Recusal of Examining Judge from Investigating Supervisory Superiors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the obligation for the examining judge to recuse themselves from investigating criminal complaints against members of the higher court, which exercises supervisory authority over the judge. This determination was based on organizational and institutional grounds for bias, specifically because the individuals facing the complaint belong to the very authority responsible for the judge's professional supervision, and the presiding judge of that supervisory authority also presides over the supervisory commission, thus making it objectively impossible to exclude the possibility of bias when the examining judge would have to conduct investigative acts against their own supervisory superiors.
Legislator-Regeste
AmtlichAusstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. | Ausstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Ausstand des Verhörrichters. Die Befangenheit kann in organisatorisch-institutionellen Gründen liegen. Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Fachaufsicht aus. Die Personen, gegen die sich die Strafanzeige richtet, gehören dem Obergericht an. Der angezeigte Präsident des Obergerichtes amtet zudem als Präsident der Aufsichtskommission. Aufgrund der Strafanzeige müsste der Verhörrichter Untersuchungshandlungen gegenüber Mitgliedern des Obergerichtes und damit seiner Fachaufsichtsbehörde vornehmen. Bejahung der Ausstandspflicht des Verhörrichters.
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08/09 36 Ausstand von Richtern. Art. 5, Art. 7 lit. d AusG. Ausstand des Verhörrichters. Die Befangenheit kann in organisatorisch-institutionellen Gründen liegen. Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber aus. Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Fachaufsicht aus. Die Personen, gegen die sich die Strafanzeige richtet, gehören dem Obergericht an. Der angezeigte Präsident des Obergerichtes amtet zudem als Präsident der Aufsichtskommission. Aufgrund der Strafanzeige müsste der Verhörrichter Untersuchungshandlungen gegenüber Mitgliedern des Obergerichtes und damit seiner Fachaufsichtsbehörde vornehmen. Bejahung der Ausstandspflicht des Verhörrichters.
Obergericht, 11. Juli 2008, OG AK 08 13
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
-…
- die Befangenheit in organisatorisch-institutionellen Gründen (z.B. Personalunion zwischen untersuchendem und urteilendem Richter), in objektiven Gründen, die einen Richter im Einzelfall als befangen erscheinen lassen (z.B. Stellungnahme zum Prozessausgang vor Abschluss des Beweisverfahrens) oder in (tatsächlich nachweisbaren) subjektiven Befangenheitsgründen (z.B. Freundschaftsoder Feindschaftsverhältnis zu einer Partei [BGE 92 I 271 f.]) liegen kann (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 09.11.2000, OG AK 00 15, E. 3a; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 577 f.);
- das Obergericht die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber ausübt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 GOG); die beanzeigten Personen dem Obergericht angehören; die Aufsichtskommission für das Obergericht die Fachaufsicht über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber ausübt (Art. 57 Abs. 4 GOG); der angezeigte Präsident des Obergerichtes, Rolf Dittli, zudem als Präsident der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte amtet;
- der Verhörrichter I aufgrund der Strafanzeige gegenüber Mitgliedern des Obergerichtes, welchem die Fachaufsicht obliegt, Untersuchungshandlungen vornehmen müsste; der Verhörrichter sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen möchte; der Richter sich zwar nicht leichthin unbequemer Verfahren entledigen darf, indem er selber in den Ausstand tritt (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.09.2002, OG Z 01 3,
E. 1c);
- vorliegend aufgrund der objektiven Umstände, dass die Beanzeigten Mitglieder der Behörde sind, der die Fachaufsicht über den Verhörrichter zukommt, eine Voreingenommenheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; der Verhörrichter diesen Umstand denn auch zur Begründung des Ausstandsgesuches anführt;
- Gesagtes erhellt, dass der Verhörrichter I betreffend die Strafanzeige gegen Mitglieder des Obergerichtes (Strafrechtliche Abteilung) ausstandspflichtig ist; die Ausstandspflicht festzustellen ist; …