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ZV2018.22 • KGN SG ZV2018.22 KI-generiert

Unpaid Procedural Costs in Prior Enforcement Trigger Security for Costs in Subsequent Declaratory Action

Geschäftsnummer ZV2018.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that unpaid procedural costs from a prior summary debt enforcement proceeding (provisional grant of execution) constitute grounds for requiring security for costs under the relevant procedural law when the debtor subsequently files a declaratory action to contest the debt. The reasoning emphasized that the obligation to pay costs, established by a final cost ruling in the preliminary stage, is enforceable regardless of any contentious possibility of cost reallocation within the subsequent declaratory action, confirming that outstanding, enforceable costs from a related prior proceeding trigger the security requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 95 ZPO, Art. 276 ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Unpaid Procedural Costs in Prior Enforcement Trigger Security for Costs in Subsequent Declaratory Action: The reasoning emphasized that the obligation to pay costs, established by a final cost ruling in the preliminary stage, is enforceable regardless of any contentious possibility of cost reallocation within the subsequent declaratory action, confirming that outstanding, enforceable costs from a related prior proceeding trigger the security requirement.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Verfahrenskosten Sicherheitsleistung Zahlungspflicht Vollstreckung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision establishes the ground for ordering the claimant to provide security for the respondent's party costs due to outstanding prior legal costs.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly cited for imposing court costs, as the decision is from a cantonal court applying its own cost rules, which are analogous to the cited federal rule for general cost allocation in final judgments.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ZV2018.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)

Publikationsdatum: 26.09.2019 Entscheiddatum: 30.01.2017

Entscheid Kantonsgericht, 30.01.2017 Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO (SR 272): Unbezahlte Prozesskosten aus dem Rechtsöffnungsver-fahren bilden in einem vom Schuldner später angestrengten Aberkennungsprozess einen Kautionsgrund i.S.v. Art. 99 Abs.

1 lit. c ZPO. Die mit dem rechtskräftigen Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren begründete Zahlungspflicht besteht ungeachtet der umstritte-nen Möglichkeit einer allfälligen Umverteilung im Aberkennungsverfahren und ist voll-streckbar (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, Verfahrensleitender Richter, 30. Januar 2017, ZV.2018.22 [BO. 2018.5]).

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 erteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts K. der B. Stiftung (Beklagte) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 824'610.50 nebst Zins. A. (Kläger), der betriebene Schuldner, erhob daraufhin am 26. Mai 2015 beim Kreisgericht

K. (Vorinstanz) Aberkennungsklage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 824'610.50 zuzüglich Zins, für welche provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht bestehe bzw. nicht fällig gewesen sei. Mit Entscheid vom

29. Juni 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage im Umfang von Fr. 321'157.25 nicht ein, wies sie im Mehrbetrag ab und stellte fest, dass die erteilte provisorische Rechtsöffnung hiermit im Umfang von Fr. 503'453.25 nebst Zins definitiv werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Berufung. Mit

Entscheid vom 30. Januar 2019 hatte der verfahrensleitende Richter der

III. Zivilkammer u.a. über ein Gesuch der Beklagten um Sicherheit für ihre Parteientschädigung zu befinden.

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Erwägungen (Auszug):

3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger gestützt auf Art. 99 ZPO Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenseite zu leisten hat. Auch wenn das Gesetz bloss von der "klagenden Partei" spricht, herrscht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Pflicht, eine Sicherheit zu leisten, auch in zweiter Instanz gilt und dort den Rechtsmittelkläger trifft (vgl. BGer 4A_26/2013 E. 2.2; vgl. auch Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.16; Suter/ von Holzen, Art. 99 N 8; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 99 N 4).

a) Die Beklagte stützt ihr Gesuch darauf, dass der Kläger ihr aus dem Rechtsöffnungsverfahren sowie aus weiteren, vor Gerichten im Fürstentum Liechtenstein geführten Verfahren noch Gerichtskosten und Parteientschädigungen schulde.

b) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Unter Prozesskosten fallen sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschädigungen (Art. 95 ZPO). Eine Zahlungssäumnis liegt dabei vor, wenn derartige Prozesskosten fällig und nicht innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist bezahlt worden sind (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 99 N 16 m.w.H.). Wem die klagende Partei diese Prozesskosten schuldet und weshalb die Kostenschuld nicht beglichen wurde (d.h. ob dies auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen ist), ist dagegen nicht von Belang (Suter/von Holzen, ZPO Komm., Art. 99 N 32; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 99 N 12). Ebenso unbeachtlich ist, ob sie einem Verfahren des Prozesskantons, eines anderen Kantons, des Bundes oder eines ausländischen Staates entstammen (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 99

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ZPO N 24). In Betracht fallen allerdings nur rechtskräftig festgesetzte und vollstreckbare Prozesskosten aus einem abgeschlossenen, "früheren" Verfahren (BK- Sterchi, Art. 99 ZPO N 26; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm ZPO, Art. 99 N 12). Die erstinstanzlich auferlegten Prozesskosten bewirken im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren deshalb auch dann keine Kautionspflicht, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt und die erstinstanzlichen Prozesskosten somit vollstreckbar sind (BK-Sterchi, Art. 99 ZPO N 24). Einen Kautionsgrund bilden demgegenüber unbezahlte Prozesskosten aus einem mit dem Prozessgegenstand zusammenhängenden, rechtskräftig abgeschlossenen "Vorverfahren", so etwa die rechtskräftig überbundenen Prozesskosten aus dem Rechtsöffnungsverfahren, wenn der unterliegende Schuldner später eine Aberkennungsklage erhebt (BSK ZPO-Rüegg/

Rüegg, Art. 99 N 16; BK-Sterchi, Art. 99 ZPO N 26). Diesbezüglich spielt es auch keine Rolle, ob der Kostenentscheid des Rechtsöffnungsverfahrens im gutheissenden Aberkennungsentscheid abgeändert werden kann, was umstritten ist (bejahend: BSK SchKG-Staehelin, 2. Aufl., Art. 83 N 70; KUKO SchKG-Vock/Aepli-Wirz, 4. Aufl., Art. 83 N 28; verneinend: BGE 123 III 220 E. 4.d; OFK ZPO-Mohs, 2. Aufl., Art. 104 N 1), zumal die mit dem rechtskräftigen Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren begründete Zahlungspflicht – ungeachtet einer allfällig späteren Umverteilung der Prozesskosten im Aberkennungsverfahren – besteht und vollstreckbar ist (vgl. Leuenberger/

Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Art. 276 ZPO/SG N 5c m.w.H.).

c) Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts K. vom 4. Mai 2015 betreffend provisorische Rechtsöffnung wurde der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von Fr. 660.00 für die von ihr bevorschussten Gerichtskosten eingeräumt und der Kläger überdies verpflichtet, die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 3'823.00 zu entschädigen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Der Kläger bestreitet in seinen Stellungnahmen zum gegnerischen Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten nicht, dass er die fraglichen, fälligen

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Prozesskosten nach wie vor nicht beglichen hat. Was er stattdessen gegen das Gesuch vorträgt, geht – […] – an der Sache vorbei. Vorliegend ist weder die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsentscheids noch jene des Kostenspruchs im erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Aberkennungsklage zu überprüfen. Für Ersteres stand dem Kläger das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 319 ff. i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) offen und über Letzteres wird gegebenenfalls im Rahmen des Berufungsentscheids zu befinden sein. Massgebend ist einzig, dass der Kläger (der Beklagten) weiterhin Gerichtsund Parteikosten aus einem früheren Verfahren schuldet. Der Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO ist folglich gegeben. Da dem Gesetz keinerlei Einschränkungen dahin zu entnehmen sind, dass der Höchstbetrag der aufzuerlegenden Parteikostensicherheit durch die Höhe der ungedeckten Prozesskosten aus früheren Verfahren begrenzt wird, mithin selbst dann Sicherheit in Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung zu leisten ist, wenn die Ausstände deutlich geringer sind, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten angeführten Prozesskosten aus früheren, im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein geführten Gerichtsverfahren vorliegend ebenfalls eine Kautionspflicht begründen würden.

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