Spousal Support Stay Pending Appeal Refused Absent Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought a stay of execution for an order compelling spousal support payments pending their appeal, arguing the decision was incorrect, but the court reasoned that under the relevant procedural code, a stay of enforcement for provisional measures like support payments is only granted exceptionally if an irrecoverable disadvantage threatens, and the potential difficulty in recovering erroneously paid support constitutes only an economic, not a legal, disadvantage, which generally defeats the standard for granting a stay, although the stay was granted for the period up until the filing of the appeal while being denied for future payments as is customary in such cases.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Spousal Support Stay Pending Appeal Refused Absent Irreparable Harm: Unterhalt nicht angewiesen sei und dass sie über ausreichend Vermögen verfüge, um eine allfällige Unterhaltspflicht später noch erfüllen zu können.
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KI-generiertThe court used this article to determine whether to grant the suspension of enforceability of the maintenance obligation.
This article was cited to establish that the preliminary decision on spousal support was enforceable.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: ZV.2020.98 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 16.09.2020
Entscheid Kantonsgericht, 16.09.2020 Art. 315 Abs. 5 ZPO: Die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen und Eheschutzmassnahmen kann nur ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Schwierigkeiten bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt stellen keinen rechtlichen, sondern lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar, weshalb bei Unterhaltsforderungen in der Regel das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils verneint wird. Die aufschiebende Wirkung wird für die Zeit bis zum Einreichen der Berufung gewährt, hingegen wird sie verweigert für die zukünftige Zeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. September 2020, ZV. 2020.98).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Ehefrau wurde durch Eheschutzentscheid der Vorinstanz verpflichtet, dem Ehemann Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Hiergegen erhob die Ehefrau Berufung und verlangte die aufschiebende Wirkung der Berufung.
Aus den Erwägungen:
4. Die Ehefrau begründet ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der vorinstanzliche Entscheid falsch sei, dass der Ehemann auf den
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Unterhalt nicht angewiesen sei und dass sie über ausreichend Vermögen verfüge, um eine allfällige Unterhaltspflicht später noch erfüllen zu können.
Demgegenüber begründet der Ehemann seinen Antrag auf Abweisung des Antrages betreffend aufschiebende Wirkung damit, dass es nicht stimme, dass er nicht auf den Unterhalt angewiesen sei. Nachdem seine Firma, die A. GmbH, Ende Juni 2020 liquidiert werde, werde er nur noch über ein Einkommen von Fr. 1'800.00 pro Monat in Form von Arbeitslosentaggeldern verfügen.
Klar und unbestritten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid vollsteckbar ist (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Geht es um die Bezahlung von Unterhalt, hat das Bundesgericht im massgebenden Entscheid i.S. 5A_56/2019 erklärt, stellen Schwierigkeiten bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt keinen rechtlichen, sondern lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil dar (mit Verweis auf BGE
138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640; Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4; s. E. 1.1), was nicht genügt. Anzumerken ist, dass im Fall von BGer 5A_56/2019 die Unterhaltsgläubigerin von der Fürsorgebehörde unterstützt wurde (vgl. BGer 5A_56/2019 E. 1.2.1). Deshalb wird bei Unterhaltsforderungen in der Regel das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils verneint. Von Werdt fasst die bundesgerichtliche Rechtsprechung deshalb wie folgt zusammen: "…. blieben die Folgen unbeachtet, die ein Aufschub der Vollstreckung des Unterhaltsbeitrages für den Unterhaltsgläubiger haben kann. Ist nämlich der Unterhaltsanspruch als solcher strittig, entzöge ein Vollstreckungsaufschub dem Unterhaltsgläubiger die zur Deckung seines Bedarfs notwendigen Mittel. Die Abwägung der Interessen führt im Regelfall dazu, dass die aufschiebende Wirkung für die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels zu verweigern und sie nur für rückständige Unterhaltsforderungen zu gewähren ist (in praeteritum non vivitur)" (von Werdt, Der Rechtsschutz im Eheschutz, in: Fankhauser/Reusser/Schwander (Hrsg.), Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 614 mit Verweis auf BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.2. Für die Praxis im Verfahren vor
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Bundesgericht: Verfügungen des BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016 und BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016).
Vorliegend bringen die Ehegatten keine Argumente vor, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, dass nämlich die aufschiebende Wirkung für die Zeit bis zum Einreichen der Berufung gewährt wird, hingegen wird sie verweigert für die zukünftige Zeit.
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