- neuen Formulierung, wie wir sie vorschlagen: «Wer in Zei-
sten des Zollgesetzes macht. Solche Delikte werden als ten erkennbarer Bedrohung . . . » Mit dieser Formulierung
Zollbannbruch bestraft, für welchen Artikel 83 des Zollge- wird diese Unklarheit zumindest gemildert. Für den Täter
setzes aber wiederum die fünfjährige Frist gemäss dem muss im Zeitpunkt der Tatbegehung erkennbar sein, dass
Artikel 11 Absatz 2 Verwaltungsstrafrecht - mit einem aus- sich das Land vor allem in einer Lage der wirtschaftlichen
drücklichen Hinweis darauf - vorsieht. Will man somit von Bedrohung befand. Die Erkennbarkeit der Bedrohung nach-
der Fassung des Bundesrates abweichen, so hätte man für zuweisen, dürfte aber auch den Gerichten aufgrund der
Übertretungen nach diesem Gesetz zwei verschiedene Fri- Nachrichtenlage und Medienberichte verhältnismässig leicht
sten, was für die Rechtssicherheit kaum förderlich sein fallen.
dürfte. Ich bitte Sie daher, der von der Kommission beantragten
Formulierung zuzustimmen.
Bundespräsident Honegger: Ich habe den ausgezeichneten
Angenommen - Adopté
Ausführungen des Kommissionspräsidenten nichts beizufü-
gen. Der Bundesrat hält an seiner Fassung fest, wenn er
Art. 46-50
auch - wie das Herr Muheim dargelegt hat - ein gewisses
Verständnis dafür hat, dass diese Frist reichlich lange Antrag der Kommission
währt. Aber ich möchte Sie bitten, zu berücksichtigen, dass Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Approvisionnement économique du pays. Loi 374 24 juin 1982
Anträge Muheim schaftsgesetzes denkbar wäre. Die nach dem vorliegenden
(entfallen) Gesetz möglichen Massnahmen enthalten sozusagen alles,
was in wirtschaftlicher Hinsicht, gestützt auf den Vollmach-
Art. 46 Abs. 5 tenbeschluss von 1939, geschehen konnte. Es wäre im äus-
... verjähren in zwei Jahren, spätestens jedoch, wenn diese sersten Fall die Einführung einer eigentlichen Zwangswirt-
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist. schaft erlaubt; auch in der vorgehenden Diskussion wurden
ja die diesbezüglichen Parallelen gezogen, ich muss nicht
Art. 47 Abs. 4 weiter darauf zurückkommen. Solche Massnahmen bzw. die
... verjähren in zwei Jahren, spätestens jedoch, wenn diese betreffenden Erlasse würden an sich in die Kompetenz des
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist. nach der Verfassung obersten Bundesorganes, der Bun-
desversammlung, fallen und damit in die Kompetenz des
Art. 46 à 50 National- und des Ständerates.
Proposition de la commission Wichtig bleibt - und das ist unbestritten - dass der Bundes-
Adhérer à la décision du Conseil national rat zum voraus handeln kann. Wenn dann aber die Bundes-
versammlung zum Zuge kommt - und dass dies in be-
Propositions Muheim stimmtem Umfange geschieht ist ebenfalls unbestritten -,
(caduques) dann soll es in der konstitutionell richtigen Art erfolgen,
d. h., dass beide Räte zustimmen müssen, damit die provi-
Art. 46 al. 5 sorischen Massnahmen zu definitiven werden und nicht,
...se prescrivent par deux ans, mais au plus tard lorsque dass der Bundesrat mit Zustimmung von nur einer Kammer
ce délai est dépassé entièrement. Recht setzen kann. Die Lösung gemäss meinem Antrag zu
treffen, scheint mir daher vorwiegend von der Sache her
Art. 47 al. 4 noch mehr am Platze, als es beim Aussenwirtschaftsgesetz
...se prescrivent par deux ans, mais au plus tard lorsque der Fall war.
ce délai est dépassé entièrement. Dazu kommt noch ein weiterer Grund: Bis jetzt war es stets
die Bundesversammlung, die den Zeitpunkt bestimmte,
Angenommen gemäss Antrag der Kommission - wann die ausserordentliche Situation eingetreten sei, wel-
Adopté selon la proposition de la commission che dann die Kompetenz für die ausserordentlichen Mass-
nahmen auslöste. So war es auch 1939 und früher in den
Art. 51 zwanziger Jahren. Nach dem heutigen Gesetz wird es künf-
Antrag der Kommission tig der Bundesrat sein, der über das Vorliegen einer Bedro-
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates hung, Mangellage oder Störung entscheidet. Es ist nicht
mehr das Parlament, das darüber befindet, ob nun eine sol-
Antrag Hefti che Situation bestehe oder nicht. Das ist eine wesentliche
Abs. 5 Neuerung. Ich möchte ihr nicht opponieren. Als um so wich-
... worden sind. Die Bundesversammlung entscheidet, ob tiger erachte ich es aber, beim gewohnten Grundsatz zu
die Massnahmen in Kraft bleiben, geändert oder ergänzt bleiben, dass die Gutheissung der Erlasse - soweit dies
werden. überhaupt Sache der Bundesversammlung sein soll und ist
- durch beide Räte zu erfolgen hat. Dann erst haben wir
Art. 51 meines Erachtens jene richtige Verbindung auch mit unse-
rem Rechtsstaat, wie es von einem meiner Vorredner
Proposition de la commission
begrüsst worden ist.
Adhérer à la décision du Conseil national In der Botschaft steht, die Einschaltung der Bundesver-
Proposition Hefti sammlung sollte den bundesrätlichen Massnahmen die
erforderliche demokratische Legitimation geben. Das ist zu
Al. 5 begrüssen, steht doch der Bundesversammlung, unter Vor-
... L'Assemblée fédérale décide si ces mesures doivent behalt der Rechte von Volk und Ständen, die oberste
être maintenues, modifiées ou complétées. Gewalt im Bunde zu. Wer aber ist die Bundesversammlung?
Beide Räte. Und worauf läuft der bundesrätliche Text hin-
Hefti: Wir haben hier den gleichen Fall wie beim Aussen- aus? Dass diese beiden Räte ersetzt werden durch nur
wirtschaftsgesetz, das wir in der ersten Sessionswoche einen Rat - es kann je nachdem National- oder Ständerat
behandelten. Mein Antrag geht dahin, hier die gleiche sein - plus den Bundesrat. Hier zeichnen sich staatspoliti-
Lösung zu treffen wie dort. Nach der Fassung des Bundes- sche Konsequenzen ab, die über das vorliegende Geschäft
rates hat die Bundesversammlung zu beschliessen, ob sie hinausgehen und die wir nicht ausser acht lassen sollten.
eine Massnahme aufheben will; d. h. Nationalrat und Stän- Der Nationalrat hat dem vorliegenden Text zugestimmt.
derat müssen einverstanden sein, dass die Massnahme des Aber die Frage ist dort meines Wissens überhaupt nicht
Bundesrates dahinfällt, sonst bleibt sie bestehen - also aufgegriffen worden; man war sich ihr offenbar nicht
auch dann, wenn nur einer der beiden Räte mit der bundes- bewusst. Das ist nicht unverständlich, denn die bundesrätli-
rätlichen Massnahme einverstanden ist. Nach meinem che Botschaft übergeht diesen Punkt, so dass er sich leicht
Antrag hätte die Bundesversammlung zu beschliessen, ob übersehen liess.
die Massnahmen in Kraft bleiben. Die Massnahme des Bun- Man hat mir gesagt, die bundesrätliche Fassung entspre-
desrates bleibt somit nur dann in Kraft, wenn sowohl der che derjenigen im Vollmachtenbeschluss von 1939. Die
National- wie der Ständerat damit einverstanden sind. Diese heutige Vorlage hat ja eine gewisse Verwandtschaft zu
Lösung haben wir nicht nur - wie gesagt - im Aussenwirt- jenem Beschluss, wie ein Vorredner angetönt hat. Ich habe
schaftsgesetz, sondern sie war auch sonst bisher üblich. den Beschluss von 1939 nachgelesen. Dessen Artikel 5 lau-
Oder bestünde vorliegend ein Grund, einen anderen Weg tet: «Der Bundesrat hat der Bundesversammlung jeweils
im Sinne der bundesrätlichen Vorlage zu wählen? Man auf die Juni- und die Dezembersession hin über die von ihm
könnte sagen, das Aussenwirtschaftsgesetz konkretisiere in Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Massnah-
die zu ergreifenden Massnahmen nicht näher, im Gegen- men Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung ent-
satz zum vorliegenden Gesetz, welches einen detaillierten scheidet darüber, ob diese Massnahmen weiter in Kraft
Katalog enthält. Das mag gesetzestechnisch zutreffen. bleiben sollen.» Also: ob sie in Kraft bleiben, nicht ob sie
Wenn wir uns aber die Massnahmen vergegenwärtigen, die aufgehoben werden sollen. Der Vollmachtenbeschluss von
der Bundesrat, gestützt auf das vorliegende Gesetz, wird 1939 entsprach also ebenfalls meinem Antrag und nicht
ergreifen können, so gehen dieselben viel weiter und sind dem heutigen bundesrätlichen Text. Das dürfte ebenfalls
viel umfassender, als es je im Bereich des Aussenwirt- einen Grund für die Annahme meines Antrages bilden.
24. Juni 1982 375 Wirtschaftliche Landesversorgung. Bundesgesetz
Belser, Berichterstatter: Kollege Hefti stellt hier den Antrag, bisher und wie auch seinerzeit bei den Vollmachtenbe-
wir sollten dieselbe Formulierung aufnehmen, wie wir sie im schlüssen.
Gesetz über die aussenwirtschaftlichen Massnahmen ange-
nommen haben. Dort haben wir es einstimmig getan, müs- Abstimmung - Vote
sten es also konsequenterweise auch hier beschliessen. Für den Antrag der Kommission 17 Stimmen
Immerhin ist festzuhalten, dass das Gewicht, das hier die- Für den Antrag Hefti 15 Stimmen
ser Bestimmung zukommt, im Landesversorgungsgesetz
vielleicht doch nicht dasselbe ist wie in jenem über die aus- Art. 52-55
senwirtschaftlichen Massnahmen. Im Plenum erklärte da- Antrag der Kommission
mals Herr Hefti, dass es vor allem um die Gewährleistung Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
der Zuständigkeit der Bundesversammlung auf dem
Gebiete der internationalen Abkommen gehe. Diese Frage Art. 52 à 55
stellt sich hier nicht. Herr Hefti hat schon erwähnt: Im Proposition de la commission
Gegensatz zum Aussenwirtschaftsgesetz, das ganz allge-
Adhérer à la décision du Conseil national
mein von Massnahmen und Abkommen spricht, enthält das
Landesversorgungsgesetz in den Artikeln 23 bis 25 und 28 Angenommen - Adopté
und 29 einen abschliessenden Katalog der Massnahmen,
die vom Bundesrat ergriffen werden können. Wir nehmen Art. 56
heute mit der Verabschiedung des Gesetzes Kenntnis von Antrag der Kommission
dem, was auf uns zukommen kann.
Ein anderer Punkt scheint mir noch wichtig zu sein: Beim Abs. 1, 2
Landesversorgungsgesetz geht es um sicherheitspolitische Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Massnahmen in Notzeiten. Da ist eine einheitliche Führung
ausschlaggebend. Die Fassung des Bundesrates kommt Abs. 3
dieser Forderung entgegen, nach meiner Auffassung ohne ... dem Bundesamt sowie den herangezogenen Organisa-
die Rechte des Parlamentes unzumutbar zu beschneiden. tionen der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission hatte vom Antrag Hefti keine Kenntnis. Sie
stimmte der bundesrätlichen Formulierung stillschweigend Art. 56
zu. Persönlich möchte ich diesem Antrag nicht heftig oppo- Proposition de la commission
nieren.
Al. 1, 2
Steiner: Der Vorteil des Antrages Hefti liegt doch darin, Adhérer à la décision du Conseil national
dass er eigentlich die bisherige Regelung übernimmt. Es
kommt nun darauf an, wie der Herr Bundespräsident diese Al. 3
«Umkehr» begründen kann. ... de l'office fédéral et des organisations économiques
appelées-à coopérer à l'exécution, en dépit...
Bundespräsident Honegger: Es ist die genau gleiche Praxis
vorgesehen wie beim Aussenwirtschaftsgesetz. Dies ent- Belser, Berichterstatter: In Artikel 56 Absatz 3 geht es um
spricht einer konsequenten Haltung des Bundesrates, die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Zolldeklaratio-
wonach die bisherige Form der Mitarbeit der Bundesver- nen. Sie ist in der ursprünglichen bundesrätlichen Fassung
sammlung geändert werden sollte; dabei ist der Unter- insofern beschränkt, als gegenüber dem Bundesamt Aus-
schied - Herr Hefti - zwischen dem Bisherigen und dem kunft gegeben werden muss. Nun ist daran zu denken, dass
Neuen wirklich klein. Sie mögen entscheiden, wie Sie wol- die Landesversorgung von einem Milizapparat durchgeführt
len; wir hatten bisher nie Schwierigkeiten und werden sie wird, und es ist daher nicht möglich und auch nicht wünsch-
auch in Zukunft nicht haben. bar, zuviel bei diesem relativ kleinen Bundesamt zu konzen-
Für mich stellt sich die Frage, in welcher Form die Bundes- trieren. Das lahmt diese ganze Organisation. Wenn wir nun
versammlung ihren Entscheid trifft. Ich wäre dankbar, wenn auch die herangezogenen Organisationen der Wirtschaft
sich Herr Hefti dazu noch äussern wollte, denn ich bin der einbeziehen, dann müssen wir sehen, dass auch sie der
Meinung, dass das durch einen Einfachen Bundesbe- Geheimhaltungspflicht, wie sie in Artikel 57 postuliert ist,
schluss geschehen sollte, weil sonst das Referendum spie- unterstehen. Ich bitte um Zustimmung.
len würde. Wenn Sie dann in Kriegszeiten mit dem Referen-
dum operieren, könnten wir schon in beträchtliche Schwie- Angenommen - Adopté
rigkeiten geraten. Hier stellen wir schon einen Unterschied
gegenüber dem Aussenwirtschaftsgesetz fest. Dort handelt Art, 57-59
es sich um einen sehr grossen Bereich mit einem grossen Antrag der Kommission
Spielraum, den der Bundesrat beanspruchen kann. Dort Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
habe ich auch Verständnis für Ihre Haltung gezeigt, und der
Ständerat hat ja mit grosser Mehrheit Ihrem Wunsche ent- Proposition de la commission
sprochen. Adhérer à la décision du Conseil national
Hier liegen die Dinge anders, der Herr Kommissionspräsi-
dent hat bereits darauf aufmerksam gemacht: Hier geht es Angenommen - Adopté
um sicherheitspolitische Massnahmen in Notzeiten. Dann
werden wir nicht die Normalsituation haben, von der das Art. 60
Aussenwirtschaftsgesetz ausgeht. Deshalb kommt es dar- Antrag der Kommission
auf an, in welcher Art Sie Ihren Entscheid treffen wollen. Ich Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
bin der Meinung, dass das durch einen Einfachen Bundes-
beschluss geschehen sollte, damit das Referendum ausge- Proposition de la commission
schaltet ist. In diesem Einfachen Bundesbeschluss sollte Adhérer à la décision du Conseil national
festgelegt werden, ob diese Massnahmen nachträglich
noch in Kraft bleiben sollen oder ob sie geändert, korrigiert Muheim: Es ist hier in einem elementaren Satz eine recht
werden sollen. Der Bundesrat wird selbstverständlich seine wichtige Sache angesprochen. Der letzte Bundesratsbe-
Massnahmen den Entscheiden des Parlaments anpassen. schluss vom Februar 1982 in dieser Angelegenheit «Schutz
von Vermögenswerten» kam eigentlich wie ein Blitz aus hei-
Hefti: Auf die Frage des Herrn Bundespräsidenten: durch terem Himmel. Er ist heute überhaupt noch nicht in der
Einfachen Bundesbeschluss kein Referendum, genau wie Sammlung publiziert. Es erscheint daher dringend, in die-
Procureur du district de Zurich 376 24 juin 1982
sem Bereich die Gesetzgebung möglichst rasch an die Das Delikt, das die Bezirksanwaltschaft Zürich Herrn Natio-
Hand zu nehmen. In der Wirtschaft herrscht nämlich eine nalrat Leuenberger vorwirft, nämlich Ungehorsam gegen
ganze Reihe von Unsicherheiten, vor allem auch über die eine amtliche Verfügung, begangen durch Zeugnisverwei-
Frage, in welchem Zeitpunkt man überhaupt die vorbereite- gerung, wird morgen, am 25. Juni, verjähren.
ten Massnahmen vollziehen darf. Vorbereiten muss man Der Nationalrat hat gestern Beschluss gefasst. Ihre Peti-
auch hier im tiefen Frieden. Ich bitte daher den Herrn Bun- tionskommission ist unmittelbar nachher zusammengetre-
despräsidenten, dieses Votum wohlwollend anzuhören und ten. Sie legt Wert darauf, dass das Parlament vor Eintritt der
seinen Inhalt zu würdigen. Verjährung, also noch am heutigen Tag, zur Frage der
Immunität abschliessend Stellung nimmt. Eine Verabschie-
Bundespräsident Honegger: Alles, was Sie mir hier mitge- dung dieses Geschäftes ist aber nur möglich, wenn der
ben, nehme ich selbstverständlich sehr ernst, und ich wer- Ständerat keine Differenz zum Nationalrat schafft, sondern
de dafür sorgen, dass diese Gesetzgebung jetzt vorange- .sich dessen Meinung anschliesst.
trieben wird. Weil Herr Leuenberger nicht unserer Kammer, sondern dem
Nationalrat angehört, kommt die Priorität in dieser Sache
Angenommen - Adopté gemäss Verantwortlichkeitsgesetz dem Nationalrat zu. Ihre
Kommission neigt zur Ansicht, dem Erstrat in solchen Fäl-
Art. 61 len nicht nur eine zeitliche Priorität zuzugestehen, sondern
Antrag der Kommission dem Urteil über einen Kollegen des eigenen Rates beson-
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates deres Gewicht zu geben, ohne dass jedoch die freie Ent-
scheidung des Zweitrates beschränkt werden soll. Diese
Proposition de la commission verfahrensmässigen Überlegungen sprechen für eine
Adhérer à la décision du Conseil national Zustimmung zum Nationalrat.
Wenn also der Ständerat als Erstrat über ein Mitglied des
Angenommen - Adopté eigenen Rates zu befinden hätte, würde er wahrscheinlich
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble den Problemen dieses Falles gründlich nachgehen. Nach
Ansicht Ihrer Kommission würde er möglicherweise anders,
Für Annahme des Gesetzentwurfes 30 Stimmen nämlich auf Nichteintreten entscheiden. Der Nationalrat hat
(Einstimmigkeit) die Kernfrage, nämlich ob die Zeugnisverweigerung von
An den Nationalrat - Au Conseil national Herrn Nationalrat Leuenberger sich auf dessen amtliche
Tätigkeit oder Stellung bezieht, bejaht. Ihre Kommission
musste den Akten jedoch entnehmen, dass Herr Leuenber-
ger selber im Laufe seiner Auseinandersetzungen mit den
Zürcher Behörden nicht konsequent diesen Standpunkt
einnahm, sondern wiederholt von einem Anwaltsmandat
sprach. In der nationalrätlichen Kommission herrschte aber
#ST# 82.029 offenbar die Meinung vor, dass bei Anwälten und anderen
Bezirksanwaltschaft Zürich. Berufen die Grenze zwischen Beruf und politischem Man-
Gesuch um Aufhebung der Immunität von dat fliessend sei.
Die Anwälte in Ihrer Petitionskommission neigen aber eher
Nationalrat Leuenberger
zur Ansicht, dass das Anwaltsmandat an ganz bestimmten
Procureur du district de Zürich. Kriterien, wie Bindung an den Auftrag, Sorgfaltspflicht,
Requête tendant à obtenir la levée de l'immunité Honorar erkennbar sei und sich von den politischen Infor-
de M. Leuenberger, conseiller national mationen, wie sie dem Parlamentarier häufig zugetragen
werden, deutlich unterscheide.
Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission vom 28. Mai Wie eingangs angedeutet, hat Ihre Kommission aber darauf
1982 («Amtliches Bulletin» NR, 1982, Sommersession) verzichtet, neue Abklärungen in dieser Richtung vorzuneh-
Rapport de la Commission des pétitions et de l'examen des constitu- men.
tions cantonales («Bulletin officiel» CN, 1982, session d'été) Herr Leuenberger hat bei der Anhörung vor unserer Kom-
Beschluss des Nationalrates vom 23. Juni 1982 mission - die das Gesetz vorschreibt - bekräftigt, dass ihm
Décision du Conseil national du 23 juin 1982 die betreffenden Informationen als Parlamentarier und nicht
als Anwalt zugekommen seien. In Übereinstimmung mit
dem Nationalrat beantragt Ihnen die Petitionskommission,
zwischen der Zeugnisverweigerung von Herrn Leuenberger
und seiner amtlichen Stellung als Parlamentarier sei ein
Antrag der Petitionskommission Zusammenhang anzunehmen, die parlamentarische Immu-
Die Kommission beantragt nität sei nicht aufzuheben und damit ein Strafverfahren
a. auf das Gesuch der Bezirksanwaltschaft Zürich einzutre- gegen Herrn Leuenberger in dieser Sache nicht zuzulassen.
ten; Der Beschluss der eidgenössischen Räte in dieser Sache
kommt unter Zeitdruck zustande und kann wohl in künfti-
b. die Immunität von Nationalrat Moritz Leuenberger nicht gen ähnlichen Fällen nur mit Vorsicht als Präjudiz angerufen
aufzuheben. werden. Man möchte eher beifügen: Das Problem der parla-
Proposition de la commission des pétitions mentarischen Immunität ganz allgemein bedarf noch weite-
rer dauernder Klärung.
La commission propose
a. d'entrer en matière sur la requête du procureur du dis- Angenommen - Adopté
trict de Zurich;
b. de ne pas lever l'immunité du conseiller national Moritz
Leuenberger.
Arnold, Berichterstatter: Ihre Petitionskommission hat dem
Antrag und den schriftlichen Unterlagen betreffend die par-
lamentarische Immunität von Herrn Nationalrat Leuenber-
ger, die alle Ratsmitglieder erhalten haben und die ich als
bekannt voraussetzen darf, einige Bemerkungen anzufü-
gen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Wirtschaftliche Landesversorgung. Bundesgesetz
Approvisionnement économique du pays. Loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1982
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.059
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1982 - 08:00
Date
Data
Seite 368-376
Page
Pagina
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