Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
STAPP.2003.16 • OG SG STAPP.2003.16 KI-generiert

Superior Authority's Neglect Complaint Validity Limited by Spouse's Standing and Children's Majority

Geschäftsnummer STAPP.2003.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal complaint for neglecting maintenance obligations, filed by a superior authority on behalf of the entitled spouse, is only valid insofar as the entitled spouse herself possessed the right to file such a complaint. Because the authority filed the complaint explicitly representing the spouse but the adult child involved had reached majority, the mother lacked authority to represent the adult child for the purpose of filing the complaint, resulting in acquittal for the neglect concerning the adult child. Consequently, the complaint only applies to maintenance payments owed to the spouse and the younger child, though an subsequent request to extend the complaint was also limited by that younger child's subsequent attainment of majority, restricting liability only to unpaid spousal maintenance contributions until that date.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 217 StGB; Superior Authority's Neglect Complaint Validity Limited by Spouse's Standing and Children's Majority: b) Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist nur auf Antrag hin strafbar. Im Kanton Solothurn ist dazu im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch das Oberamt berechtigt. Vorliegend stellte das Oberamt den Strafantrag jedoch nicht im eigenen Namen, sondern explizit laut Vollmacht in Vertretung der Ehefrau des Beschuldigten. Da ihre Tochter X. zu dem Zeitpunkt jedoch bereits mündig war, hatte ihre Mutter keine Vertretungsmacht über X. Diese hätte die Vollmacht ebenfalls unterzeichnen oder selbständig Strafantrag stellen sollen. Der Beschuldigte wird deshalb vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil seiner Tochter X. freigesprochen.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterhaltspflicht Haftung der Ehegatten Einreichung von Strafanzeigen volljährige Kinder Einzelkind fehlende Legitimation Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerrufsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2004 Nr. 15

Art. 217 StGB. *Stellt das Oberamt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der unterhaltsberechtigten Ehefrau Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, so ist dieser nur insoweit gültig, als die Ehefrau selber ein Antragsrecht hatte.*

*Aus den Erwägungen:*

4. b) Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist nur auf Antrag hin strafbar. Im Kanton Solothurn ist dazu im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch das Oberamt berechtigt. Vorliegend stellte das Oberamt den Strafantrag jedoch nicht im eigenen Namen, sondern explizit laut Vollmacht in Vertretung der Ehefrau des Beschuldigten. Da ihre Tochter X. zu dem Zeitpunkt jedoch bereits mündig war, hatte ihre Mutter keine Vertretungsmacht über X. Diese hätte die Vollmacht ebenfalls unterzeichnen oder selbständig Strafantrag stellen sollen. Der Beschuldigte wird deshalb vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil seiner Tochter X. freigesprochen.

Der Strafantrag gilt demzufolge nur für die Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der eingeklagten Zeit von März 1999 bis März 2001 für seine Ehefrau und die jüngere Tochter Y. zu bezahlen hatte. Ansonsten ist der Strafantrag fristund formgerecht eingereicht worden und auch der Ausdehnungsantrag erfolgte formgerecht (SOG 1998, Nr. 22). Aber auch bei Letzterem stellt die inzwischen eingetretene Volljährigkeit von Y. ein Hindernis für die Strafverfolgung des Beschuldigten dar: Der Ausdehnungsantrag erfolgte am 4.12.2002, als Y. bereits 19 Jahre alt war, weshalb er sich nur auf die in der Zeit von April 2001 bis Dezember 2002 unbezahlt gebliebenen Frauenalimente beziehen kann.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2005 (STAPP.2003.16)*